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Schmutzwasserkanal Gefälle

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  •  atmarhar
29.3. - 2.4.2021
16 Antworten | 5 Autoren 16
16
Hallo Leute,
wer könnte helfen?

Habe im Forum mehrere Beiträge gefunden für den Hauskanal, in dem laut NORM von einem Gefälle von mindestens 1% bei DN150 und maximal 5% gesprochen wird.
Gibt es ein Maximalgefälle auch für das Kanalrohr, das mein Grundstück aufschließt. Sprich also von der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Kanal? Welche Norm wäre hier relevant? 

Herzlichen Dank und LG.

  •  Glenfiddich01
  •   Silber-Award
29.3.2021  (#1)
Bezüglich Norm kann ich nicht weiter helfen, aber mein insti hat mich damals drauf aufmerksam gemacht das gefälle nicht zu groß zu machen oder wenn unvermeidbar, nur ein kurzes Stück steil zumachen.
Hintergrund: das Wasser könnte sonst "schneller" sein als der Rest. Wenn dann mal was liegen bleibt, nimmt das grauen seinen anfang... 

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  •  BAULEItEr
29.3.2021  (#2)
Die Norm schreibt kein max. Gefälle vor sonder nur eine max. Fließgeschwindigkeit.
Unter Einhaltung von 2% Mindestgefälle und max. 0,6m/sec Fließgeschwindigkeit sind keine weiteren Nachweiße erforderlich.(Bei Hauskanälen)
Hierzu gibt es recht gute Tabellen "Prandtl-Colebrook" die gehen aber nur bis 10% Gefälle für alles drüber müsste man eine Hydraulische Berechnung durchführen, das ist etwas komplizierter.
Aber bis 10% sollte es für ein EFH kein Problemm sein.
Als Beispiel laut. Tabelle;
50 Personen, Kanal DN 150, Gefälle 10Prozent
Würde eine Fließgeschwindigkeit von 0,46m/sec ergeben, da kleiner 0,6 zulässig.

Allerdings welches Gefälle du von deinen Übergabeschacht zum Anschlussschacht haben sollst gibt dir eigentlich der Kanalbetreiber vor.
Bzw. Gibt es in den meisten Gemeinden Vorgaben wie ein Abzweiger herzustellen ist.
Google mal deine Gemeinde und Kanalabzweigerherstellung.
Oder besser rede mit denen, den Anschluss an den öffentlichen Kanal machst ja nicht du oder?
edit: bei zu hohen Höhenunterschieden Pfeife(Absturzbauwerk) machen.

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  •  eggerhau
  •   Gold-Award
30.3.2021  (#3)

zitat..
atmarhar schrieb: Habe im Forum mehrere Beiträge gefunden für den Hauskanal, in dem laut NORM von einem Gefälle von mindestens 1% bei DN150 und maximal 5% gesprochen wird.

Als einfache Regel gilt.
Mindestgefälle bei Meteorwasser 1% Gefälle und bei Schmutzwasser 2% Gefälle. Das ist der Fliessgeschwindigkeit (damit die festen "Teile" mitgenommen werden) geschuldet.
Bei der Kanalisation, da ist ja häufig Aushub notwendig und das kostet, würde ich mit Mindestgefälle bis in die Nähe öffendliche Kanalisation planen und danach ein Sturzgefälle zum Kanalanschluss hin machen.
Gruss HDE

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  •  precision
30.3.2021  (#4)
In einem horizontalen Kanalabschnitt soll sogar das Wasser stehen, also quasi "Sumpfen".
Dann gleiten auch Feststoffe mit viel Schwung wie auf einer Wasserrutsche voran...

Wenn zuviel Gefälle eingebaut wurde, dann kann es an der Stelle austrocknen und dann lagern sich genau dort Feststoffe ab.
Man kann sich das wie eine Wasserrutsche vorstellen: je trockener desto "aua".

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  •  atmarhar
31.3.2021  (#5)

zitat..
Glenfiddich01 schrieb: Bezüglich Norm kann ich nicht weiter helfen, aber mein insti hat mich damals drauf aufmerksam gemacht das gefälle nicht zu groß zu machen oder wenn unvermeidbar, nur ein kurzes Stück steil zumachen.
Hintergrund: das Wasser könnte sonst "schneller" sein als der Rest. Wenn dann mal was liegen bleibt, nimmt das grauen seinen anfang...

Von meinem Haus bis zum Putzschacht an der Grundstücksgrenze haben wir mit 1-2% Gefälle verlegt. Jedoch die Rohre ab Grundstücksgrenze sind mit durchschnittlichen Gefälle von 6,7%.  Und ich sehe jetzt eben die Gefahr, dass ich hier ständig Verstopfungen beheben muss.

