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www.verbraucherrecht.at - fehlberatung

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16.3.2011 - 3.9.2012
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die folgenden news sind insbesondere für all jene interessant, die auf der suche nach ein paar argumenten nach fehlberatungen sind oder mal wissen wollen, wie sich vermittler und vermögensberater nach - leider erfolgreichen - "beratungsleistungen" rauszureden versuchen.


15.03.2011
"Kick-Back"-Rechtsprechung des BGH gilt auch bei freien Vermittlern
15.03.2011
AvW-Genussschein: Auch „kleine“ gewerbliche Vermögensberater müssen Schadenersatz leisten
11.03.2011
LG Salzburg: Fehlberatung beim Fremdwährungskredit

  •  Lax
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16.3.2011  (#1)
"Kick-Back" - Das würde sicher viele in Österreich interessieren. Das Urteil stammt aber aus Deutschland und was nutzt uns das in Ö.

Trotzdem danke für den Tipp!

Lg Lax

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17.3.2011  (#2)
sehr oft folgt der österr. ogh der judikatur des bgh... und das neue erkenntnis ist auch im zusammenhang mit der judikatur des ogh zu sehen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kick-back
http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/stories/11535242/
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/365472/Hoechstgericht_Anleger-muss-auch-verstanden-haben-worauf-er-sich
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_000

es bestätigt nur nochmals, dass freie vermittler keinen persilschein für retrozessionen (=kick-backs) haben - das wollte der vermittler nämlich so sehen. wobei wir wieder beim thema agb, vertrauen und welt schönreden wären...

der rest sollte in ö. eigentlich schon seit 2007 klar sein, denn hier sind die eh unzulässig (und strafrechtstatbestand - §153 stgb). die kick-backs stehen nämlich den kunden zu.

das bestätigt nur wieder mein mantra, dass alles, was der kunde nicht versteht, von diesem hinterfragt und vom anbieter erklärt werden muss. dass das die verkäufer ned freut, ist jetzt auch klar... genau deswegen wird von verkäufern ja alles getan, um einem kunden, der nicht ungefragt unterschreibt, das gefühl der dummheit zu geben... (jo, wieder mal eine meiner bösen unterstellungen, alles ja nur einzelfälle...)

wenn die kunden weder die verträge lesen noch fragen, wenn sie was ned verstehen und halt einfach unterschreiben, ist das zwar nicht besonders schlau, ändert aber an der anforderung des aufklärens, der unzulässigkeit von kick-backs bzw. dem schadernersatzanspruch nix.

nicht fragende kunden sind blöd, sondern der, der sich nicht klar audrücken kann oder - viel wahrscheinlicher - will.

meine tipps hier können halt nur kurze anregungen sein...


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4.4.2011  (#3)
irrtumsanfechtung bei dragon fx - in den news vom 01.04.2011 ist das folgende - noch nicht rechtskräftige - urteil des olg wien höchst interessant:

OLG Wien 21.2.2011, 4 R 276/10b
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Andreas Köb, RA in Wien

In Verbindung stehende News:
Dragon FX-Ankauf wegen Irrtums anfechtbar - 01.04.2011

Dateien:
OLG_Wien_21.2.2011_4_R_276_10b.pdf

ned nur, weil hier jetzt der awd-vermittler als verlängerter arm der bank gesehen wird und daher dessen fehler der bank zugerechnet werden, sondern auch, weil im erkenntnis sehr schön die strategien der bank (von der glaubwürdigkeit der kläger bis zu anmerkungen im depotvertrag) zerlegt werden.
ist natürlich eine bombe, wenn jetzt das dämlich-falsche verkäufergesabbel von finanzdienstleistern den banken für schadenersatzansprüche umgehängt wird...

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  •  netzwerk chf
29.8.2011  (#4)
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21.11.2011  (#5)
vki vs. avwAvW-Konkurs – VKI führt Musterprozesse
20.11.2011


Forderungen der Geschädigten vom Masseverwalter bestritten – Gericht ermöglicht Musterprozesse

