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ich gehe sehr stark davon aus, dass du leer ausgehen wirst https://www.raumordnung-noe.at/fileadmin/root_raumordnung/infostand/oertliche_raumordnung/infos_oertliche_raumordnung/Rechtsfolgen/Entschaedigungen.pdf?utm_source=chatgpt.com wenns nur braches Bauland war, das du nicht ernsthaft in naher Zukunft bebauen wolltest besteht mMn kein Anspruch und wenns durch die Hangrutschungen so beeinträchtigt ist, dass es seit dem Hochwasser nicht bebaubar ist bekommst auch keinen Schadenersatz, würde auch keinen Sinn machen Geld zu bekommen, wenn die Rückwidmung nur eine Formsache ist und den Status Quo legitimiert außerdem kannst du bei einem Rechtsstreit alles selbst bezahlen, keine Rechtsschutzversicherung deckt bei Streitereien gegen die öffentliche Hand |
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Hallo Lu1994, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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Danke für den Link! Sieht m.E. gar nicht so schlecht aus gemäß den Beschreibungen dort. Wir haben zumindest eingereicht und eine Rechtsschutzversicherung mit Abdeckung gegen die öffentliche Hand. Bisher gab es auch keine Infos von der Gemeinde, nur durch Dritte. Dann schaun mer mal... |
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Wo liest du denn aus dem Infoblatt der Landesregierung raus, dass es nicht schlecht aussieht? Anwendbares Recht ist § 15 NÖ ROG 2014, der die Widmungsverbote für Bauland anführt: Abs 3: Flächen dürfen nicht als Bauland, Grünland-Kleingarten, Grünland-Campingplatz und Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle gewidmet werden, wenn sie aufgrund der Gegebenheiten ihres Standortes dafür ungeeignet sind. Dies ist insbesondere der Fall bei: 1. Flächen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden; 2. Flächen, die eine ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes aufweisen oder deren Grundwasserhöchststand über dem Geländeniveau liegt; 3. Flächen, die rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdet sind; 4. Flächen mit Altstandorten oder Altablagerungen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Kontamination vorliegt oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt von diesen Flächen ausgeht. Dies gilt nicht für Flächen, die zum Zwecke der Sanierung oder Sicherung als Bauland-Aufschließungszone gewidmet werden. Offenbar trifft bei euch Abs 3 Z 2 oder Z 3 zu. Der Entschädigungsanspruch ist in § 27 NÖ ROG 2014 geregelt. Dort steht als Bedingung für eine Entschädigung in Abs 1 lit c: Die natürliche Baulandeignung darf nicht durch Hindernisse im Sinne von § 15 Abs. 3 Z 1 bis 4 bedroht gewesen sein. Wenn also ein Grund für ein Widmungsverbot gem. § 15 Abs 3 vorliegt, gibt es keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Rückwidmung. |
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Kann ich mir nicht vorstellen dass das so pauschal auf alle Verträge zutrifft... meine RS-Versicherung hat meinen Anwalt in einer Causa gegen die Baubehörde (=Gemeinde) diskussionslos übernommen. Und weil ich schon im Vorfeld den Anwalt kontaktiert hab, kam es garnicht erst zur eskalation (zb vor ein Gericht) |
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wenn ihr schon eingereicht habt tangiert dich das sehr wahrscheinlich nicht. bis die BH das Umwidmungsverfahren abgeschlossen hätte hast du schon lange die Baubewilligung, außer du willst in HQ30 oä bauen, dann brauchst ohnehin die BH im Vorfeld |
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Danke für den Hinweis, diese Regelung kannte ich nicht, nur das Infoblatt. Wir haben ein positives geologisches Gutachten, das nach dem Unwetter erstellt wurde. Das wird also spannend werden... |
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Es steht aber auch im Infoblatt: Keine Entschädigung kann in folgenden Fällen beansprucht werden: [...] Das Grundstück liegt in einem 100-jährlichen Überflutungsgebiet oder ist durch Lawinen, Hangrutschungen etc. in seiner Bebaubarkeit bedroht
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Bis jetzt war da nirgendwo die Rede davon, dass da irgendwas "eingereicht" worden wäre Die BH hat mit einem Umwidmungsverfahren in NÖ absolut nichts zu tun! Nein, auch das stimmt in keiner Weise. Die BH hat hier in NÖ nichts mitzureden. |
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Hi Karl, wir haben im vergangenen Jahr mit der Planung begonnen und waren vor dem Unwetter schon recht weit bzw. so gut wie fertig. Auf Anraten eines Anwalts haben wir dann einfach eingereicht, einschließlich geologischen Gutachten (positiv) und Energieausweis. Bis dato weder dazu eine Rückmeldung noch sonstige offiziellen Informationen. Wir haben einen recht guten Draht zur Wildbach und Landesgeologen, von denen wir zumindest mal die Info bekommen haben, dass die Sanierung der Gemeindestraße 5-10 Jahre dauern wird. Diese war auch von Hangrutschungen betroffen. Aus dem Grund haben wir uns für den Kauf eines anderen / weiteren Grundstücks entschieden. Danke euch & LG, Tobi |
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