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unklarer Grundbuchauszug

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  •  Jelly
10.12. - 17.12.2012
8 Antworten 8
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Hallo an alle,

es geht zwar nicht um den Bauplatz auf dem wir unser haus bauen wollen (eventuell aber schon) trotzdem kennen wir uns da irgendwie nicht wirklich aus

auf dem auszug vom grundbuch steht, neben parzellennummer und größe der parzelle auch "Baufl." dies wurde auch so im damaligen kaufvertrag so (ab)geschrieben

ist das jetzt bauland? also kann man dort ein haus bauen oder nicht?

und kleine nebenfrage: wie schaut dann so ein zusätzlicher grundbesitz (auch wenn kein bauland) aus bei zB einer bank, wenn es um bonität und sicherheiten geht?

  •  octacore
10.12.2012  (#1)
Du findest eine Erklärung auf der help.gv Webseite
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/60/Seite.600400.html


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  •  ma2412
10.12.2012  (#2)
Grundbuchsauszug - hat eher net so viel mit Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplänen zu tun.
Verbaute Fläche ist da zwar auch zu finden - ist aber eine Momentaufnahme. Obige Pläne sind meist eh online abfragbar.

Grundbesitz ist für die Bonität immer gut - Grünland ist halt eher nicht so sehr als Sicherheit geeignet und die 1er Frage ist wohl immer, was es Marktwert hat emoji

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  •  Jelly
10.12.2012  (#3)
also ich hab hier (im büro) momentan nur einen plan zur verfügung, und da steht in den betreffenden parzellen folgendes drinnen:

Parzelle 1: ein grüner baum ? oder ein grünes Q
Parzelle 2: wie Parzelle 1
Parzelle 3: "LN"

auf den umliegenden bebauten parzellen steht auch dieser "baum" auf den umliegenden äcker steht "LN"

vielleicht hilft euch das mal weiter?

PS: es gibt ja diese "punkt parzellen" kennt sich da wer aus? anscheinend ist das nicht ganz klar, wie es sich da mit dem vereinigen von parzellen, und der ergänzungsabgabe verhält

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.12.2012  (#4)
@jelly - Vergiß die im Grundbuch oder im Kataster ausgewiesenen "Benützungsarten". Es handelt sich dabei NICHT um Flächenwidmungen. Und nur diese bestimmen den Wert und die Nutzungsmöglichkeit für Bauführungen.
Zur "Punktparzelle": da musst du mir vorher noch das Bundesland sagen. In NÖ gibts da eine spezielle Regelung bei der Vereinigung bezügl. Ergänzungsabgabe. Aber wie gesagt: vorher das Bundesland....

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  •  Jelly
10.12.2012  (#5)
hallo karl,

na mit niederösterreich bist du schon richtig ;)

meine eltern wollten vor ca. 2 jahren ein gartenhaus auf der benachbarten parzelle ans haus an bauen, da kam die gemeinde, und wollte ca. 9.000,- aufschließungsgebühr ;)
danach haben wir uns erst damit beschäftigt, und dann sagte man uns eben, dass das eine sog. punktparzelle ist, und somit die zusammenlegung nichts kostet, und man keine aufschließung mehr zahlen muss

in unserem konkreten fall (grund auf dem das haus gebaut werden soll) wäre das so, dass momentan ein alter stadel steht (ca. 300m²) und dieser ist eine eigene parzelle, der restliche grund ist ebenfalls etwa 300m² groß

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.12.2012  (#6)
@jelly - so wie du das schilderst, kommt da eine spezielle Regelung im § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung zum Tragen:
Wenn das bebaute Grundstück (= Punktparzelle Stadel) erst mit dem angrenzenden/umschließenden, bisher unbebauten Grundstück einen Bauplatz bildet (bilden kann), dann entfällt die Ergänzungsabgabe....


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  •  Jelly
17.12.2012  (#7)
@ karl

danke fpr die antwort, werde daraus aber nicht wirklich schlau ;)

und wann kann die eine parzelle mit der anderen einen bauplatz bilden?

wir haben auch das grundstück daneben, und da ists ähnlich (das grundstück auf das, das gartenhaus kommen sollte)

hier steht ein kleines schmales (ca. 5m) haus, das ist eine einzelne parzelle, welche wiederrum genau am rand des gesamten grundes steht.

hier wäre das meiner meinung nach der fall, dass auf dieser parzelle, die momentan verbaut ist, KEIN bauplatz sein kann, weil man entweder auf die parzellengrenzen bauen kann, dafür aber keine fenster machen kann, oder eben diese 3 (?) m rein rücken muss, was bei 5m breite ja insgesamt -1m macht ;)

beim grundstück mit stadel, schauts anders aus, da ist ja der stadel schon ca. 300m² groß, 15x20m, und da kann man schon ein haus rein bauen, der stadel grenzt an zwei seiten an öffentliches gut (straße), also kann man hier auch die fenster raus machen oder?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.12.2012  (#8)
.Lagepläne würden die Sache anschaulicher und leichter erklärbar machen.
Nochmals zum Grundsätzlichen:
Voraussetzung für den Sonderfall ist:
- ein Grundstück (meist eine sogenante "Punktparzelle") war am 1.1. 1989 als Bauland gewidmet, war zu diesem Zeitpunkt mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut und dieses Gebäude besteht auch noch zum Zeitpunkt der geplanten Vereinigung
- das andere Grundstück ist unbebaut, ebenfalls als Bauland gewidmet und grenzt an das bebaute Grundstück direkt an (muss es nicht zur Gänze umschließen)
- die Bebauung der Punktparzelle mit dem derzeit bestehenden Gebäude wäre nach heutigen Bestimmungen so nicht zulässig (z.B. aus Gründen des Brandschutzes wegen der zu nahe gelegenen Grundgrenze)
- die Bebauung auf der Punktparzelle muss nicht "vollflächig" bestehen; d.h. es kann auch unverbaute Teilflächen geben; es schadet auch nicht, wenn die Punktparzelle an einer oder mehreren Seiten ans Öffentliche Gut grenzt.

Wenn all diese Punkte erfüllt sind, dann ist die Vereinigung eines derart verbauten Grundstückes mit dem angrenzenden unverbauten Grundstück von der Ergänzungsabge befreit!

Zu deinen konkreten Fällen:

zitat..
hier steht ein kleines schmales (ca. 5m) haus, das ist eine einzelne parzelle, welche wiederrum genau am rand des gesamten grundes steht.

In welchem Abstand steht das Haus zu den Grundgrenzen?? Wäre das so heute genhmigungsfähig? Wenn nein (z.B. wegen zu geringer Abstände zur Grundgrenze), dann darfst du ohne Ergänzungsabgabe vereinigen.

zitat..
beim grundstück mit stadel, schauts anders aus, da ist ja der stadel schon ca. 300m² groß, 15x20m, und da kann man schon ein haus rein bauen, der stadel grenzt an zwei seiten an öffentliches gut (straße), also kann man hier auch die fenster raus machen oder?

Schaut es meiner Meinung nach nicht anders aus: wie weit ist der Stadel von der (den) Grundgrenze(n) entfernt? Hat vermutlich Holzwände - da braucht es 5 m Abstand zur Grundgrenze und wäre daher heute so nicht genehmigungsfähig. Dass der Stadel an 2 Seiten an die Straße grenzt ist nicht entscheidend. Wichtig ist allerdings, dass die Grundvereinigung gemacht wird solang der Stadel noch steht. Wenn der Stadel einmal weg ist, dann ist das Grundstück nicht mehr bebaut und dann gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr. Daher: rechtzeitig vereinigen!!!

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