Morgen findet im Konkursverfahren gegen die Firma AvW Gruppe AG um 10.00 am Landesgericht Klagenfurt die Prüfungstagsatzung statt. Die Masseverwalter werden – zur Vorsicht – die Forderungen der geschädigten Anleger bestreiten. Das Gericht wird den Anlegern lange Fristen für das Einbringen von Klagen einräumen. Diese Fristen werden genutzt, damit offene Rechtsfragen in Musterprozessen exemplarisch geklärt werden können.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wird – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – für Geschädigte diese Musterprozesse gegen die Masseverwalter führen. Den Ausgang dieser Verfahren können andere Geschädigte abwarten.
Im Konkurs gegen die AvW Gruppe AG haben tausende geschädigte Anleger Schadenersatzforderungen angemeldet. In der morgen stattfindenden Prüfungstagsatzung erwartet der VKI, dass diese Forderungen von Seiten der Masseverwalter (Insolvenz-verwaltungsges.m.b.H. mit Geschäftsführer Dr. Gerhard Brandl in Klagenfurt) – zur Vorsicht – bestritten werden. In der Folge sollen eine Reihe von Musterprozessen – die vom VKI geführt werden – Klarheit zu einer Reihe von Rechtsfragen bringen. Die Geschädigten können – weil das Gericht lange Fristen für das Einklagen der bestrittenen Forderungen einräumen wird – den Ausgang dieser Verfahren abwarten.
Grundsätzlich wird zu klären sein, ob die große Masse der Gläubiger – das sind die geschädigten Anleger – als Fremdkapitalgeber als Insolvenzgläubiger am Konkursverfahren teilnehmen, oder ob es sich dabei um Forderungen aus Eigenkapital handelt, sodass die Forderungen erst nachrangig nach Befriedigung der Insolvenzforderungen zum Zug kommen.
Bei all jenen Genussscheininhabern, die einen Genussschein der AvW in der Zeit vom 1.10.2008 bis 22.10.2008 zum Rückkauf angeboten haben bzw. den Rückkauf begehrt haben, stellt sich die Frage, ob dadurch bereits ein Vertrag zustande gekommen ist, der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufpreises auf der Grundlage des Genussscheinkurses Stand Oktober 2008 gibt. Diese Gläubigergruppe hätte dann nicht bloß auf Ersatz des Vertrauensschadens (Kaufpreis + Agio + gesetzliche Zinsen) Anspruch, sondern Anspruch auf das (höhere) Erfüllungsinteresse aus dem abgeschlossenen Rückkaufsvertrag.
Gegenstand eines weiteren Musterprozesses sollte ein Genussscheinkauf über die Börse in Frankfurt sein. Ein weiterer Musterprozess soll der Abklärung dienen, welche rechtliche Qualität die Kapitalgarantie darstellt, welche mündlich bzw. schriftlich im Nachhinein im Mitteilungsschreiben an Genussscheinkäufer in der Zeit zwischen etwa 1.01.1995 und Juni 2001 abgegeben wurde. Dabei wird vor allem die Frage zu klären sein, ob diese Gläubiger zumindest Anspruch auf das eingesetzte Kapital (Kaufpreis) haben.
Ein letzter Musterprozess soll der Abklärung dienen, wie mit der den Genussscheinbedingungen 1999 der AvW Invest AG eingeräumten Rückkaufsverpflichtung (einschließlich deren Überbindung im Umtauschschreiben 2001 auf die AvW Gruppe AG) umzugehen ist.
„Der VKI will – durchaus im Dialog mit den Masseverwaltern – beitragen, dass offene Rechtsfragen geklärt und Rechtssicherheit geschaffen wird. Das soll aber möglichst kostenschonend und ohne Risiko für die Masse der Geschädigten erfolgen“, erläutert Ass.jur. Christina von Kopp Ostrowski, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI, die Strategie des VKI. Die Masse der Geschädigten kann – innerhalb der vom Gericht gewährten Frist &#

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3.12.2011  (#6)
blickfang-werbung mit mini-geltungszeiträumen ist auch - ned ok:

Irreführende Zinsenwerbung bei Sparprodukt
02.12.2011


Die Bawag PSK verpflichtet sich, in ihrer Werbung zu Sparprodukten in Zukunft nicht mehr den unrichtigen Eindruck zu erwecken, günstig scheinende Zinsen anzubieten, wenn diese nur für eine außergewöhnlich kurze Dauer gelten.


Die Bawag PSK bewarb im Februar 2011 die Topcard 2011/1 (ein täglich fälliges Sparprodukt) auszugsweise folgendermaßen:

Der Stoff aus dem die Sparträume sind:
BIS ZU 1,5 % ZINSEN TÄGLICH VERFÜGBAR
Tag für Tag mehr herausholen
Zum Beispiel täglich verfügbares Geld mit 1,5 % Zinsen ab einer Einlage von € 50.000,--.
Der groß angepriesene Zinssatz von 1,5 % war allerdings nur bis 1.5.2011 fix. Bereits Anfang Mai konnte der Zinssatz nach dem Kleingedruckten der Werbeaussage nämlich bereits wieder angepasst werden, die Werbeaussage bezog sich daher nur auf einen Zeitraum von rund 2 Monaten. Im Zeitpunkt der Werbung war überdies zu erwarten, dass im Mai eine Zinssenkung erfolgen würde – möglicherweise sogar auf nur 1 %. Bei der Zinsanpassung war überdies keine Bindung an einen bestimmten Indikator vorgesehen.

Der VKI ging gegen diese Bewerbung im Auftrag des BMASK mittels Verbandsklage vor. Die Bank verpflichtete sich in einem rechtswirksamen Unterlassungsvergleich eine derartige Werbung in Zukunft nicht mehr zu verwenden, bei der günstig erscheinende Zinsen nur für eine außergewöhnlich kurze Zeit gelten und das Guthaben danach willkürlich und ohne Bindung an einen Indikator ermittelten Zinssatz verzinst wird, der im Zeitpunkt der Werbung schon spürbar unter dem beworbenen Zinssatz lag, wenn darauf in der Werbung nicht eindeutig hingewiesen wird.

