« Baurecht  |

umhüllende bei dämmung in bauwich NÖ

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  rocko567
29.5. - 30.5.2021
5 Antworten | 3 Autoren 5
5


2021/20210529961894.jpg
kurze frage an die baurechtsexperten in NÖ:

an ein haus welches genau an der grenze zum bauwich (3m) steht soll im EG eine dämmung draufkommen. und das OG aufgestockt werden.
soweit so gut, bis 20cm im EG kein problem. 

jetzt steht das "neue" haus ja im EG 20cm ins bauwich. wie wird nun die umhüllende gebildet? von der neuen dämmebene - das wäre mir das liebste, dann kann das neue dach etwas weiter oben sein. oder muss ich im OG zurückspringen?
ist sowas in der NÖ BO überhaupt geregelt?

welche ist richtig: umhüllende A oder B?

anbei eine skizze zur verdeutlichung. danke!

  •  rocko567
29.5.2021  (#1)
falls unklar: die dämmung darf im bauwich im OG nicht weitergeführt werden, weshalb der sprung in der fassade sichtbar ist.

1
  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
29.5.2021  (#2)
Ganz klare Antwort:
Für die Gebäudehöhe ist die alte, 3m von der Grundgrenze entfernte Front maßgeblich, die max. 20cm nachträgliche Wärmeschutzverkleidung nach §52 (4) in den Bauwich (wie von dir schon richtig beschrieben nur für den Bestandsteil des Gebäudes erlaubt), darf nicht als neue Gebäudefront angewendet werden. 

1
  •  rocko567
29.5.2021  (#3)
ich danke für die rasche antwort

1


  •  AndiBru
  •   Gold-Award
30.5.2021  (#4)
Hi ich kenne auch so einen Fall... der hat es damals so gelöst dass er mit einem 38er Ziegel die Vorgaben im OG erreicht hat und somit genau über der Wand im eg gebaut hat und dann 4 Jahre später mit 14cm komplett in den Bauwich gebaut hat.

In wieweit das rechtlich durch geht weiß ich nicht aber so hat er es gemacht 

Lg

1
  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
30.5.2021  (#5)

zitat..
AndiBru schrieb: dann 4 Jahre später mit 14cm komplett in den Bauwich gebaut hat.

zitat..
AndiBru schrieb: In wieweit das rechtlich durch geht weiß ich nicht aber so hat er es gemacht 

NÖ BO §52 (4): ...dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden ... angebracht werden.

Danke mal, die OG-Aufstockung wurde vor 1. Februar 2015 (Inkrafttreten der aktuellen Bauordnung) bewilligt, somit durfte er dann nach dieser neuen Novelle der NÖ-Bauordnung (nach 1. Februar 2015) und damit einhergehenden Aktualisierung des Datums bis zu welchem Zeitpunkt Betandsobjekte mit Wärmeschutzverkleidungen versehen weren dürfen, die Wärmeschutzverkleidung auch für den neueren aufgestockten Teil nutzen. 


1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Bauverhandlung Dachbegrünung