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Wesentliche Mängel, die beim Kaufanbot nicht bekannt waren, worunter eine Kontamination fallen sollte, sind Rücktrittsgründe. Konkret hängt es von einigen Faktoren ab: vom Vertrag, der Schwere des Mangels und auch davon, ob der Mangel nicht auch schon bei Angebotslegung offensichtlich/bekannt war. |