Im Frühjahr 2010 hatte das OLG Wien eine ähnliche Entscheidung zur Zinsenwerbung bei Bausparkrediten gefällt (OLG Wien 4 R 327/10b - VR-Info 2011, H 8, 6). Dabei hatte das OLG Wien darauf hingewiesen, dass die Bewerbung eines Bauspardarlehens mit 1,5 % irreführend ist, wenn nicht ausreichend deutlich darauf aufmerksam gemacht wird, dass dieser Zinssatz nur für eineinhalb Jahre gilt.
HG Wien 14.10.2011 11 Cg 96/11x
Klagevertreter: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle


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9.12.2011  (#7)
irrtumsanfechtung wegen fehlberatung - jetzt ist es amtlich: wenn der berater blödsinn erzählt, haftet die bank... auch bei erfahrenen anlegern.
Auch erfahrene Anleger können in Irrtum geführt werden
05.12.2011


OLG Wien: "Auch erfahrenere Anleger können über die Sicherheit von „Immobilienaktien“ in Irrtum geführt worden sein." - und bestätigt Rückabwicklung des Kaufs von CA Immo-Aktien.


Der VKI führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums für eine Anlegerin einen Musterprozess gegen die Bank Austria. Der Konsumentin war von ihrem Bankberater empfohlen worden, einen der beiden Rentenvorsorgefonds zu verkaufen und den Erlös in Aktien der CA Immobilienanlagen AG (kurz: CA Immo) zu investieren. Der Konsumentin war zwar bewusst, dass es sich dabei um Papiere einer Aktiengesellschaft handelte. Allerdings wurden ihr die Aktien als eine Art Immobilienfonds bzw als Beteiligung an Immobilien präsentiert, wodurch fälschlicherweise eine Sicherheit suggeriert wurde, die Aktien nicht haben konnten. Der Berater stellte diese „Immobilienaktien“ als sicherer gegenüber sonstigen Aktien dar, woraufhin die Konsumentin rund Euro 45.000 in CA Immo – Aktien investierte. Hätte sie gewusst, dass bei diesem Produkt, wie bei jeder anderen Aktie, auch ein Totalkapitalverlust möglich sei, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Bank hatte argumentier, dass die Konsumentin bereits ein Portfolio bei der Bank gehabt hatte (zusammengesetzt aus vier reinen Aktienfonds, einem gemischten Fonds, drei Einzelaktien und zwei Rentenfonds) und sich damit als erfahrene Anlegerin nicht auf Irrtum stützen könne.

Das HG Wien hatte unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts die Irrtumsanfechtung bejaht: Die Konsumentin sei in einen wesentlichen Geschäftsirrtum geführt worden, daher sei der Vertrag rückabzuwickeln.

Das OLG Wien gab nun der Berufung der Bank nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichts: Der Umstand, dass der Anlegerin die Möglichkeit eines Kapitalverlusts bei einer Aktie allgemein bekannt war, reicht nicht hin, weil ihr der Berater den Eindruck vermittelte, ein von anderen Aktien deutlich zu unterscheidendes Papier („Immobilienaktie“) mit sicheren Ertragsmöglichkeiten zu erwerben.
Das OLG Wien verweist in seiner Begründung auf die jüngsten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs: Ein Irrtum über das Risiko der gezeichneten Anlage stellt dann einen Geschäftsirrtum dar, wenn der Anleger zur Ansicht gelangte, dass das von ihm erworbene Wertpapier anders als andere Aktien ein grundlegend geringeres Risiko des Kursverlusts oder langfristigen Ausfall hätte. „Veranlassung“ des Irrtums (gem § 871 Abs 1 erster Fall ABGB) ist jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Vertragspartners (hier: die Bank), ohne dass es darauf ankommt, ob der Irrtum sorgfaltswidrig herbeigeführt wurde. Im gegenständlichen Fall hat der Bankberater – so das OLG Wien - durch seine Darstellung des Anlageprodukts (die konkreten Aktien wurden als besonders sicher dargestellt und der Berater wies ausdrücklich darauf hin, dass hinter der sicheren Anlage Immobilien stünden) insoweit einen Irrtum veranlasst, als die Konsumentin davon ausging, dass die Aktien eine besondere Qualität hätten, sie hat über die Sicherheit der Wertpapiere geirrt. Der Vertrag ist daher rückabzuwickeln.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien 25.10.2011 1 R 209/11d
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien


Dateien:
OLG_Wien_25.10.2011_1_R_209_11d.pdf



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12.12.2011  (#8)
primeo-fonds - klagen gegen bank austria zulässig - hier mal der ogh im wortlaut: http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20111012_OGH0002_0070OB00245_10W0000_000&ResultFunctionToken=f6480014-c2e7-4a04-bd62-be5d6fddf335&Position=1&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=7+Ob+245%2f10w&VonDatum=&BisDatum=12.12.2011&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=
und als zusammenfassung

zitat..
OGH: Klagen gegen die Fondsverwalterin des Madoff-Primeo-Fonds zulässig
12.12.2011


Klagen gegen die Bank of Bermudas-Cayman mit Sitz auf den Cayman Islands (Fondsverwalterin) in Sachen Madoff sind in Österreich zulässig.


Repräsentantin und Zustellungsbevollmächtigte für solche Klagen ist die UniCredit Bank Austria AG.

