Nach den ersten Überlegungen zur Planung für unser neues EFH in NÖ (BKl. II) ergeben sich bereits einige Fragen zur Bauordnung (Skizze zum besseren Verständnis):
• Das OG soll auf beiden Hausseiten zum Großteil „wie eine Gaube“ gestaltet werden. Da ich in der
BO BO [Bauordnung/Baugesetz] nichts über eine Begrenzung von Gauben in der Länge gefunden habe müsste das zulässig sein. Wenn ja, gibt es darüber hinaus irgendwelche Einschränkungen über die „Restdachbreite“ neben der Gaube (nicht gemeint sind bautechnische Mindestmaße)?
• Die Gauben haben natürlich Einfluss auf die Gebäudehöhe der Traufseiten. Bei 4m Bauwich auf dieser Seite dürfte das aber kein Problem sein. Haben die Gauben auch Einfluss auf die Höhenberechnung der Giebelfronten? Erfolgt hier ev. eine Projektion der Gaubenwände auf die Giebelfront? – ich glaube nein.
• Wenn man jetzt den Gedanken weiter spinnen würde, und die Gaube z.B. rechts bis zur Giebelfront hinauszieht, wäre die Gaubenwand ein Teil der Giebelwand und ginge in die Höhenberechnung der Giebelwand ein. Wenn ich die
BO BO [Bauordnung/Baugesetz] §53a richtig interpretiere, würde dann die Verschneidung Seitenwand – Gaubendach einen Randpunkt der Umhüllenden bilden welcher max. die zulässige Bebauungshöhe haben darf. Das hieße im Umkehrschluss, dass bei einem seitlichen Bauwich von 3m die Dachaußenkante der Gaube max. 6m hoch sein darf.
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten
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