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Doch, grundsätzlich erfolgt die Bewertung anhand des Schenkungszeitpunkts (es gibt aber Ausnahmen). |
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@Mrjack und @chrismo Steht in meinem obigen link ja eh ganz klar! Und auch in den von mir angegebenen §§ 783 und folgende, ABGB. Ihr müsst halt lesen. Zur Sicherheit jetzt nochmal im Detail: § 788 ABGB: "Die geschenkte Sache ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen". |
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Ja, habs gelesen und nicht verstanden. Wird mit der Schenkung bewertet und dann erst wieder angepasst.. Heißt das man bekommt den tagesaktuellen Wert oder nur eine Annäherung an diesen? Davon steht hier nix. |
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Dachte, dass das schon sehr eindeutig und klar ist. Ich versuchs mit einem Beispiel: Grundstück wird 2010 geschenkt und hatte damals einen Verkehrswert von € 50.000.- Erst 10 Jahre später im Jahr 2020 wird diese Schenkung in der Verlassenschaftsbewertung berücksichtigt. Es wird vom damaligen (2010) Wert € 50.000.- ausgegangen und dann der Verbraucherpreisindex der 10 Jahre bis 2020 dazugeschlagen. Wenn der Verbraucherpreisindex für diese 10 Jahre z.B. in Summe 20 % war, dann werden die € 50.000.- um 20% erhöht (das sind dann € 60.000.-) und dieser Wert wird der gesamten Verlassenschaft als Anrechnung der vorzeitigen Schenkung zugeschlagen. Welchen Verkehrswert das Grundstück im Jahr 2020 am Markt dann tatsächlich hat, ist unerheblich und auch logisch. Das zeigt auch dein Beispiel: du hättest zum Zeitpunkt der Grundstücksschenkung an deine Schwester den 2019 bestehenden halben Wert ausbezahlt bekommen sollen - also €16.000.-. Weil dir deine Schwester diesen Betrag nicht bezahlt hat, erfolgt die Bewertung dieses Anspruches aber erst in der Verlassenschaft beim Ableben der Eltern. Nehmen wir an, das ist 10 ,Jahre danach im Jahr 2029. Du hättest also schon 10 Jahre vorher €16.00 erhalten sollen, sie werden aber erst 10 Jahre später berücksichtigt. Somit wird dir der Wertverlust der € 16.000.- in den 10 Jahren abgegolten - und der Maßsstab dafür ist halt der Verbraucherpreisindex. Der sagt, um wieviel das Geld in einem Jahr weniger wert wird (=Inflation). Dein Anspruch an diesem Grundstücksteil ist formal ja schon im Zeitpunkt der Schenkung 2019 entstanden und nicht erst 2029 beim Ableben der Eltern. Daher ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt 2029 hier nicht maßgeblich. Hätten die Eltern das Grundstück nicht vorzeitig verschenkt, sondern behalten, dann ginge es 2029 in die Verlassenschaft ein und würde dort für eine allfäliige Aufteilung unter den Erben natürlich mit dem Verkehrswert von 2029 bewertet. Und noch was: dies ganze Anrechnung der Schenkung spielt ja nur eine Rolle für die Ermittlung des Pflichtteilsanspruches der einzelnen Erben. Welche Auswirkung dies vorzeige Schenkung an deine Schwester bei der Verlassenschaft nach dem ableben der Eltern tatsächlich hat, hängt ja noch von vielen anderen Kriterien ab: z. B. gibt es ein Testament oder tritt eine gesetzliche Erbfolge in Kraft? Wenn es ein Testament gibt, wie wird das Erbe darin aufgeteilt? und vieles mehr. Aber da müssten wir einen Erbrechtsthread eröffnen. 1 |
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Schade, dass man Offtopic Beiträge nicht mit Orden auszeichnen kann Karl10. Top Beitrag! Ich bekam mein Grundstück (Wiese) auch geschenkt vom Vater und musste dafür unterschreiben, dass es sich um einen Erbteil handelt. Was ich nicht wusste - aber kein Nachteil sein wird - ist, dass der Verkehrswert dann zum Zeitpunkt des tatsächlichen Nachlassfalles / Verlassenschaftsfalles dem VPI angepasst ermittelt und angerechnet wird. Da steht mein Bruder dennoch "besser" da fürchte ich, aber ich würde da auch keinen Streit wollen - soll jeder haben was er hat :) Mittlerweile ist es ja Bauland gewidmet und dadurch viel mehr Wert als zuvor. |
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Mich wundert es, dass du nicht als das Grundstück an deine Schwester und ihren Partner beim Notar überschrieben wurde dabei warst und es offiziell anerkannt hattest? Ich bild mir ein jeder der da irgendwie Erbrechte hat muss da dabei sein oder nicht? Ich musste damals als ein Haus was meine Mutter aus erster Ehe an meine Halbschwester überschrieben hat dabei sein um meinen "Erbverzicht" auf die quasi 25% die mir zustehen würden zu unterschreiben. War aber frisch 18 Jahre und kann mich nicht mehr genau daran erinnern |
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Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen Erbverzicht! Daher auch keine Verständigung, Information der Geschwister notwendig. Der Gesetzgeber hat mit der Schenkungsanrechung eh eine Regelung getroffen! Die Schenkungsanrechnung erfolgt nur auf den Pflichtteil, nicht auf den Anteil lt Testament. Daher kann die Schenkungsanrechung auch "untergehen"," konsumiert sein" weil das Erbe noch viel mehr wert war. Notare raten oft zu Erbverzicht, ohne aufzuklären, leider. |
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Vielen Dank, jetzt check ichs :) |
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