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  •  BAULEItEr
31.3.2021  (#6)

zitat..
atmarhar schrieb: Jedoch die Rohre ab Grundstücksgrenze sind mit durchschnittlichen Gefälle von 6,7%.  Und ich sehe jetzt eben die Gefahr, dass ich hier ständig Verstopfungen beheben muss.

Wenn an diesem Rohr nicht 20 Wohnungen hängen wird es hier niemals Problemme geben, da du nie die 0,6m/sec überschreiten wirst.
Du brauchst da wirklich keine Sorgen haben.


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  •  atmarhar
31.3.2021  (#7)

zitat..
BAULEItEr schrieb: Die Norm schreibt kein max. Gefälle vor sonder nur eine max. Fließgeschwindigkeit.
Unter Einhaltung von 2% Mindestgefälle und max. 0,6m/sec Fließgeschwindigkeit sind keine weiteren Nachweiße erforderlich.(Bei Hauskanälen)
Hierzu gibt es recht gute Tabellen "Prandtl-Colebrook" die gehen aber nur bis 10% Gefälle für alles drüber müsste man eine Hydraulische Berechnung durchführen, das ist etwas komplizierter.
Aber bis 10% sollte es für ein EFH kein Problemm sein.
Als Beispiel laut. Tabelle;
50 Personen, Kanal DN 150, Gefälle 10Prozent
Würde eine Fließgeschwindigkeit von 0,46m/sec ergeben, da kleiner 0,6 zulässig.

Allerdings welches Gefälle du von deinen Übergabeschacht zum Anschlussschacht haben sollst gibt dir eigentlich der Kanalbetreiber vor.
Bzw. Gibt es in den meisten Gemeinden Vorgaben wie ein Abzweiger herzustellen ist.
Google mal deine Gemeinde und Kanalabzweigerherstellung.
Oder besser rede mit denen, den Anschluss an den öffentlichen Kanal machst ja nicht du oder?
edit: bei zu hohen Höhenunterschieden Pfeife(Absturzbauwerk) machen.

Naja, mein Hauskanalanschluss liegt niedriger als der 'Aufschließungskanal', der mit einem Gefälle von durschnittlich 6,7% verlegt wurde. Daher haben wir vereinbart, dass ich nochmal aufgrabe (im Nachbargrundstück) und die Rohre mit weniger Gefälle lege, damit es sich ausgeht. Jedoch stellt sich für mich die Frage, ob nicht eigentlich die Firma, die die Aufschließung gemacht hat, dies korrigieren müsste.
Ich spreche hier nicht von einem Kanal, an dem 50 Personen hängen, sondern es ist nur ein EFH (1-2 Personen) an diesem 'Aufschließungskanal'.




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  •  BAULEItEr
31.3.2021  (#8)

zitat..
atmarhar schrieb: Daher haben wir vereinbart, dass ich nochmal aufgrabe

Mit wem hast du das vereinbart?

zitat..
atmarhar schrieb: und die Rohre mit weniger Gefälle lege, damit es sich ausgeht.

Was meinst du mit damit es sich ausgeht?


zitat..
atmarhar schrieb: Jedoch stellt sich für mich die Frage, ob nicht eigentlich die Firma, die die Aufschließung gemacht hat, dies korrigieren müsste.

Hier gibt es nichts zu korrigieren.




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  •  atmarhar
31.3.2021  (#9)

zitat..
BAULEItEr schrieb:

Hier gibt es nichts zu korrigieren.

Nur damit ich das richtig verstehe, also der Kanal auf meinem Grundstück darf laut ÖNORM maximal 5% haben (siehe https://www.energiesparhaus.at/forum-mindestgefaelle-laut-oen-en-752/43808_1#384395) und der Kanal ab der Grundstücksgrenze darf locker mal über 10% haben?




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  •  BAULEItEr
31.3.2021  (#10)
Für mich war eigentlich auf Grund von Aussagen mit den Kanalbauämtern mit denen ich zutun habe klar dass ab Übergabeschacht die ÖN2501 nicht mehr gilt sondern die EN752.
In der EN752 gibt es wie schon erwähnt kein Mindestgefälle sondern nur eine max. Fliesgeschwindigkeit.
Muss mir das jetzt aber nochmals genauer anschauen denn laut ÖN B2501 gilt diese für das gesamte Grundstück bis zur Einleitung in den Straßenkanal, also auch vom Übergabeschacht bis Grundstücksgrenze.