Ein Anleger, der in den in Österreich von der Bank Austria angebotenen Primeo-Fonds investierte, klagte die Bank Austria, die HSBC (Sitz in Luxemburg) und die Bank of Bermudas-Cayman (Sitz auf den Cayman Islands) aus dem Titel des Schadenersatzes und der Irrtumsanfechtung.
Die Erstbeklagte (Bank Austria) wandte hinsichtlich der vom Kläger dargelegten Repräsentantenstellung ein, diese sei beendet, was sie im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht habe. Infolge sei sie auch nicht mehr zustellungsbevollmächtigt. Weiters sei ua. die Drittbeklagte als Administratorin des Fonds weder Verwaltungs- noch Vertriebsgesellschaften, weshalb die Bank überhaupt nie deren Repräsentantin gewesen sei.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die ZweitbeklagteHSBC als Depotbank keine Verwaltungsgesellschaft und die Bank Austria daher nicht ihre Repräsentantin nach § 29 InvFG sei, blieb unbekämpft. Danach ist die Klage der Depotbank an ihrer eigenen Zustelladresse in Luxemburg zuzustellen und deren allenfalls rügelose Einlassung in den Rechtsstreit abzuwarten.
Der OGH urteilte hinsichtlich der Drittbeklagten Cayman-Bank:
Die Bank of Bermudas-Cayman ist Fondsverwalterin und für alle Angelegenheiten zuständig, die mit der täglichen Verwaltung des Fonds zusammenhängen. Die UniCredit Bank Austria AG ist ihre Repräsentantin nach § 29 InvFG 1993.
Nach § 29 InvFG 1993 wurde ein spezieller österreichischer (Wahl-)Gerichtsstand insbesondere für Klagen gegen ausländische Kapitalanlagegesellschaften und deren (ausländische) Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, geschaffen. Für diese Klagen ist das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. Dem Repräsentanten können auch Klagen gegen die Gesellschaften zugestellt werden.
Erst die ordnungsgemäße Veröffentlichung durch die ausländische Kapitalanlagegesellschaft führt zur Beendigung der Repräsentantenstellung gegenüber dem Publikum. Da im vorliegenden Fall die Veröffentlichung nicht von der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, sondern von der erstbeklagten Bank Austria vorgenommen wurde, konnte sie keine Wirksamkeit entfalten. Die UniCredit Bank Austria AG ist daher noch immer Repräsentantin der Bank of Bermudas-Cayman.
OGH 12.10.2011, 7 Ob 245/10w
Klagevertreter: Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft, Wien



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1.2.2012  (#9)
mit news vom 25.01.2012 sind jetzt urteile veröffentlicht... die endlich auch mal berater für falschberatungen haften lassen, weil sie unerfahrenen kleinstanlegern mel-zertifikate angedreht haben und risikohinweise als formalität abtaten.

Beraterhaftung bei Empfehlung von MEL-Zertifikaten
25.01.12


Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums in 2 Musterprozessen gegen Anlageberater beim HG Wien Recht bekommen: Die „EFS Euro Finanz Service Vermittlungs AG“ in Salzburg und die „KK Marketing GmbH“ in Wien (ehemals „Contectum Investment-Consulting GmbH“ in Graz) haben Kleinanlegern, die einem Risiko völlig abgeneigt waren, MEL-Zertifikate als „sicheres“ Investment angeboten.


In dem einen Fall handelte es sich um ein Ehepaar, die im Wesentlichen lediglich Erfahrung mit Sparbuch und Bausparvertrag und keinerlei Kenntnisse über Aktien oder Zertifikate hatten. Die Kleinstanleger wollten für eine Eigentumswohnung sparen und wünschten keinerlei Risiko bei einer Veranlagung.

Auch im anderern Fall wies die Konsumentin nur Erfahrungen im Bereich Sparbücher und Bausparen auf. Die Anlegerin, die teilzeitbeschäftigt war, in Scheidung lebte und die Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder trug, wollte kein Risiko eingehen und das veranlagte Geld sollte täglich verfügbar sein.

In beiden Fällen wurden den AnlegerInnen MEL-Zertifikate als sicheres Produkt empfohlen. Das jeder Einzelaktie innewohnende Risiko von Kursverlusten bis hin zu einem Totalverlust wurde geflissentlich verschwiegen. In schriftlichen Unterlagen fanden sich zwar entsprechende Hinweise, doch diese Unterlagen wurden nur als „Formalität“ abgetan und von den KonsumentInnen ungelesen unterzeichnet.Das HG Wien urteilte, dass die unrichtige Beratung durch die Beklagten kausal für die Investitionen der AnlegerInnen war und sprach Schadenersatz zu.


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7.2.2012  (#10)
der awd hat mal wieder wegen systematischer fehlberatung - verloren, zögert den rest aber weiter schön raus: www.verbraucherrecht.at
AWD-Falschberatung – OLG Wien bestätigt Schadenersatz
6.02.12


Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Konsumenten-schutzministeriums - neben 5 Sammelklagen (rund 2500 Geschädigte und rund 40 Mio Streitwert) auch zahlreiche Musterprozesse gegen den AWD. Der Vorwurf: Der AWD habe einfache Sparbuchsparer beim Erwerb von Immofinanz- und Immoeast-Aktien systematisch falsch beraten. Nun hat das Oberlandesgericht Wien ein Urteil des Handelsgerichtes Wien bestätigt, wonach in einem Musterfall die AWD-Kundin „grob sorgfaltswidrig“ falsch beraten wurde und daher Schadenersatz zusteht. Die Einwendungen des AWD, der Anspruch sei verjährt bzw die Kundin treffe ein Mitverschulden wurden verworfen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.


6Die Konsumentin erwarb in den Jahren 2005 – 2006 über Empfehlung eines AWD-Beraters Immobilienaktien (Immofinanz, Eco Business, Conwert). Sie hatte bis dahin nur Erfahrungen mit Bausparverträgen und Sparbüchern; sie hatte keine Kenntnisse über Wertpapiere, Aktien oder sonstige Kenntnisse im Veranlagungsbereich.

