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Es sind nicht 2,50m erforderlich, sondern 2,40m! Und selbst dieses Maß darfst du auf dein ausdrückliches Verlangen im Bauverfahren unterschreiten! Unabhängig von dieser ausdrücklichen Sonderregelung wären die 2,40m bei 2,00m Kniestock und 2,80m höchstem Raumpunkt und gleichzeitig gleichmäßig verlaufender Dachschräge erfüllt. |
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ah mist... das habe ich überlesen, dass für Einfamilienhäuser 2,4 die Höhe ist. Ja, das sollte dann machbar sein. Vielen Dank! |
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Ja, und wie gesagt: auf dein ausdrückliches Verlangen darfst das auch noch unterschreiten.... |
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Das heißt also, dass die Einhaltung der 2,40 keine PFLICHT ist, sondern eher eine "Empfehlung"? |
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So hab ichs nicht gesagt und so versteht es auch der Gesetzgeber nicht: 2,40m sind das gesetzlich vorgegebene, grundsätzlich gültige Maß! Der gesetzgeber "empfiehlt" nicht, sondern er "regelt". Und er hat dazu eine (Sonder)Regelung geschaffen, dass auf ausdrückliches Verlangen dieses "geregelte" Maß nicht eingehalten werden muss. |