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na nicht schlecht!
aber wie wird hier die Wandlung durchgeführt? Geld zurücküberweisen geht einfach, aber der Rohbau steht ja schon...hat die Baufirma in diesem Fall das Recht bzw. die Plicht wieder alles abzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen? Oder darf ich mit dem Rohbau nun machen was ich will (abreißen oder sanieren)? vg alfa2 |
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Schon lange überfällig. - So gibt es vielleicht einige finanzielle familiäre Totalschäden weniger. |
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wandlung nach §932 abgb heißt aufhebung des - vertrages und beiderseitiges rückstellen des jeweils geleisteten. jeder ist so zu stellen wie vor dem vertrag. das berufungsgericht hat eh schon zu den 68k weitere 60k schadenersatz zugesprochen. heißt nix anderes als dass die firma den verhau auf verlangen abzutragen hat, sonst hätte der bauherr wegen der unbenützbaren hätte ja einen (weiteren) schaden. wenn der bauherr unbedingt die hütte haben will, kann er der firma anbieten, ihm die hütte zu lassen und die abtragung zu "sparen". was nach der vorgeschichte nicht so wahrscheinlich ist... |
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danke creator! - wie die wandlung bei beweglichen gütern abläuft war mir klar. Bei Immobilien ist nur der Aufwand den Ursprungszustand herzustellen größer, irgendwie muss man die Hütte ja vom Keller wieder runterkriegen ohne diesen zu beschädigen (der war bei der Wandlung nicht dabei).
lässt dieses Urteil hoffen, dass zukünftige Prozesse dieser Art ähnlich entschieden werden? |
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das gleicht zwar kaffeesudlesen, aber ja. denn in aller regel ist es so, dass die unterinstanzen (also bg und lg) die vom ogh vorgegebene judikaturlinie in vergleichbaren fällen übernehmen. was "vergleichbar" ist, ist halt die frage - und da wird jeder mit sachverständigengutachten argumentieren. aber dennoch: nur ganz selten bleiben ogh-judikate einsame einzelentscheidungen. |