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Raumhöhe Niederösterreich

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  •  finrik
11.5. - 12.6.2018
5 Antworten | 3 Autoren 5
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Hallo zusammen

Mir ist die Mindestraumöhe noch nicht 100% klar.

Im EG ist es kein Problem. Da werden wir bei ca. 2,7m liegen. Nur im OG wird es aber durch die Dachneigung schwieriger.

Der Kniestock ist bei 1,8-2m geplant. Die Raumbreite ist 3,4m. Wenn der höchste Punkt jetzt ca. bei 2,8 liegt, falle ich im Durchschnitt aber unter die erforderlichen 2,5m.

Oder habe ich da einen Denkfehler. Weil im Grunde sollte das doch vollkommen ausreichen. Der Kniestock ist schon sehr hoch + da kann das Bett usw... stehen. Sollte eigentilch kein Problem sein.

Vielen Dank für alle Hinweise!

 

 

  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.5.2018  (#1)

zitat..
finrik schrieb: falle ich im Durchschnitt aber unter die erforderlichen 2,5m.


Es sind nicht 2,50m erforderlich, sondern 2,40m!  Und selbst dieses Maß darfst du auf dein ausdrückliches Verlangen im Bauverfahren unterschreiten!

Unabhängig von dieser ausdrücklichen Sonderregelung wären die 2,40m bei 2,00m Kniestock und 2,80m höchstem Raumpunkt und gleichzeitig gleichmäßig verlaufender Dachschräge erfüllt.

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  •  finrik
11.5.2018  (#2)
ah mist... das habe ich überlesen, dass für Einfamilienhäuser 2,4 die Höhe ist. Ja, das sollte dann machbar sein.

Vielen Dank!


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.5.2018  (#3)

zitat..
finrik schrieb: Ja, das sollte dann machbar sein.


Ja, und wie gesagt: auf dein ausdrückliches Verlangen darfst das auch noch unterschreiten....

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  •  hatey
11.6.2018  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von finrik: Ja, das sollte dann machbar sein.

Ja, und wie gesagt: auf dein ausdrückliches Verlangen darfst das auch noch unterschreiten....


Das heißt also, dass die Einhaltung der 2,40 keine PFLICHT ist, sondern eher eine "Empfehlung"?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.6.2018  (#5)

zitat..
hatey schrieb: Das heißt also, dass die Einhaltung der 2,40 keine PFLICHT ist, sondern eher eine "Empfehlung"?


So hab ichs nicht gesagt und so versteht es auch der Gesetzgeber nicht:
2,40m sind das gesetzlich vorgegebene, grundsätzlich gültige Maß! Der gesetzgeber "empfiehlt" nicht, sondern er "regelt".
Und er hat dazu eine (Sonder)Regelung geschaffen, dass auf ausdrückliches Verlangen dieses "geregelte" Maß nicht eingehalten werden muss.

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