a) Mein Nachbar baut ein über 100 m2 großes Nebengebäude direkt an unsere Grenze und errichtet das Regenwasserfallrohr an der Vorderfront außerhalb seines Gebäudes über dem Gehsteig (mindestens 10 cm von seinem Grundstück entfernt). Darf er das in Niederösterreich?
b) Das Nebengebäude wird knapp 3 Meter hoch ... darf die bündig abschließende Regenrinne oben entlang der Gebäudemauer (ca 10 cm hoch) die Höhe von 3 Metern direkt an der Grenzlinie überschreiten?
ja, aber da steht im kompletten Bescheid nichts von Dachrinnenabfluss ... und auch dort, wo die Mauer fast 3m hoch wird ist keine Saumrinne eingezeichnet ...
m.E. nach nein! An der Vorderfront des Nebengebäudes ist eine Saumrinne ersichtlich, kein senkrechter Abfluss, schon gar nicht auf öffentlichem Grund. Die Saumrinne wird 22m lang sein!
Am hinteren Ende des Nebengebäudes (296cm hoch) ist gar keine Saumrinne eingezeichnet. Wenn sie aber auf dem Gebäude montiert wird (muss wohl) dann wird mit der saumrinne die Höhe von 3m eindeutig überschritten ...
.. tommym schrieb: Das Nebengebäude wird knapp 3 Meter hoch ... darf die bündig abschließende Regenrinne oben entlang der Gebäudemauer (ca 10 cm hoch) die Höhe von 3 Metern direkt an der Grenzlinie überschreiten?
Deiner Schilderung zufolge handelt es sich um ein Nebengebäude mit Steildach, mit einer Saumrinne auf der Dachfläche. Jedenfalls werden Regenrinnen als untergeordnete Bauteile im Sinne der NÖ BO §53 Abs. 5 bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt.
Bezüglich dem Fallrohr ist es mit den vorliegenden Informationen (mündet das Fallrohr direkt auf öffentlichen Grund in den Regensinkkasten oder gibt es einen Verzug und handelt es sich sozusagen nur um einen Vorbau über öffentlichen Grund ect.) und nicht bekannten Hinttergründen (welche Vereinbahrung hat der Nachbar mit der Gemeinde getroffen, wie ist es am Einreichplan dargestellt ect.) schwierig eine konkrete Einschätzung zu treffen.
Es gibt jedenfalls Möglichkeiten in Niederösterreich auch Bauteile über die straßenseitige Grundgrenze über das öffenliche Gut "vorbauen" zu dürfen, dies ist eine spezielle Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Verbot vom Überbau einer Grundstücksgrenze wie z.B. die Nachbarsgrundstücksgrenze zwischen dir und dienem Nahcbar. Inwiefern das Regenfallrohr deines Nachbarn den Vorbauten lt. NÖ BO entspricht, wäre dann eine reine Angelegenheit zwischen dem Nachbar und der Gemeinde.
DANKE! Wenn eine Regenabflussrinne VOR die Wand gestellt wird, dann habe ich 20 cm weniger Sicht, beim Rausfahren aus meiner Einfahrt ... und das ist erlaubt?
.. tommym schrieb: DANKE! Wenn eine Regenabflussrinne VOR die Wand gestellt wird, dann habe ich 20 cm weniger Sicht, beim Rausfahren aus meiner Einfahrt ... und das ist erlaubt?
Über die Schiene des "Nachbarrechts" zu argumentieren wird man aus baurechtlicher Sicht keine Chance haben, weil es kein Nachbarrecht "auf Sicht" gibt. Wie es aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht ausschaut müsste man einen Verkehrssachverständigen fragen, dazu kann ich wenig sagen ob für den vorliegenden Fall dadurch irgendwelche sicherheitsrelevanten Einschränkungen vorliegen.
Genau, das ist eine Frage für den Verkehrssachverständigen. Wenn es um eine normale Gemeindestraße geht, werden die 20cm kaum das Kraut fett machen. Stört dich die gesamte Situation mit dem Nebengebäude, oder nur die kleinen Details? Rechtlich scheint nicht viel Substanz für Beschwerden da zu sein...
DANK an ProjctX & MalcolmX. Der Nachbar besitzt 3000m2 zusammenhängenden Grund und muss daher "aus Platznot" ein 163 m2 großes "Nebengebäude" (mit vier Kanalanschlüssen indoor) exakt an unsere Grundgrenze stellen ... inkl 22m langer und bis zu 3 m hoher Mauer ... freie Sicht in die Siedlung komplett dahin ... was sollte uns da an der Gesamtsituation stören?
Naja da sind wir beim Kern des Themas. Ob jetzt noch das Fallrohr okay ist oder nicht, ist garnicht der eigentliche Punkt. Auch eine 2.9m hohe Mauer würde euch die Situation versauen. Das Kind ist aber in den Brunnen gefallen, das könnt ihr jetzt hinnehmen und damit leben, oder umziehen. Sonst wird es keine großen Optionen geben...
schlimm genug, dass die geltende Bauordnung sowas zulässt. Das Fallrohr ist aber natürlich auch ein Punkt, denn wieviel will der noch okkupieren? Darf ich VOR seiner Mauer auf einem Gestänge z.B wilden Wein pflanzen (irgendwas was sich nicht festkrallt)?
Du kannst auf deiner Seite pflanzen, was du möchtest, solange du seine Mauer nicht dafür brauchst. Baurechtlich weiß ich nicht, ob dass Fallrohr so sein darf. Vllt. hat die Gemeinde dem ja zugestimmt. Ich verstehe, dass es euch ärgert, jedoch würden die 20cm ja nun wirklich nicht viel an der Gesamtsituation ändern. Es ist sein Grund und daher kann er auch Nebengebäude an die Grundgrenze stellen, sofern baurechtlich alles i.O. ist.
Man hat halt kein Anrecht drauf dass eine tolle schöne Lage mit super Aussicht auf Dauer so bleibt. Würde das der Konsens der Menschheit sein, würden wir noch in Höhlen leben. Wenn der Nachbar ein Baugrund hat, und sein Planer unter Berücksichtigung der Gesetze plant und optimiert, so darf er innerhalb diesen Rahmens bauen wie viel und wie groß er will.
1. Finde die Beschreibung ziemlich abstrakt. Ein Bild sagt oft mehr als tausend Worte.
2. Hattet Ihr ein gutes Übereinkommen mit dem Nachbarn? Wurde über das Projekt im Vorfeld gesprochen? Wenn es einen Bescheid gibt, ist es ja offenbar rechtens.