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Die Verkleidung ist nicht auf der gesamten Höhe vorgesehen. Wo ist im unteren Teil F90 vorhanden??? Na was sonst? Es geht zunächst nicht darum, was der SV beanstanden konnte/wollte, sondern dass du einen Einwand im Sinne eines Nachbarrechtes erheben hättest müssen (z.B. wie angeführt wegen unzureichendem Brandschutz), und zwar unabhängig davon, was jetzt der SV sagt. Damit hättest du deine Parteistellung behalten, einen Bescheid zugestellt erhalten und berufen können. ||
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Im unteren Teil ist ja schon eine bestehende massive Mauer (25er Zeigel) die wird ja F90 erreichen... nehm ich mal an. Gut, die Bautechnikverordnung hab ich mir in der knappen Zeit dann nicht mehr durchgelesen, hätte aber auch der SV darauf hinweisen können/müssen? Da ich ja mit dem SV den Punkt Brandschutz durchgegangen bin und wir einiges darüber besprochen hatten, meinte der, dass Holz in ausreichender Stärke F90 erreichen kann, und das genügt ihm für dieses Bauwerk. Ich als Laie kann nicht über sämtliche Auflagen od. Gesetze informiert sein, hätte mich da der SV bei der Verhandlung darauf hinweisen müssen? Immerhin schreibt der Amtsleitder der Gemeinde die Niederschrift nach seinen Diktat, und das ist wiederum die Grundlage für den nachfolgenden Bescheid. Kurz um, die Punkte die der SV bei der Verhandlung niederschreiben lässt, werden von der Gemeinde weiter beachtet, rest is wurscht. Lg, |
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@poidl23 - Karl hat dazu ja geschrieben: |
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.schon klar, habs eh auch gelesen.
Nur muss ich das bei der Gemeinde auch begründen können. Allein zu sagen F90 reich nicht aus, genügt denen nicht, die wollen einen fixen § einer Verordnung oder eines Gesetzes. Ohne dieser Angabe können die mir auch nicht helfen. Lg, |
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tut mir leid, aber jetzt geb ich´s dann auf:
Hab jetzt schon 3x daruf hingewiesen, dass der untere Teil der Konstruktion keinerlei Brandschutz aufweist und dass die Tragkonstruktion aus brennbarem Material (also auch völlig ohne Brandwiderstand) ist. Es ist daher nicht die Frage, warum oder ob F90 nicht ausreicht, wenn überhaupt kein Brandwiderstand gegeben ist. Grundsätzlich: du musst als Nachbar nur zum Ausdruck bringen, in welchem Nachbarrecht du dich verletzt glaubst. Einen § musst du denen nicht sagen. Den sollen sie sich gefälligst selbst suchen. Die Behörde muss eher umgekehrt den § sagen, weshalb sie das für genehmigungsfähig hält. Es geht jetzt ja darum, dass du die Parteistellung aufrecht hältst und allenfalls berufen kannst. Dann musst du dir (je nachdem wie die Gemeinde die Bewilligung begründet) eh was genaueres überlegen. aber so wie du antwortest, wird das nichts werden und ich hab den Eindruck, du willst (oder kannst) das nicht verstehen. Aber vielleicht drück ich mich auch nicht klar genug aus.... |
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Hallo Karl, Danke für deine Informationen, dein letzter Betrag bringt doch etwas mehr Licht in meine baurechtliche Dunkelkammer. Ich hab mich einfach zu sehr an die Worte des SV geklammert, und bin (war) der Meinung diese seien gottähnlich und durch die Niederschrift in Stein gemeisselt. Weiters glaubte ich dass ich in der "Schuld stehe" mit einen § meinen Einspruch begründen zu müssen (dieser Glaube beruht auch auf dem Gespräch mit dem SV wärend der Verhandlung) - dabei ist es deiner Angabe nach genau umgekehrt... Kurz um, ich hatte die Sache von der falschen Seite betrachtet - ich verstehs jetzt *g* Lg |