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Und eine Frage gleich hintendran gestellt: Weiß jemand, ob und wann OÖ mit einer Verordnung nachzieht? |
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Keiner mit Insiderwissen, ob in der OÖ Gesetzgebung etwas in Bewegung kommt? Jetzt geht es bei uns in der Siedlung schon los, dass der erste der neu baut eine LWP LWP [Luftwärmepumpe] hinstellen wird. Die Nachbarn sagen schon reihum "mir stellst das Teil nicht hin, mir auch nicht ..." |
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Also ich kenne einige Gärten, wo die LWP LWP [Luftwärmepumpe] an der Grundstücksgrenze steht. Gott sei Dank hat keiner meiner Nachbarn eine LWP LWP [Luftwärmepumpe]. Wie ist das eigentlich mit älteren LWP LWP [Luftwärmepumpe] die schon vor vielen Jahren, als man noch keine Vorgaben bzgl max. Schalldruck hatte, aufgestellt wurden? Müssen die jetzt ebenfalls die Richtlinien einhalten? Da ist doch dann der Streit schon vorprogrammiert... MfG Sektionschef |
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Das wird im Video thematisiert. Es gibt dafür keinen Bestandsschutz. Das kann rückwirkend bittere Folgen haben, wenn sich daran jemand stört. Eine Anlage ist eine Anlage, egal ob da ein Kompressor, eine Luftwärmepumpe oder eine Poolpumpe zu laut ist. Ich find halt nachwievor das Feige vom Gesetzgeber, dass sie zwar sagen, wir legen Werte fest und schreiben die für OÖ in ein Infoblatt. Aber wir geben den Gemeinden kein Werkzeug in die Hand damit sie grenznahe Aufstellungen schon bei der Einreichung unterbinden können. Unterm Strich muss dann der Nachbar die Initiative ergreifen und ist dann der Böse. |
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servus Raphael, das video ist super, Andreas Doppler DER führende experte zum thema in A. ich habe das vergnügen gerade mit ihm und dem brunnenbohrexperten Thomas Forster als gastreferenten die KNV-schulungsakademie bespielen zu dürfen. da geht es in den nächsten wochen auch in die bundesländer... tirol hat als einziges bundesland nägel mit köpfen gemacht und ein landesgesetz erlassen. das bedeutet individuelle bewilligung jeder anlage und somit auch bestandsschutz. in anderen ländern wie bsplw OÖ muß nur im rahmen des förderansuchens eingereicht werden, oder mit technischen beiblättern zur baubewilligung. dennoch bedeutet eine nichtvorhandene bewilligungspflicht keineswegs gesetzesfreien raum. es gibt allgemeine schallrichtlinien, die normenhaften charakter haben, es gibt medizinische grenzwerte zu dauergeräuschpegeln. vereinfacht kann gesagt werden daß dauergeräusche sich in den jeweils lokal vorhandenen basisgeräuschpegel einfügen müssen. bei industrieanlagen und großprojekten werden von experten wie Andreas Doppler daher vor planung die jeweiligen individuellen basispegel gutachterisch ermittelt. diese sind dann auch zugleich die vorgeschriebenen und bewilligten grenzwerte. für luftwärmepumpen wäre das natürlich viel zu aufwändig. daher gibt es die richtwerte je nach bundesland und lage (wohngebiet, etc...) zur vereinfachten abschätzung des basispegels. bei individueller messung kann der tatsächliche basispegel niedriger oder höher liegen. dieser ist relevant dafür ob eine geräuschquelle entfernt werden muß oder stehen bleiben darf. kernaussage seiner vorträge ist auch daß es ein beziehungsdreieck aus effizienz - schall - preis gibt. alle drei punkte zugleich gibt es naturgemäß nicht. daher sind die leisen und effizienten verdampfer der premiumhersteller sehr sehr groß und durchaus nicht billig. bei klimasplitgeräten kommt dazu daß diese von der normprüfung begünstigt werden, weil bei der schallmessung der typenprüfung keineswegs der maximale schallleistungspegel gemessen wird. hier wird im normpunkt A2 bzw A7 gemessen an dem naturgemäß nicht voll aufmoduliert wird. nur wenige seriöse hersteller geben explizit die maximal mögliche schallleistung an. ebenso ist die abtauung nicht erfaßt, weil diese nicht als dauergeräusch gilt. allgemeine kernaussage: es gibt keinen verdampfer an der grundgrenze. das geht sich schalltechnisch niemals aus. ideal ist der aufstellungsort oben auf einem flachdach, weil hier der schall vornehmlich nach oben abgestrahlt wird. allerdings sind dafür technisch nur tischverdampfer freigegeben, und die haben nur wenige hersteller im programm. hauptbotschaft der schulung ist der apell an den planenden und ausführenden installateur sehr sorgfältig mit dem thema umzugehen. dies erfaßt vor allem auswahl des verdampfers und projektierung des aufstellortes. haften tut übrigens der anlagenbetreiber, also der bauherr. der installateur als errichter ist nur belangbar bei grob fahrlässiger auslegung... und ja. es gibt nicht nur grundstücke die für einen RGK RGK [Ringgrabenkollektor] zu klein sind sondern auch für eine LWP LWP [Luftwärmepumpe] ... |