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Abstand zum Servitutsweg - Du verbindest hier eine zivilrechtliche und öffentlichrechtliche Thematik. Man muss allerdings beide voneinander getrennt behandeln.
Zivilrechtlich darf das bestehende Wegerecht nicht beeinträchtigt werden, d.h. es muss im bisher eingeräumten bzw. definierten Umfang aufrecht bleiben (Lage, Breite, Länge, Beschaffenheit, Eignung, Nutzbarkeit des Weges usw. dürfen nicht geschmälert werden). Du wirst also soweit zum Servitutsweg hinbauen dürfen, dass all dies nicht beeinträchtigt wird. Eindeutiger wäre es, wenn die Servitutsbreite festgelegt wurde. Dann ist genau diese freizuhalten, was du daneben machst ist deine Sache. Im NÖ Baurecht zählt das Servitut gar nichts: d.h. wo und wie weit du bauen darfst entscheidet sich nach den Regeln des Baurechts, der Servitutsweg ist hier kein Thema. Übrigens: die von dir angeführten "3m von der Grundstücksgrenze" gelten nur, wenn für dieses Grundstück ein Bebauungsplan gilt. Gibts diesen nicht, dann gilt auch die "3m-Regel" nicht zwingend, sondern können im Einzelfall auch andere Abstände gelten. |
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danke! - Hi- vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort! hast was gut! |
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ich kann das nicht lesen!!! - Ich habe nun das Servitut in Schriftform...naja Schriftform ist gut: früh kyrilisch oder so. Völlig unlesbar von 1905...zumindest kann ich die Zahl rauslesen.
Wer kann denn sowas lesen? tät mich schon interessieren was da drinsteht- sonst stirbt einer auf meinem Weg und ich bin schuld und muss ewig ins Häfn... |
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das ist wohl eher kurrentschrift - und das kann man auch online lernen, z.b. hier: http://www.univie.ac.at/gonline/htdocs/site/browse.php?a=2267&arttyp=k bzw. deutsche sütterlinschrift: http://www.diaware.de/html/schrift.html oder wenn's doch etwas später, z.b. unter onkel adolf war - die deutsche variante: http://www.kurrentschrift.net/ |
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nundenn - danke- da hab ich nun eine Aufgabe vor mir. das nimm ich mir morgen eiskalt in die Arbeit mit.
gibts keinen IT Fuzzi hier der das schnell programmieren kann? |