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Am nähesten kommst du da mit einem Wohnungseigentum heran. Damit kannst du gewissen Nutzungsrechte und Erhaltungspflichten an einen Teil des Grundstücks bzw. ein Gebäude binden und im Grundstück eintragen. Soviel ich weiß, wird das auch bei den meisten Reihenhäusern so gehandhabt.
Das ganze ist relativ simpel, weil in einem eigenen Gesetz geregelt und sehr klar. Ich würde nur darauf achten, das gleich bei der Grundstücksübertragung im Grundbuch einzutragen. Ein Problem sehe ich lediglich bei deinem Wunsch, dass jeder Hausbesitzer ohne Einschränkungen auch an der Außenhaut des Hauses bzw. theoretisch das ganze Gebäude an sich verändern kann. Ich bin mir nicht ganz sicher, aber meine mal gelesen zu haben, dass du diese Konstruktion auch vertraglich nicht verbindlich vereinbaren wirst können. Bei manchen Themen bist du als Eigentümergemeinschaft immer voneinander abhängig. |
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Hallo!
Das ist schon klar, um diesen Gesetzesauszug geht es ja. Danach gibt es eben angeblich Möglichkeiten den Vertrag so auszuformulieren, dass alle Eigentümer weitgehend unabhängig von einander agieren können. Ich habe dazu auch diesen Text gefunden: http://wirtschaftsblatt.at/home/nachrichten/recht_steuern/1384324/Ist-ein-Reihenhaus-doch-nur-eine-Wohnung Die Grundbucheintragung ist klar. Jeder wird bei Kauf zu den jeweiligen Anteilen ins Grundbuch eingetragen. Es ist im Sinne der Eigentümer und auch des Bauträgers die Parteien so wenig wie möglich von einander abhängig zu machen. Lt. Aussage des Bauträgers ist das auch innerhalb des Gesetzestextes möglich und soll so geschehen. Ich wollte nur wissen, ob es bestimmte Punkte gibt die extra formuliert werden müssen. LG |
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Hallo
Was ist der Grund, warum man solche Gemeinschaften macht? Warum teilt man das Grundstück nicht in 5 Teile und dann baut jeder wie er will? Unser Grundstück war früher ebenfalls nur ein Anteil einer Gartensiedlung, also man hat im Grundbuch nur Anteile vom Ganzen besessen. Es wurde aber dann eine Teilung gemacht und erst dann durfte gebaut werden. Die Anteile wurden dann Baulose, wird aber nicht das selbe wie bei dir sein. Allerdings wurde uns damals gesagt, dass, solange die Teilung nicht erfolgt ist, Gläubiger von Besitzern der Anteile bei hoher Verschuldung(in Ausnahmefällen) auch auf die anderen Anteile Zugriff hätten. Weiss nicht genau ob das stimmt, nachdem die Teilung sowieso gemacht werden sollte hat sich dann niemand mehr näher dafür interessiert. Vielleicht kannst du dazu einen Anwalt befragen? mfg Sektionschef |
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