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bitte immer mit angabe um welches bundesland es sich handelt - in der steiermark sieht es so aus.
da sie schreiben bauanzeige, gehen ich von eine anzeigepflichtigen bauvorgaben aus. sie bekommen dan keine genehmigung sondern eine baufreistellung. § 33 Anzeigeverfahren (6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung' zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird. hoffe ich konnte helfen, lg |
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nicht nur das Bundesland....bei baurechtlichen Fragen angeben, sondern auch die richtigen Begriffe verwenden.
Geht´s hier wirklich um eine "Bauanzeige" oder doch um eine "Baubewilligung"?? Bei "wir wollen anfangen zu bauen" scheint es eine Bewilligung zu sein. Somit geht bereits die 1. Antwort (§33 Anzeigeverfahren) von redlich in die falsche Richtung, oder??? |