Der Berater sagte der Konsumentin zu, er habe „etwas“, das „das gleiche wie Bausparen“ sei nur mit „besseren Zinsen als auf der Bank“. Er informierte nicht darüber, dass bei Aktien Kursschwankungen auftreten können und auch nicht über das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals. Er sagte auch zu, sich um alles kümmern zu wollen.

Er legte der Konsumentin eine „Gesprächsnotiz“ zur Unterschrift vor; diese diene nur dem Nachweis der Anwesenheit gegenüber dem AWD.

Die Konsumentin wollte zu keinem Zeitpunkt eine Veranlagung eingehen, wo sie ihr Kapital hätte verlieren können. Als Sie daher Anfang 2009 erfuhr, dass Sie Verluste erlitten habe, brach Sie den Kontakt zum AWD ab. Sie trat in der Folge Ihre Schadenersatzansprüche dem VKI ab.

Die Gerichte haben nunmehr rund 36.000 Euro an Schadenersatz zugesprochen.

Im Verfahren und auch in der Berufung gegen das Ersturteil vertrat der AWD die Auffassung, dass die Konsumentin aus den Zusendungen zu Kapitalerhöhungen der Immofinanz bereits viel früher hätte den Charakter der Aktien erkennen können und die Ansprüche daher verjährt seien. Weiters, dass die Konsumentin, die die Gesprächsnotiz (mit Risikohinweisen) ungelesen unterzeichnet hatte, ein Mitverschulden treffe.

Beide Instanzen gehen zunächst davon aus, dass die Beratung durch den AWD Berater grob sorgfaltswidrig war.

Zu den Einwendungen des AWD hielt das OLG Wien fest:

• Es gäbe zwar eine Erkundigungspflicht für Anleger, wenn Verdachtsmomente für eine falsche Beratung bestünden, doch seien daran keine allzu strengen Anforderungen zu knüpfen. Die Mitteilungen über Kapitalerhöhungen lösen eine solche Pflicht nicht aus. Erst die Depotmitteilung über Kursverluste Anfang 2009 war ein solches Verdachtsmoment. Daher war die im Sommer 2010 eingebrachte Klage nicht verjährt.

• Zwar liege im Nichtlesen der Risikohinweise in den Gesprächsnotizen eine gewisse Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, doch trete dies gegenüber der Fehldarstellung der Veranlagung durch den AWD Berater weit zurück. Ein Mitverschulden sei daher zu vernachlässigen.

Die ordentliche Revision wurde vom OLG Wien nicht zugelassen.

OLG Wien 25.1.2012, 5 R 229/11z
Volltextservice
Klagevertreter: Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte, Wien
Die Sammelklagen des VKI gegen den AWD ruhen derzeit. In Sammelklage II wartet der VKI auf die Ausfertigung des Zwischenurteils aus Dezember 2011, wonach die Abtretungen an den VKI wirksam und die Kl

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  •  humi
7.2.2012  (#11)
creator, machst eine alleinunterhaltung?
ehrlich, wer soll sich das alles durchlesen?

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  •  creator
  •   Gold-Award
7.2.2012  (#12)
zumindest all jene, die auf die fwk+tt-schiene - aufgesprungen sind, sollten es in ihrem ureigensten interesse sehr sorgfältig tun, um argumente für ihren eigenen fall parat zu haben.
ich verweise deshalb regelmäßig auf die aktuelle judikatur, um den usern argumente zu liefern, die sie im kurzen verhandlungsweg umsetzen können bzw. auch als prozessvorbereitung nutzen können.

die judikatur gibt aber auch für ganz alltägliche fälle richtlinien, z.b. zum nichtlesen vom "kleingedruckten", vorvertraglicher aufklärungspflicht, gesetzwidrigen klauseln, etc.
das trifft de facto jeden, der irgendwas mit "kleingerdrucktem" unterschrieben hat oder auf das gelaber von verkäufern reingefallen ist.

ist dir noch nicht aufgefallen, warum z.b. die erste jetzt sogar damit wirbt, das kleingedruckte in "menschlich" zu übersetzen? warum überhaupt - und warum fasst man den schwachsinn überhaupt in der form ab?

und wie immer: wer' ned lesen will, muss es ja ned lesen.

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  •  gloitom
  •   Gold-Award
7.2.2012  (#13)
@humi - der den es interessiert, mich zum Beispiel.
So langweilig, wie dir zu sein scheint, würd ichs dir auch empfehlen, dann störst du wenigstens nicht...

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  •  creator
  •   Gold-Award
17.2.2012  (#14)
so, der nächste fall von wunderhübschen renditeversprechen - ... von lebensversicherungen und krediten... jetzt hat der herr mag. johannes steiner ein problem. spaßig ist ja, dass manche kreditgeber trotz mehrfacher kreditvergabe auch noch forderungen stellen wollen - lässt auch tief blicken, genauso die tollen rückkaufwerte. aber da hat sicher nie wer renditen versprochen... spätestens jetzt ist klar, warum hier manche so allergisch auf vki&ak reagieren. macht halt das polizzen-verchecken ned leichter...