Wenn du gleich geschrieben hättest, dass du mit deiner Baufirma streiten willst wäre ich natürlich anders an die Sache herangegangen.
Also dir geht es nicht darum ob es funktioniert sondern darum dass die Firma vermutlich nicht laut ÖNORM B2501 gebaut hat.
Laut EN752 wäre es nämlich zulässig.

 


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  •  eggerhau
  •   Gold-Award
1.4.2021  (#11)

zitat..
atmarhar schrieb: Nur damit ich das richtig verstehe, also der Kanal auf meinem Grundstück darf laut ÖNORM maximal 5% haben

Zeig doch mal den Kanalisationsplan. Damit Mann/Frau sieht worüber da diskutiert wird.

zitat..
atmarhar schrieb: und der Kanal ab der Grundstücksgrenze darf locker mal über 10% haben?

Es wird immer Ausnahmen geben. Etwa an einem Hang der mehr als 10% Hangneigung hat. Gruss HDE

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  •  atmarhar
2.4.2021  (#12)
Habe jetzt keinen Kanalisationsplan zur Hand. Aber anbei eine Skizze: 

2021/20210402215067.jpg
Es ist kein Hang.
Die Baufirma bezieht sich auf die ÖNORM 2503 und dass es hier kein Maximalgefälle gibt. 
Die Frage ist, welche Normen hier anzuwenden wären und ob laut dieser Normen dieses Gefälle zulässig ist.

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  •  eggerhau
  •   Gold-Award
2.4.2021  (#13)

zitat..
atmarhar schrieb: Die Baufirma bezieht sich auf die ÖNORM 2503 und dass es hier kein Maximalgefälle gibt.

Im Haus minimal 2% Gefälle. Darauf solltest Du bestehen.
Ich würde verlangen, dass der Putzschacht vor das Haus kommt. Wenn gespült werden muss hast Du einen grossen Teil der Dreckarbeit vor dem Haus. 😉
Die Anschlussleitung DN150 mit 7 % passt sicher auch noch.
Gruss HDE

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  •  atmarhar
2.4.2021  (#14)
Ok- anscheinend war die Grafik nicht ganz eindeutig, da ich das Haus nicht dazugezeichnet habe. Hier nochmal eine upgedatete Version.


2021/20210402726756.jpg

Ja, mir geht es darum, warum sich die Baufirma auf ÖNORM 2503 beruft und ob nicht auch ÖNORM B2501 relevant wäre, wo ein Maximalgefälle von 5% vorgeschrieben wäre.

Dass es auf Grund eurer Erfahrungswerte in der Praxis nicht wirklich ein Problem darstellt, hätte ich mittlerweile verstanden.

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  •  eggerhau
  •   Gold-Award
2.4.2021  (#15)
Das ist ja relativ klar.
Die ÖNORM 2503 gilt für Kanalanlagen und die ÖNORM B2501 für Gebäude- und Grundstückentwässerung.
Die Leitung vom Gebäude bis zur (Gemeinde)Kanalanlage ist demnach der ÖNORM B2501 zuzuordnen.
Gruss HDE

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  •  BAULEItEr
2.4.2021  (#16)

zitat..
atmarhar schrieb: Dass es auf Grund eurer Erfahrungswerte in der Praxis nicht wirklich ein Problem darstellt, hätte ich mittlerweile verstanden.

Ganz verstehe ich nicht warum du dann auf die Einhaltung der B2501 bestehst.
Eine Norm ist kein Gesetz und muss beiderseitig vereinbart werden, wurde die ÖNORM B2501 vereinbart?
Sollte sie vereinbart worden sein, dann ist es natürlich dein Recht auf die Einhaltung dieser zu beharren.
Sollte sie nicht vereinbart worden sein wird sie erst im Falle eines Schadens interessant, und zwar dann wenn ein Richter zu entscheiden hat ob es einen kausalen Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Norm und dem Schaden gibt.
Aber solange es keinen Schaden gibt und die Norm nicht vereinbart wurde gilt diese Norm auch nicht.

Und nun zum Thema wo gilt die ÖNORM 2501

Für die Bemessung von Kanalanlagen gibt es in erster Linie die EN752 und noch einige weiter Relevante Normen.
Die ÖNORM B2501 ist nur eine Ergänzung dieser Normen und soll bei Einhaltung von z.B min.und max. Gefälle für Kanäle am eigenen Grundstück Erleichterungen bringen.
Unter Einhaltung dieser Anforderungen sind keine Nachweise gem. EN 752 notwendig.
Bis 2016 hat die ÖNORM B2501 nur innerhalb vom Gebäude gegolten, seit 2016 gilt sie bis zur Grundstücksgrenze.
Spielt aber alles keine Rolle denn so lange dein Kanal funktioniert ist ja komplett egal welche Norm eingehalten wurde und welche halt nicht.




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