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Also du kaufst ein Grundstück, welches noch nicht Bauplatz ist. Aufschließungsgebühr zahlst du spätestens mit der Baubewilligung. Eine einmal bezahlte Aufschließungsabgabe bekommst du nicht mehr zurück. Sie erhöht aber den Wert des Grundstücks. Soweit mal ganz grob und grundsätzlich. Im Detail müsste man natürlich wissen, was genau du unter "Bauzwang" verstehst? Wo und wie ist dieser rechtlich verankert? Was ist die konkrete Konsequenz im Falle des "Nicht-Bauens"? Was ist die rechtliche Basis dieses konkrete Bauzwanges, eine kürzlich erfolgte Umwidmung? Oder steht dieser "Bauzwang" nur im Kaufvertrag mit der Gemeinde? Und wenn ja, was steht da ganz genau (wörtlich)? |
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danke für deine Antwort. Jetzt sehe ich, dass ich eigentlich nicht ausreichend Informationen übermittelt habe. Daher nun die Bauzwang-Klausel aus dem Kaufvertrag: Der gegenständliche Baugrundkaufvertrag wird aus sozialen Gründen errichtet, um den Käu-fern die Schaffung eines Eigenheimes zu ermöglichen.Um diesen Vertragszweck zu sichern, behält sich die Verkäuferin das Wiederkaufsrecht imSinne der §§ 1068 ff des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vor.Die Verkäuferin wird von diesem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn:1) die Käufer nicht bis spätestens zwei Jahre nach allseitiger Vertragsunterfertigung mitdem Bau eines festen Wohnhauses auf dem Vertragsgegenstand beginnen, und2) die Bauführer nicht längstens fünf Jahre nach Baubeginn eine Fertigstellungsanzeigesamt vollständiger Beilagen gemäß § 30 Abs 2 NÖ BauO der Gemeinde vorlegen und3) die Käufer nicht binnen einem weiteren Jahr nach Fertigstellungsanzeige den Haupt-wohnsitz am Kaufobjekt begründen.Das Wiederkaufsrecht kann aber auch dann ausgeübt werden, wenn sich herausstellt, dass dieKäufer nicht selbst ein Eigenheim errichten wollen, oder der Baugrund unbebaut an drittePersonen weiterverkauft werden soll.Bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes sind die Käufer verpflichtet, innerhalb von zwei Mo-naten nach Rechtsausübung der Gemeinde das Eigentum an dem vertragsgegenständlichenBaugrund zurückzuübertragen.Die Gemeinde ist dagegen verpflichtet, innerhalb der gleichen Frist den Kaufpreis und dendurch gerichtliche Schätzung festzustellenden Wert des auf dem Baugrund allenfalls errichte-ten Bauwerkes hinauszuzahlen.Das Wiederkaufsrecht ist zu verdinglichen. |
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"Bauzwang" ist hier nicht der richtige Begriff bzw. missverständlich. Die Gemeinde hat ein "Wiederkaufsrecht", welches nicht nur dann schlagend wird, wenn du nicht baust, sondern auch dann, wenn du in der Folge dort nicht mit Hauptwohnsitz wohnst. D.h. du kannst dein fertig gebautes Haus nicht irgendwem verkaufen, falls du vielleicht wegziehst (z.B. beruflich bedingt, scheidungsbedingt... wegziehen musst). Das geht somit ja viel weiter, als ein reiner "Bauzwang". Im Text ist zwar ausdrücklich kein Hinweis auf die Rückzahlung der Aufschließungsabgabe, sondern lediglich der von dir bezahlte Kaufpreis sowie der Wert der Errichteten Bauwerke erwähnt. Die Rückzahlung der Aufschließungsabgabe dürfte sich jedoch aus zivilrechtlicher Sicht nach den angeführten Bestimmungen der §§ 1068 ff des ABGB ergeben. In diesen Tiefen des Zivilrechtes kenn ich mich aber nicht ausreichend aus. Musst du mit einem Juristen abklären.... |
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Hallo mrpoe, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Wird die Aufschließung Rückerstattet, falls man nicht baut? |
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Also Verkauf an jemand anderen, nachdem man dort zumindest 1x den Hauptwohnsitz hatte, sollte schon gehen. Es wird nur gefordert, dass man den Hauptwohnsitz begründen muss, nicht dass man man ihn nicht wieder aufgeben darf bzw. wie lange man ihn dort haben muss. |
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interessant, welche vertragskonstruktionen es gibt. ist ja für mein rechtsempfinden sittenwidrig gegenüber der späteren vertragsfreiheit und verfügung über sein eigenes eigenumsrecht. |
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die Gemeinde wird das ja ins Grundbuch eintragen lassen und ich würd das sofort nach Einzug löschen lassen. |
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Vielen Dank für eure Antworten, schlauer bin ich trotzdem nicht draus. Vermutlich ist es aber besser wie Karl10 vorgeschlagen hat, das ganze mit einem Juristen zu besprechen. |
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Ich denke, Karl meint hier §1070 ABGB: "Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert; oder zu dessen Erhaltung außerordentliche Kosten verwendet, so gebührt ihm gleich einem redlichen Besitzer der Ersatz" Die Aufschließungsabgabe könnte als eine solche Verbesserung gelten und entsprechend beim Wiederkauf ersetzt werden. Wie Karl geschrieben hat, steht es leider nicht explizit im o.g. Vertrag drin, das wäre natürlich das beste gewesen. Geht es dir eigentlich um ein "was wäre wenn", oder willst du das Grundstück wieder an die Gemeinde verkaufen? 1 |
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Genauso hab ich es gemeint. Allerdings is es Paragraf 1069, was du zitiert hast. |
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Oja, stimmt, ist aus §1069 kopiert. |
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M Mir geht's nur um 'was wäre wenn'. Unsichere zeiten, daher möchte ich das nicht ausschließen, dass es vielleicht nicht dazu kommt, dass gebaut wird. Danke nochmals! |
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Unabhängig eines allfälligen Gesprächs mit einem Juristen. Wenn dir die Gemeinde das anbeitet lass es dir in den Vertrag schreiben. Wenn sie das nicht wollen kannst du mal davon ausgehen, dass du es nicht (einfach) zurück bekommst. |
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