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falls unklar: die dämmung darf im bauwich im OG nicht weitergeführt werden, weshalb der sprung in der fassade sichtbar ist. |
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Ganz klare Antwort: Für die Gebäudehöhe ist die alte, 3m von der Grundgrenze entfernte Front maßgeblich, die max. 20cm nachträgliche Wärmeschutzverkleidung nach §52 (4) in den Bauwich (wie von dir schon richtig beschrieben nur für den Bestandsteil des Gebäudes erlaubt), darf nicht als neue Gebäudefront angewendet werden. |
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ich danke für die rasche antwort |
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Hi ich kenne auch so einen Fall... der hat es damals so gelöst dass er mit einem 38er Ziegel die Vorgaben im OG erreicht hat und somit genau über der Wand im eg gebaut hat und dann 4 Jahre später mit 14cm komplett in den Bauwich gebaut hat. In wieweit das rechtlich durch geht weiß ich nicht aber so hat er es gemacht Lg |
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Danke mal, die OG-Aufstockung wurde vor 1. Februar 2015 (Inkrafttreten der aktuellen Bauordnung) bewilligt, somit durfte er dann nach dieser neuen Novelle der NÖ-Bauordnung (nach 1. Februar 2015) und damit einhergehenden Aktualisierung des Datums bis zu welchem Zeitpunkt Betandsobjekte mit Wärmeschutzverkleidungen versehen weren dürfen, die Wärmeschutzverkleidung auch für den neueren aufgestockten Teil nutzen. |
NÖ BO §52 (4): ...dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden ... angebracht werden.
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