Hallo an alle!
Ich habe zu oben gestelltem Thema nicht sehr viel am Gebietsbauamt erfahren können.
Wie ist also der Unterschied eines Fahrzeugs zu einer baulichen Anlage zu sehen? Sehr viele Bauwägen mussten nämlich als bauliche Anlage bereits vom Grünland entfernt werden laut RIS.
Ich habe folgenden Entscheid gefunden, wo steht:
https://rdb.manz.at/document/ris.lvwg.LVWGT_TI_20190305_LVwG_2018_42_0930_3_00/formats/ris.lvwg.LVWGT_TI_20190305_LVwG_2018_42_0930_3_00.pdf "Zur Unterscheidung derartiger baulicher Anlagen von Fahrzeugen oder fahrzeugähnlichen Objekten bildete der Verwaltungsgerichtshof den Grundsatz aus, dass für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von Fahrzeugen bzw fahrzeugähnlichen Objekten maßgeblich ist, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht".
Würdet ihr das als allgemein gültig ansehen?
lg Linni
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