VKI gegen Mag. Steiner erfolgreich
17.02.12

Der VKI ist in zwei Verfahren zur potentiellen Haftung des Vermögensberaters Mag. Johannes Steiner erfolgreich.

Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (LG ZRS Wien) haftet Mag. Steiner als Vermittler eines Privatkredites wegen fehlerhafter Bonitätsprüfung des Kreditnehmers.

Das Handelsgerichtes Wien (HG Wien) hebt in einer Entscheidung zu einem potentiellen Beratungsfehler bei einer Privatkreditvermittlung durch Mag. Steiner die Entscheidung des Erstgerichtes auf. Das Erstgericht hatte die Klage des VKI wegen angeblich fehlender Passivlegitimation abgewiesen. In der Folge wird zu klären sein, ob eine Fehlberatung der Kreditnehmerin – im Sinne ihrer Schilderung - anzunehmen ist.

In beiden Fällen hatte das BMASK den VKI mit der Klagsführung beauftragt.
Dem VKI und anderen Konsumentenschützern liegen zum Vermögensberater Mag. Johannes Steiner aus den letzten Jahren im Übrigen viele Beschwerden vor.
Dabei wurden etwa an KonsumentInnen kurzfristige Privatkredite im Zusammenhang mit langfristigen Lebensversicherungen vermittelt. Dass eine Tilgung der Kredite mittels der Erträge aus den Lebensversicherungen risikoreich ist und dass gerade durch die Verbindung von kurzfristigen Krediten mit langfristigen Lebensversicherungen Schwierigkeiten bei der Tilgung vorprogrammiert sind, war den Betroffenen nicht bewusst.
Derartige Kreditnehmer stehen daher oftmals vor finanziellen Verlusten, weil sie die Privatkredite nicht zurückzahlen können und selbst kein Geld für die weitere Zahlung der Lebensversicherungsprämien haben. Die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen können wegen Vinkulierungen an Kreditgeber manchmal gar nicht ausgezahlt werden. Selbst wenn eine Zustimmung der Kreditgeber erfolgt, tritt im Normalfall ein massiver Verlust ein, weil die sogenannten Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in den ersten Jahren weit unter den einbezahlten Prämien liegen und damit eine vollständige Abdeckung der Kredite nicht möglich ist.

Beschwerden gibt es aber auch von Kreditgebern, welche das verborgte Geld nicht zurückerhalten. Ob bei mehrmaliger Kreditvergabe überhaupt ein Anspruch des Kreditgebers auf Zinsen besteht, ist in diesem Zusammenhang fraglich. Immerhin bestimmt § 100 BWG, dass bei Bankgeschäften ohne Konzession kein Zinsanspruch besteht. Ob Kreditgeber über dieses Risiko aufgeklärt wurden, bleibt fraglich.

In Verbindung stehende News:
HG Wien: VKI Erfolg gegen Mag. Steiner - 16-02-12 14:47
LG ZRS Wien: Mag. Steiner haftet als Kreditvermittler wegen fehlerhafter Bonitätsprüfung - 16-02-12 14:44


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  •  creator
  •   Gold-Award
2.4.2012  (#15)
das geschwafel in den klauseln der wr.städtischen war auch - gesetzwidrig... leider noch nicht rechtskräftig, aber ein paradebeispiel für intransparentes klausel-kauderwelsch gepaart mit abzocke. was lernt man daraus? alles, was schon mal unverständlich formuliert ist, hat ein oder mehrere haken.
da gilt die "schuldvermutung" - und §6abs3 kschg:

HG Wien: Klausel zur Ausstoppung rechtswidrig
28.03.12


Eine Klausel zur Änderung der Veranlagung ist intransparent, wenn sie so viele finanztechnische Begriffe beinhaltet, dass für den Durchschnittsverbraucher unklar bleibt, was mit der Klausel geregelt werden soll und in welchem Umnfang eine Änderung der Veranlagung erfolgen kann.


Der VKI klagte im Auftrag des BMASK die Wiener Städtische Versicherung AG wegen drei Klauseln in den Versicherungsbedingungen der indexgebundenen Lebensversicherung „Limited Edition East-West Success“.

Anlass waren Umschichtungen in dieser indexgebundenen Lebensversicherung im Jahr 2009 gewesen. Auf Grund der Finanzmarktkrise war zwecks Absicherung der Garantiezusage eine Umschichtung in festverzinsliche Wertpapiere erfolgt. Damit stand bereits nach kurzer Vertragslaufzeit fest, dass am Ende der Laufzeit nur die einbezahlten Prämien zur Auszahlung kommen würden, und zwar trotz ursprünglicher Veranlagung in Aktien im Ausmaß von 2/3.

