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·gelöst· Was bedeutet genehmigungspflichtig (Abbruch) [NÖ]

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  •  nOerkH
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
17.2. - 19.2.2020
5 Antworten | 3 Autoren 5
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Hallo ihr lieben,

wir haben vor über 2 Monaten unseren Einreichplan zur Geminde gebracht, die Genehmigung ist noch nicht durch (weil sich unsere Gemeinde einfach immer die vollen 3 Monate Zet nimmt)

Unser Abbruchunternehmen würde gerne bald mit dem Abbruch beginnen (freistehendes Haus - da ist ja nur eine Anzeige bei der Gemeinde notwendig, glaub das geht ja quasi "sofort")

Es gibt allerdings noch eine Garage der Grundstücksgrenze, die an die Nachbargarage grenzt. Statisch sind die Garagen allerdings getrennt.

Wir haben von den Nachbarn ein Schreiben, welches schriftlich festhält, dass sie mit dem Abbruch einverstanden sind.
Der Abbruchunternehmer meint (natürlich) das ist generell kein Problem - im Normalfall macht er das einfach mündlich ...

Ich hab trotzdem noch einige Gedanken dazu

- Würde es etwas ändern wenn die angrenzende Mauer stehen bleibt? Wäre das dann nicht genehmigungspflichtig (das Stehenlassen der Mauer wäre sogar unser Wunsch ...)

- Was ist überhaupt eine Abbruchgenehmigung? Gibt es dazu, gerade mit einer Einwilligung des betroffenen Nachbarn eine schnelle Variante?

- Wenn wir den Abbruch jetzt schon vor der endgültigen Genehmigung durchführen, welche Risiken birgt das? (Durch Passanten, die bei der Gemeinde nachfragen oder so?)

  •  ChristianIV
  •   Gold-Award
17.2.2020  (#1)
Genehmigungspflichtig bedeutet du brauchst eine Genehmigung das du darfst.

die Frage ist jetzt viel zu generell als da eine pauschale Antwort geben zu können, es gibt Gebäude bzw Siedlungszonen wo ein Abriss ohne Genehmigung nicht erlaubt ist, wo du erst die Erlaubniss brauchst das du abreissen darfst, da spielen Nachbarn auch keine Rolle, da geht es um eine behördliche Genehmigung

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  •  nOerkH
17.2.2020  (#2)
In unserer Zone ist ein Abbruch generell nur Anzeigepflichtig, da besteht keine besondere Regelung.
Auf der Gemeinde war das einzige Kriterium, welches zur Genehmigungspflicht führt das Angrenzen an die Nachbargarage.
Daher die Hoffnung, dass das Einverständnis des Nachbarn ausreichend ist.

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  •  ChristianIV
  •   Gold-Award
17.2.2020  (#3)
Dann wieder die Gemeinde anrufen, du hast mit dem Nachbar geredet und ja er stimmt zu, würde auch was entsprechendes unterschreiben ob das ausreicht bzw was er genau unterschreiben muss wenn sie ja sagen damit alles rechtlich "sauber" ist

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.2.2020  (#4)

zitat..
nOerkH schrieb: freistehendes Haus - da ist ja nur eine Anzeige bei der Gemeinde notwendig,

Nein! Der Abbruch eines frei stehenden Gebäudes braucht weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige. Es ist lediglich bis max. 4 Wochen nach erfolgtem Abbruch eine schriftliche "Meldung" an die Baubehörde zu übermitteln, dass der Abbruch erfolgt ist.

zitat..
nOerkH schrieb: Wir haben von den Nachbarn ein Schreiben, welches schriftlich festhält, dass sie mit dem Abbruch einverstanden sind.

" dass sie mit dem Abbruch einverstanden sind" wäre zu wenig. Sie müssen zusätzlich ausdrücklich erklären, dass sie auf ihre Parteistellung in diesem Verfahren verzichten.

zitat..
nOerkH schrieb: Was ist überhaupt eine Abbruchgenehmigung? Gibt es dazu, gerade mit einer Einwilligung des betroffenen Nachbarn eine schnelle Variante?

Wie schon gesagt: die "Einwilligung" des Nachbarn allein ist zu wenig. Aber selbst wenn sie ausdrücklich auf die Parteistellung verzichtet haben, heißt das bloß, dass sie von der Baubehörde nicht mehr verständigt werden müssen und es somit auch die 2 Wochenfrist für eine Stellungnahme entfällt. Das ändert aber nichts an der generellen Frist von 3 Monaten für die Entscheidung der Baubehörde. Ob diese 3 Monate von der Baubehörde voll ausgeschöpft werden oder nicht, darauf hast du keinen gesetzlich begründeten Anspruch. Eine "schnelle" Variante gibts also nicht.

zitat..
nOerkH schrieb: Würde es etwas ändern wenn die angrenzende Mauer stehen bleibt?

Nein! Ist trotzdem der Abbruch eines Gebäudes, welches an ein Gebäude am Nachbargrund angebaut ist und fällt somit in die Bewilligungspflicht. "Angebaut" bedeutet nicht "verbunden".

zitat..
ChristianIV schrieb: es gibt Gebäude bzw Siedlungszonen wo ein Abriss ohne Genehmigung nicht erlaubt ist,

Mit "Zonen" hat das in NÖ nichts zu tun. Die Bewilligungspflicht eines Abbruchs gilt überall gelich (also unbahängig von irgendwelchen "Zonen"), wenn das Gebäude an ein Gebäude am Nachbargrund angebaut ist. Wenn nicht, dann bis max. 4 Wochen nach Abbruch melden.

zitat..
nOerkH schrieb: In unserer Zone ist ein Abbruch generell nur Anzeigepflichtig,

Wie schon gesagt: es stimmt weder die Anzeigepflicht noch hats was mit "Zonen" zu tun....




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  •  nOerkH
  •   Bronze-Award
19.2.2020  (#5)
Vielen Dank für die gute Erläuterung @Karl10 
wurde ebenso von der Gemeinde bestätigt, dann heißt es fürs Abbruchunternehmen wohl auf die Genehmigung warten, hilft halt nix

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