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NEIN!! Anmerkung: Soferne die MAuer so gebaut wurde wie genehmigt. ||
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Das widerspricht sich aber ein bisl. Die Mauer hätte ja in dieser Form nicht genehmigt werden dürfen. |
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Sollte die MAuer aber anders gebaut worden sein (z.B. höher), dann hat sie in dieser Form keine Bewilligung und eine nachträgliche wird nicht möglich sein(wegen Grünland). Und in diesem Fall kannst dann einen Abbruchauftrag durchsetzen. Wo sind da Widersprüche? |
Sie wurde aber offensichtlich bewilligt. Und der Bescheid ist rechtskräftig, also gilt er. Dass sein Inhalt vielleicht nicht gesetzeskonform ist, mag sein, aber trotzdem gilt er. Hast du eine Ahnung wie viele Baubescheide erlassen wurden und gelten, in denen die BAubehörden die Bauordnung falsch angewendet haben??
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Ja, dann lässt sich wohl nicht viel machen. Danke jedenfalls!
Vielleicht bekomme ich ja noch Einblick in den Einreichplan, dann kann ich besser beurteilen was wirklich eingereicht und was genehmigt wurde. |
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Dass der "kleine" Bürgermeister einer Gemeinde aus Unwissen oder (ich unterstell ihm das hiermit nicht) auch vorsätzlich als Baubehörde erster Instanz irgendwas genehmigt, was nicht genehmigunsfähig ist. Extrembeispiel: der Bürgermeister genehmigt mir mein Anwesen auf irgendeinem Feld in der Pampa im Grünland...das muß ja anfechtbar sein. |
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Ich denke in so einem Fall könnte man mit einer Wiederaufnahmeklage agieren, da dieses Extrembeispiel ja auch Amtsmissbrauch darstellt.
In meinem Fall (wenn es tatsächlich so genehmigt wurde), passierte das sicher aus Unwissen und ist objektiv betrachtet eine Kleinigkeit. Deshalb bin ich da auch Karls Meinung. Sobald rechtskräftig, lässt sich nichts mehr machen. |
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Wenn du mit dem Bau begonnen hast, ist es nicht mehr anfechtbar. Vor dem Baubeginn gehts noch mit einer Aufhebung wegen Nichtigkeit. Im BAurecht gibts keine "Wiederaufnahme"! Ja, Amtshaftung kann es durchaus sein. Aber da verliert nicht der Bauwerber seine Bewilligung, sondern der Bürgermeister wird verurteilt (In der Regel Geldstrafen und bedingte Haftstrafen) Wie schon gesagt: gilt nicht nur bei "kleinen Sachen", gilt immer und auch bei "Großen"! ||
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Ich dachte eine Wiederaufnahmeklage ist gegen jeglichen Bescheid möglich? (Wenn auch selten zielführend.) |
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Inzwischen hat unser anderer Nachbar ebenfalls eine Stützmauer im Grünland eingereicht (haben gerade heute Einsicht in den Plan genommen). Wir werden dagegen natürlich eine Einwendung vornehmen.
Nur um sicher zu gehen: Aus welcher Gesetzesstelle leitet sich zwingend ab, dass im Grünland keine Bewilligungspflichtigen Vorhaben zulässig sind? Ist das NÖ Ramordnungsgesetz § 20 Abs. 4? Falls ja, könnte die Gemeinde nicht argumentieren, dass die Stützmauer für die beabsichtigte Nutzung erforderlich ist? Konkret lautet die Widmung übrigens Grüngürtel, falls das einen Unterschied macht. |
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Eine Mauer steht somit schon grundsätzlich im Widerspruch zum Widmungszweck "Grüngürtel". Darüber hinaus ist auch noch der von dir bereits erwähnte § 20 Abs. 4 Raumordnungsgesetz heranzuziehen. Dieser hat folgende Funktion: Selbst wenn ein Bauvorhaben grundsätzlich vom Typus her dem Widmungszeck entspricht, ist im Grünland noch zusätzlich gefordert, dass dieses Bauvorhaben für die widmungsgemäße Nutzung nach objektiven Gesichtspunkten unbedingt erforderlich ist. D.h. ist die Mauer erforderlich, um die als Grüngürtel gewidmete Fläche als Grüngürtel nutzen zu können? Na, sicher nicht! PS: Die kannst natürlich im Bauverfahren bei der BAubehörde darauf hinweisen, dass deiner Meinung (und siehe obige gesetzliche Argumente), die Mauer wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung nicht bewilligt werden dürfte. ABER: diese Frage ist KEIN Nachbarrecht, d.h. der Bürgermeister kann dich damit im BAuverfahren kalt abblitzen lassen. Mit einem solchen Einwand machst du kein Nachbarrecht gteltend und verlierst deine Parteistellung im Verfahren, sodass du nicht einmal einen Bescheid zugestellt bekommst (und somit gar keine Möglichkeit für eine Berufung hast). Sollte die Mauer tatsächlich bewilligt werden, dann hast du anschließend 2 Möglichkeiten: 1. Sofort nach Baubeginn eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft über den ggst. Sachverhalt und den Hinweis, die BH möge den Bescheid wegen Nichtigkeit beheben. 2. Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Bürgermeister wegen Amtsmissbrauch (was aber selbst bei Verurteilung des Bürgermeisters den Bescheid und somit die Baubewilligung für den Nachbarn NICHT aushebelt) |
Ja, das macht einen sehr großen Unterschied! Generell darf kein Bauvorhaben der am Bauplatz festgelegten Widmungsarte widersprechen (steht im §20 Bauordnung). Im § 20 des Raumordnungsgesetzes sind zunächst eine Reihe von verschiedenen Widmungsarten des Grünlandes aufgelistet. Ein Bauvorhaben muss in Kombination dieser beiden bestimmungen grundsätzlich der ausgewiesenen Widmungsart entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn das Bauvorhaben von seinem Typus her in ganz allgemeiner Betrachtung der Widmungsart "dient". Bei der Widmungsart Grünland-Landwirtschaft muss es sich daher grundsätzlich um ein Bauwerk handeln, das grundsätzlich dem Typus "Landwirtschaft" zuzuordnen ist (z.B. ein Stall, ein Presshaus, ein Maschinenschuppen). Bei der Widmungsart Grünland-Grüngürtel stellt sich die Frage, was für ein Typus von Bauvorhaben könnte denn einer solchen Widmungsart "dienen", d.h. ihr nutzungsmäßig zugeordnet werden können??? mir fällt da schon mal gar nichts dazu ein, d.h. im Grünland-Gürtel gibt es keine typischerweise zuordenbaren Bauwerke. Die Zeckbestimmung eines Grüngürtels ist in der Regel eine optische oder auch immissionsmindernde Schutzfunktion und zwar dadurch, dass diese Fläche "grün" sein soll und eben nicht verbaut wird.
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Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung! |