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ungenehmigte Dachform /Strafe?

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  •  A.S

14 Antworten 14
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Hallo,
Vom Gemeindeamt aus will man uns ein Satteldach mit Kniestock "aufzwingen"(Bauvorschrift), geplant ist von uns jedoch ein Walmdach ohne Kniestock. Walmdach würde man eventuell akzeptieren, aber auf den Kniestock wird bestanden.
Mit welchen Konsequenzen bzw welcher Strafhöhe kann man rechnen, wenn man den Einreichplan mit Kniestock bewilligen läßt, dann aber ohne diesen baut?
Hat jemand sich auf ähnliche Weise über Bauvorschriften hinweggesetzt?
Danke,
Andrea S.

  •  
25.11.2002  (#1)
ungenehmigte Dachform /Strafe? - Hatten ein ähnliches Problem (Holzblockhaus), mit Bauamt der Gemeinde Voranfrage bei Gemeinderat auf Ausnahmegenehmigung gestellt (bewilligt bekommen) und gleichzeitig mit Bauordnungsamt (Landratsamt) abgeklärt, Alternative vorbereitet; d.H. neues Grundstück gesucht und gefunden in der gleichen Gemeinde, viel Geld dabei gespart und sind jetzt beim Inneausbau in unserem einschaligem Holzblockhaus.

MfG Thebus

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  •  toni
10.8.2004  (#2)
schon jemandHallo!
Würde mich auch interessieren wegen der Strafe...

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  •  walter
10.8.2004  (#3)
hängt von vielen ab - kann bis zum abrißbescheid kommen

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  •  Hi@s
10.8.2004  (#4)
Vorsichtig sein! - Würde bei dieser Geschichte vorsichtig sein. Hat der Kniestock mit deinem Grenzabstand zu tun. Weil ein Kniestock nicht als volles Geschoss gerechnet wird, kann man zum Nachbargrund näher anbauen. Das heißt, wenn man keinen Kniestock baut, sondern ein ganzes Geschoss erhöht sich der Abstand vom Nachbarn um einen Meter. Oder bestehen in deinem Bereich Bauvorschriften in denen festgehalten wird, Häuser mit Erdgeschoss und aussgebauten Dachgeschoss. Und ohne Kniestock kein Dachgeschoss.

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  •  Klaus
10.8.2004  (#5)
Abrissbescheidkann zwar eventuell als unverhältnismäßig empfunden werden, aber wenn die dir draufkommen, dass du schon vorher gefragt hast, und das wissentlich gemacht hast... viel spaß.
In NÖ ist's jedenfalls so, dass dann voraussichtlich von Bauklasse 1 (5 M Traufenhöhe) in Bauklasse 2 kommst, und dann werden Aufschließungsbebühren um (bin nicht ganz sicher ) 25-30 % erhöht, und (wenigstens bei uns) steigen dann auch die jährlichen Kommunalabgaben um etwa den selben Betrag.

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  •  Klaus
10.8.2004  (#6)
ABER: - Genau genommen entspricht das Haus dann nicht der Bauordnung und ist daher nicht Bewilligungsfähig. Daher darf für solch ein Haus keine Benützungsbewilligung gegeben werden - das heißt Abriß (wie gesagt, je nach dem ob das Verhältnismäßig ist oder nicht)
Das einzige Hintertürchen ist eine nachträgliche Ausnhamegenehmigung. Strafe in dem Sinn glaube ich nicht das es dann gibt.

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  •  Patrick
10.8.2004  (#7)
OGH Urteil - Es gibt ein Urteil vom OGH nachdem ein Abweichen vom Plan um mehr als 3 cm nicht mehr als unwesentlich gilt. Somit ist ein Abruch auch angemessen.

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  •  Klaus
10.8.2004  (#8)
tatsächlich - Tatsächlich in diesem Zusammenhang ? Da sollten jetzt aber einige Maumeister nervös werden emoji
Aber gibt's da nicht was, dass änderungen nur dann durchzuführen sind, wenn sie nicht unzumutbare Kosten beinhalten. Oder gilt das nur (juristische) Person gegen (juristische) Person, und nicht gegenüber dem Staat?

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  •  Patrick
10.8.2004  (#9)
nervös....braucht man nicht werden, denn wo kein Kläger da kein Richter.

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  •  paul
11.8.2004  (#10)
Andrea S - AS - Hallo Andrea!
Aus welchem Bundesland bist du?

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