Zitat:
Eine Energiegemeinschaft hat sich sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Betrieb mit steuerlichen Aspekten auseinanderzusetzen. So ist bei Rechtsträgern wie Vereinen und Genossenschaften der erwirtschaftete Gewinn mit 25 % Körperschaftssteuer zu besteuern (für das Jahr 2023 24 % und ab dem Jahr 2024 23 %). Zudem hat die Ener- giegemeinschaft für die Lieferung von Strom an Endverbraucher:innen 20 % Umsatzsteuer auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Ausgenommen davon sind Unternehmen bzw. Energiegemeinschaften mit einem Jahresumsatz von unter 35.000,- Euro netto („Klein- unternehmerregelung“). Diese haben keine Umsatzsteuer zu entrichten, können jedoch auch keine Vorsteuer in Abzug bringen. Quelle:
https://energiegemeinschaften.gv.at/wp-content/uploads/sites/19/2022/08/EEG_Ratgeber_Steuern_und_Abgaben.pdf Verstehe ich das richtig, dass ich wenn ich mit einem Freund einen EEG Verein gründen und wir als Strompreis 0 Cent festsetzen, dass dann für den aus der EEG bezogenen Strom keine Steuer anfällt? (Und zusätzlich die Netzgebühr reduziert ist?)
Also mein Freund muss dann wenn ich genug einspeise für den Bezug von Strom NICHTS zahlen außer das reduzierte Netzentgelt?
Bonusfrage:
Und das gilt auch dann, wenn wir 15 Cent Strompreis festsetzen aber der Gesamtumsatz der EEG unter 233.000 (zweihunderdreiunddreißigtausend) kWh liegt?
Dann bezieht er um 15 Cent + 3Cent Netzgebühr und ohne Steuer (= 18Cent Allin = günstiger als Strom nach Strompreisbremse) und ich bekomme dennoch 15 Cent fürs Einspeisen?
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