Das Produkt war in diesem Zusammenhang seinerzeit folgendermaßen beschrieben worden: „East-West Success sucht sich die Zuckerln aus Ost und West heraus und macht daraus eine attraktive Anlagemischeung: zwei Drittel Aktien, ein Drittel Immobilien. Jeweils halbe-halbe aus ost- wie westeuropäischen Ländern. Jedes Jahr werden die einzelnen Invest-Baskets überprüft und nachjustiert, sofern ein Basket-Anteil den anderen um mehr als 5 % übersteigt. Das heißt: Die Ertragschancen werden laufend kontrolliert und verbessert – und die Gewinnchancen neu ausgerichtet.“
Dass es während der Laufzeit zu einer vollkommenen Umschichtung der Veranlagung und damit zu einer Beseitigung jeglicher Gewinnchance kommen würde, war aus den Vertragsunterlagen nicht wirklich ersichtlich. Die Wr. Städtische hatte sich zur Rechtfertigung allerdings auf folgende Klausel gestützt:

„Re-Weight: Halbjährliche Adjustierung des Basketwertes sofern die absolute Differenz des jeweiligen Exposures in den Baskets größer als 5 % des aktuellen Gesamtexposures ist.“
Das HG Wien beurteilt diese Klausel als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Die in der Klausel verwendeten finanztechnischen Begriffe lassen für den Durchschnittsverbraucher nicht erkennen, was mit der Klausel geregelt werden soll. Außerdem ist auch nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der Veranlagung erfolgen kann. Der Verbraucher wird daher über die rechtlichen Folgen der Klausel im Unklaren gelassen.

Das HG Wien weist darauf hin, dass die Versicherung gerade auf Grund der Komplexität des Regelungsbereiches angehalten gewesen wäre, die Auswirkungen der Klausel verständlich zu präsentieren.

Darüber hinaus beurteilt das HG Wien auch die anderen beiden eingeklagten Klauseln als rechtswidrig.

Eine Klausel zur Bestimmung des Geldwertes der Deckungsrückstellung wird vom HG Wien als intransparent beurteilt. Die Klausel legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt eine Veräußerung der Wertpapiere erfolgt. Es wird nur festgehalten, dass der Geldwert nach Veräußerung der Wertpapiere ermittelt wird. Auch der in der Klausel erwähnte Interessensausgleich zwischen allen Versicherungsnehmern bleibt unklar.
Die dritte Klausel betrifft eine Haftungsfreizeichnung hinsichtlich der Ergebnisse der Wertentwicklung der Anlageprodukte. Die Versicherung sah darin nur einen Hinweis auf das grundsätzlich vom Versicherungsnehmer zu tragende

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23.4.2012  (#16)
so, jetzt hat der ogh auch feststellungsklagen... für fehlberatene kunden, die den schaden (durch verkauf mit verlust) noch nicht realisiert haben, zugelassen:

zitat..
Feststellungsklage bei fehlerhafter Anlageberatung
18.04.12


Der OGH äußert sich zu dem Verhältnis von Naturalrestitution und Geldersatz bei fehlerhafter Anlageberatung und zur Möglichkeit der Feststellungsklage, wenn der Anleger die erworbenen Wertpapiere noch hat.


Der Kläger erwarb aufgrund einer Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten M*****Zertifikate. Bei den Beratungsgesprächen wurde dem Kläger, der eine Veranlagung in Aktien nie wollte, eine Veranlagung in M*****-Papieren vorgeschlagen. Diese wurde als seinen Wünschen entsprechende sichere Anlage dargestellt. Er hatte immer betont, er wolle eine sichere Veranlagung seines Geldes.

Der Kläger begehrte nun unter Hinweis auf Beratungsfehler der Mitarbeiter der Beklagten die Feststellung, dass die Beklagte ihm für alle Schäden hafte, die ihm „aus der mangelhaften und falschen Beratung im Zusammenhang mit dem Ankauf“ von Anteilen der M***** Ltd. Der letztendlich entstehende Schaden könne nicht endgültig beziffert werden, da der Kläger die Anteile noch nicht verkauft habe. Damit habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten.
Der OGH gab dem Klagebegehren statt: Es ist anerkannt, dass der fehlberatene Anleger mit seinem Ersatzanspruch nicht auf die Differenz zwischen dem seinerzeit getätigten Kapitaleinsatz und dem späteren Wert der erworbenen Papiere beschränkt ist, sondern dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung regelmäßig auch ein darüber hinausgehender Vermögensschaden zu ersetzen ist, sofern die von ihm ohne die unterlaufene Fehlberatung gewählte Alternativanlage einen Ertrag abgeworfen hätte. Das Begehren auf Feststellung der Haftung für alle Schäden aus der mangelhaften und falschen Beratung im Zusammenhang mit dem Ankauf kann im gegenständlichen Fall vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass davon auch allfällige Nachteile aus einer (gewinnträchtigen) Alternativanlage erfasst werden sollen.
Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden Vermögenswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar - etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat -, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben.
Was letztlich den Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher in einem Feststellungsprozess fehl am Platz ist, betrifft er doch nicht die Ersatzpflicht des Schädigers dem Grunde nach, sondern nur die Höhe der Ersatzpflicht.
OGH 31.01.2012, 1 Ob 251/11k



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23.4.2012  (#17)
ogh stellt die zulässigkeit von feststellungsklagen von - geschädigten, die den schaden (durch verkauf) noch nicht realisiert haben, fest:

Feststellungsklage bei fehlerhafter Anlageberatung
18.04.12


Der OGH äußert sich zu dem Verhältnis von Naturalrestitution und Geldersatz bei fehlerhafter Anlageberatung und zur Möglichkeit der Feststellungsklage, wenn der Anleger die erworbenen Wertpapiere noch hat.


Der Kläger erwarb aufgrund einer Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten M*****Zertifikate. Bei den Beratungsgesprächen wurde dem Kläger, der eine Veranlagung in Aktien nie wollte, eine Veranlagung in M*****-Papieren vorgeschlagen. Diese wurde als seinen Wünschen entsprechende sichere Anlage dargestellt. Er hatte immer betont, er wolle eine sichere Veranlagung seines Geldes.

