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Wohnbauförderung Tirol 2013

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  •  fatal_error
23.1. - 24.1.2013
3 Antworten 3
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Hallo Forum,

ich habe eine Frage zu einer ganz speziellen Klausel in der Tiroler Wohnbauförderung:

zitat..

Das Land behält sich die Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Förderungswerber auch nach Zuteilung der Förderung vor. Bei Überschreiten der in der jeweiligen Wohnbauförderungsrichtlinie festgelegten Einkommensobergrenzen kann das Land die Einstellung von Zuschüssen oder Beihilfen bzw. eine Rückzahlung des gewährten (Förderungs-)Kredits unter Zugrundelegung des höchsten Annuitätensatzes verfügen.


Quelle: http://www.tirol.gv.at/themen/bauen-und-wohnen/wohnbaufoerderung/vorhaben/vorhaben-3/

Meine Situation ist Folgende:
- Alleiniger Förderwerber
- Derzeit Anspruch auf ein Wohnbaudarlehen des Landes in Höhe von 65.000 € da mit 2.300 € Netto noch unter der Einkommensgrenze.
- Gekoppelt an den Erhalt der Wohnbauförderung sind auch die Konditionen meines Bankdarlehens: +1,75% Aufschlag auf den 3M-Euribor emoji , effektiver Zinssatz: 1,96%, kein Zinscap.

Nun ist es so dass ich ein Job-Angebot habe das mein Monats-Netto über die Einkommensgrenze schießen lassen würde. Es stellt sich für mich die folgende brennende Frage:

Wie ist der zitierte Satz aus der Tiroler WBF-Homepage zu interpretieren? Das Land darf während der gesamten Laufzeit des WBF-Darlehens meine Einkommensverhältnisse überprüfen? Ich meine, bei 35 Jahren Laufzeit wird wohl jeder früher oder später diese Einkommensgrenzen sprengen oder? Wohnbauförderung ist noch nicht beantragt, stehe aber kurz davor. D.h. meinen neuen Job würde ich erst nach der Antragstellung antreten.

Hoffe ein Eingeweihter kann mich aufklären, vielen Dank!

  •  creator
  •   Gold-Award
24.1.2013  (#1)
na lesen wir das mal unaufgeregt, wichtiges fett -

zitat..
Das Land behält sich die Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Förderungswerber auch nach Zuteilung der Förderung vor. Bei Überschreiten der in der jeweiligen Wohnbauförderungsrichtlinie festgelegten Einkommensobergrenzen kann das Land die Einstellung von Zuschüssen oder Beihilfen bzw. eine Rückzahlung des gewährten (Förderungs-)Kredits unter Zugrundelegung des höchsten Annuitätensatzes verfügen.


"vorbehalten" heißt nur, wenn dem land fad ist, will's prüfen können/dürfen.

soweit nicht unredlich oder überraschend, auch wenn man hier nicht erfolgreich eine culpa in contrahendo (= verletzung der aufklärungspflicht) wie im zivilrecht reklamieren kann, weil förderungen ja nur die freiwillig übernommenen mehrkosten von ökonomisch sinnlosem, aber politisch gewünschtem (= hier die zu erfüllenden förderungs-standards) mildern sollen... also kann man nicht sagen, dass man bei wegfall der förderung ja auf die standards gepfiffen hätte. das muss man sich eh vorher anschauen... daher mal zur konsequenz:

beim - erstmal überhaupt rechtskräftig festgestellten - überschreiten (da ist der betrag und verhältnismäßigkeit völlig offen) kann - ned muss - das land entweder die einstellung von zuschüssen oder - also ned und - beihilfen verfügen. das "bzw. rückzahlen" ist auch zu hinterfragen, ob man das in einem aufwaschen mit den anderen konsequenzen so wirksam reinschreiben kann, aber das wführt jetzt zu weit.

zum zeitpunkt der antragstellung erfüllst du die kriterien. niemand ist prophet und braucht in die zukunft blicken, ob du den job überhaupt kriegst und lange genug behältst, um die werte zu überschreiten. daher zählt die situation zum zeitpunkt der antragstellung... und dann ist mal abzuwarten, ob überhaupt (wieviel) überschritten und geprüft wird. erst dann kann man über angemessene konsequenzen nachdenken...
fazit: antrag stellen und abwarten.



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  •  hofer.tirol
24.1.2013  (#2)
Gekoppelt - ist nur was du akzeptierst!
Mit dem Schmäh wollt bei mir auch eine Bank kommen!
Der Aufschlag ist mit dem Land vereibart bla bla bla...
Die 1,75% sind ein Höchstaufschlag den die Bank nicht überschreiten darf (damit der Zuschuss nich ad absurdum geführt wird)

wenn es dir gelingt drunter zu kommen ist das dem Land Tirol ziemlich egal.

und zur Rückforderung würd ich einfach bei deiner zuständigen BH fragen . Bei den Sanierungsdarlehen ist die Einkommensgrenze gefallen!!

und es geht ja um das Familieneinkommen!!

ihr monatliches (Familien-)Einkommen (1/12 des jährlichen Familieneinkommens) je nach Größe des Haushaltes die nachstehend angeführten Einkommensgrenzen nicht übersteigt und das Eigenheim für sie finanzierbar ist.

Personenanzahl Einkommensobergrenze (EUR)
1 2.400,-
2 4.000,-
3 4.300,-
4 4.600,-

Lg aus Imst

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  •  fatal_error
24.1.2013  (#3)
Danke - Danke euch beiden für eure schnellen Antworten!

@creator: du bestätigtst damit im Wesentlichen meine eigene Ansicht. Von einer erfolgten Überprüfung während der Laufzeit habe ich persönlich auch noch nie etwas gehört. Wer so wie ich im Raum Innsbruck Wohneigentum erwerben will wird sich mit der Rückzahlung sowieso schwer tun wenn er über die gesamte Laufzeit die Einkommensgrenze nicht übersteigt - die Preise sind teilweise horrend.

@Hofer:
Danke für den Hinweis mit der Koppelung, da steht morgen doch gleich ein Bank-Termin an emoji Bei mir handelt es sich nicht um ein Sanierungsdarlehen, sondern um den Kauf einer Neubauwohnung - da sind die Einkommensgrenzen zum Glück noch die Alten. Da alleinstehend zählt bei mir als Familieneinkommensobergrenze eben die 2.400 €.

Eventuell werde ich noch "vorsichtig" anfragen was bei Überschreitung der Einkommensgrenzen tatsächlich passiert - ist ja vielleicht auch für Andere interessant. Nochmals danke für die Antworten!

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