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wandlungsrecht beim fth

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  •  creator
  •   Gold-Award
3.6. - 4.6.2011
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jetzt ist das ogh-erkenntnis auch schon im bestand von www.ris.bka.gv.at - weil es dort eigentlich eingerahmt gehört.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20110223_OGH0002_0030OB00202_10T0000_000&ResultFunctionToken=4cbd38eb-6804-49e5-95e7-1ecefe9cae8a&Position=1&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=3+Ob+202%2f10t&VonDatum=&BisDatum=03.06.2011&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=

spätestens jetzt sollte jedem klar sein, dass geld nur der leistung folgen kann und wie wichtig formrichtiges dokumentieren und mängelrügen ist.
man muss sich auch nicht mehr mit mängelbehebung abspeisen lassen... eigentlich sensationell...

news vom 01.06.2011 auf www.verbraucherrecht.at

OGH: Wandlungsrecht beim Fertigteilhaus
01.06.2011

Ob der Mangel gem. § 932 Abs 4 ABGB als nicht geringfügig anzusehen ist und damit das Recht auf Wandlung bei einem Fertigteilhaus zu Recht besteht, ist anhand einer Interessensabwägung durchzuführen.

Hiebei sind sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen der Parteien, aber auch die "Schwere" des Mangels zu berücksichtigen. Die Frage, ob der Mangel mit einem im Vergleich zum Kaufpreis geringfügigen Aufwand behebbar wäre, ist nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger erwarb ein Fertigteilhaus (Rohbau) von knapp 68.000,-- Euro , das zahlreiche von der Beklagten zu vertretende Mängel aufwies. Die Kosten für die Behebung beliefen sich auf rund 16.500,-- Euro. Der Hauptteil der Kosten entfiel auf einen Leimbinderträger, dem die für den statischen Nachweis erforderliche Tragfähigkeit fehlte und der Belastung nicht standhielt. Der Kläger beanspruchte daraufhin das Recht auf Vertragswandlung und begehrte den Ersatz des in diesem Fall fruchtlos gewordenen Aufwands. Entgegen der Entscheidung des Erstgerichts, das die Vertragswandlung und den Schadenersatz abwies und dem Kläger lediglich einen Preisminderungsanspruch zusprach, erklärte das Berufungsgericht den Vertrag über die Errichtung des Fertigteilhauses für aufgehoben und verpflichtete den Beklagten zur Rückzahlung des gesamten Kaufpreises von knapp 68.000,-- Euro sowie zur Zahlung von rund 60.000,-- Euro Schadenersatz.
Der Beklagte begründete die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision damit, dass die Geringfügigkeit der vom Erstgericht festgestellten Mängel das Recht auf Mangel ausschließe und die Vertragsauflösung in Anbetracht der ihr drohenden finanziellen Nachteile unverhältnismäßig und unangemessen wäre.
Der OGH ließ die außerordentliche Revision nicht zu, auch wenn Rechtsprechung zu einem völlig gleichgelagerten Sachverhalt fehle, denn die Grundsätze des § 932 Abs 4 ABGB gelten für entgeltliche Verträge ohne Rücksicht auf deren Gegenstand.
Die mangelhafte Ausführung des Leimbinders führte dazu, dass der für eine positive Benützungsbewilligung erforderliche Nachweis für eine fachgerechte Ausführung in statischer Hinsicht nicht erbracht werden konnte. Für die Benutzbarkeit des Hauses ist der Austausch des Leimbinders unabdingbar. Schon dieser Umstand steht der Annahme eines geringfügigen Mangels entgegen. Nach Wandlung hat der Besteller Anspruch auf das negative Vertragsintereesse, das auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch das Vertrauen auf die Mangelfreiheit entstand. Er kann daher den Ersatz seines Vertrauensschadens verlangen.
OGH 23.2.2011, 3 Ob 202/10t

  •  alfa2
3.6.2011  (#1)
na nicht schlecht!
aber wie wird hier die Wandlung durchgeführt?
Geld zurücküberweisen geht einfach, aber der Rohbau steht ja schon...hat die Baufirma in diesem Fall das Recht bzw. die Plicht wieder alles abzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen?
Oder darf ich mit dem Rohbau nun machen was ich will (abreißen oder sanieren)?

vg
alfa2

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  •  dandjo
  •   Gold-Award
3.6.2011  (#2)
Schon lange überfällig. - So gibt es vielleicht einige finanzielle familiäre Totalschäden weniger.

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  •  creator
  •   Gold-Award
3.6.2011  (#3)
wandlung nach §932 abgb heißt aufhebung des - vertrages und beiderseitiges rückstellen des jeweils geleisteten. jeder ist so zu stellen wie vor dem vertrag. das berufungsgericht hat eh schon zu den 68k weitere 60k schadenersatz zugesprochen. heißt nix anderes als dass die firma den verhau auf verlangen abzutragen hat, sonst hätte der bauherr wegen der unbenützbaren hätte ja einen (weiteren) schaden. wenn der bauherr unbedingt die hütte haben will, kann er der firma anbieten, ihm die hütte zu lassen und die abtragung zu "sparen". was nach der vorgeschichte nicht so wahrscheinlich ist...

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  •  alfa2
4.6.2011  (#4)
danke creator! - wie die wandlung bei beweglichen gütern abläuft war mir klar. Bei Immobilien ist nur der Aufwand den Ursprungszustand herzustellen größer, irgendwie muss man die Hütte ja vom Keller wieder runterkriegen ohne diesen zu beschädigen (der war bei der Wandlung nicht dabei).

lässt dieses Urteil hoffen, dass zukünftige Prozesse dieser Art ähnlich entschieden werden?

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  •  creator
  •   Gold-Award
4.6.2011  (#5)

zitat..
lässt dieses Urteil hoffen, dass zukünftige Prozesse dieser Art ähnlich entschieden werden?


das gleicht zwar kaffeesudlesen, aber ja.
denn in aller regel ist es so, dass die unterinstanzen (also bg und lg) die vom ogh vorgegebene judikaturlinie in vergleichbaren fällen übernehmen. was "vergleichbar" ist, ist halt die frage - und da wird jeder mit sachverständigengutachten argumentieren.

aber dennoch: nur ganz selten bleiben ogh-judikate einsame einzelentscheidungen.

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