|
|
||
..der grundbücherlichen Einverleibung des Servituts müsste ein Vertrag zugrundeliegen. Was steht da im Detail drinnen?? |
||
|
||
Inhalt des Vertrags - im Vertrag steht:
Das Grundstück GST-NR 1231/6, welches derzeit im Eigentum von ritchie23 steht, verfügt über keine Zuleitung an Kanal, Wasser, und Telefon. Diese notwendigen Zuleitungen sollen nunmehr vom Öffentlichen Gut über das Grundstück GST-NR 1231/3 hin zum Grundstück GST-NR 1231/6 geführt werden. Die Eigentümer des dienenden Grundstückes GST-NR 1231/3, nämlich derzeit xxx, räumen für sich und ihre Rechtsnachfolger den Eigentümern des herrschenden Grundstückes GST-NR 1231/6, sohin derzeit ritchie23, sowie deren Rechtsnachfolgern, die Dienstbarkeit ein, über das dienende Grundstück GST-NR 1231/3 der KG yyy, für das herrschende Grundstück GST-NR 1231/6 der KG yyy entsprechend dem am Bauamt yyy einsehbaren bewilligten Bauplan eine Kanal-, Wasser-, und Telefon-Zuleitung vom Öffentlichen Gut hin zum Grundstück GST-NR 1231/6 zu führen. Herr und Frau ritchie23 nehmen die Einräumung dieser Dienstbarkeit für sich und ihre Rechtsnachfolger an. Die eingeräumten Rechte dürfen nur unter möglichster Schonung des dienenden Grundstückes ausgeübt werden (Schacht innerhalb des ersten Meters ab Grundstückgrenze). Sämtliche Zuleitungen sind im Erdreich entlang der Grundstücksgrenze (zum Grundstück GST-NR 1234/1) entsprechend den baubehördlichen Bestimmungen zu führen. Frau und Herr xxx haben als Eigentümer des dienenden Grundstückes GST-NR 1231/3 für sich und ihre Rechtsnachfolger die vereinbarten Dienstbarkeiten zu dulden. Die Einräumung der vereinbarten Dienstbarkeiten erfolgt unentgeltlich. |