Der Kläger begehrte nun unter Hinweis auf Beratungsfehler der Mitarbeiter der Beklagten die Feststellung, dass die Beklagte ihm für alle Schäden hafte, die ihm „aus der mangelhaften und falschen Beratung im Zusammenhang mit dem Ankauf“ von Anteilen der M***** Ltd. Der letztendlich entstehende Schaden könne nicht endgültig beziffert werden, da der Kläger die Anteile noch nicht verkauft habe. Damit habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten.
Der OGH gab dem Klagebegehren statt: Es ist anerkannt, dass der fehlberatene Anleger mit seinem Ersatzanspruch nicht auf die Differenz zwischen dem seinerzeit getätigten Kapitaleinsatz und dem späteren Wert der erworbenen Papiere beschränkt ist, sondern dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung regelmäßig auch ein darüber hinausgehender Vermögensschaden zu ersetzen ist, sofern die von ihm ohne die unterlaufene Fehlberatung gewählte Alternativanlage einen Ertrag abgeworfen hätte. Das Begehren auf Feststellung der Haftung für alle Schäden aus der mangelhaften und falschen Beratung im Zusammenhang mit dem Ankauf kann im gegenständlichen Fall vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass davon auch allfällige Nachteile aus einer (gewinnträchtigen) Alternativanlage erfasst werden sollen.
Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden Vermögenswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar - etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat -, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben.
Was letztlich den Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher in einem Feststellungsprozess fehl am Platz ist, betrifft er doch nicht die Ersatzpflicht des Schädigers dem Grunde nach, sondern nur die Höhe der Ersatzpflicht.
OGH 31.01.2012, 1 Ob 251/11k


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24.4.2012  (#18)
ein höchst bemerkenswertes urteil gegen die aviso-zeta-bank - vormals constantia - besonders, wenn man die grundsätze auf alle anderen stark verflochtenen banken und versicherungen anwendet:
Urteil: Constantia Privatbank AG haftet für Beratungsfehler des AWD
24.04.12


Das HG Wien rechnet die – fehlerhafte – Beratung von Anlegern durch den AWD der Verkäuferin der Aktien (Immofinanz) zu und verurteilt diese Bank zum Schadenersatz wegen falscher Anlageberatung.


Ein Ehepaar – beide hatten keine Erfahrung mit Aktien – kaufte 2006 über Beratung durch Agenten des AWD Aktien der Immofinanz AG und investierten dabei 18.000 und 20.500 Euro. Im Beratungsgespräch wurde nicht auf die typischen Kursrisken von Aktien hingewiesen; vielmehr wurde damit argumentiert, dass die real vorhandenen Immobilien der Immofinanz große Sicherheit vermitteln würden. Kein Wort, dass laut Kapitalmarktprospekt die Immofinanz die Gelder keineswegs nur zum Ankauf von Immobilien sondern auch anderweitig investieren konnte. Auch auf das Risiko eines Totalverlustes haben die AWD-Agenten nicht hingewiesen. Dagegen wurde auch die vorgebliche „Mündelsicherheit“ der Aktien hervorgehoben, ohne darauf zu verweisen, dass dies der Gutachter nur bei einem breit gestreuten Portfolio, das aktiv gemanagt wird, so sah. Wäre das Ehepaar richtig beraten worden, hätte es keine Immobilienaktien gekauft, sondern die in Lebensversicherungen investiert.
Das Ehepaar klagte den AWD und erzielte einen gerichtlichen Vergleich über 13.000 Euro Schadenersatz. Den Restschaden machte das Ehepaar nun aber gegen die Depotbank – gegen die Constantia Privatbank AG – geltend. Die Constantia war mit der Immofinanz finanziell und personell eng verwoben, hat dem AWD – als wichtigen Vertriebspartner – die Depoteröffnungsformulare und die Kaufvertragsformulare zur Verfügung gestellt und hat sich aber andererseits nicht darum gekümmert, ob und wie die Kunden des AWD durch diesen aufgeklärt wurden.
Das Gericht leitet aus der Rechtsprechung des OGH zur Anfechtung wegen Irreführungen durch Dritte und zur Drittfinanzierung der Vermögensanlage ab, dass die Bank für die Beratungsfehler des AWD ebenfalls einzustehen hat. Die Bank könne sich eben nicht durch das Vorschalten von Hilfspersonen nicht ihrer Pflicht zur Aufklärung des Vertragspartners entledigen.

Das Gericht sprach daher Schadenersatz zu. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 6.4.2012, 55 Cg 155/11x
Volltextservice
Klagevertreter: Poduschka Anwalts GmbH, Perg


Dateien:
HG_Wien_6.4.2012_55_Cg_155_11x_27.pdf

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6.5.2012  (#19)
bank austria - primeo fonds - http://www.orf.at/stories/2118985/

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17.5.2012  (#20)
ein besonders leckeres beispiel von abzocke... auch die entscheidung des olg graz als pdf ist lesenswert:

OLG Graz: Fehlberatung bei einem Fremdwährungskredit Pensionsmodell
16.05.12


Das OLG Graz beurteilt die Empfehlung eines mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Pensionsmodelles an einen sicherheitsorientierten Verbraucher als eklatante Fehlberatung. Das Modell ist für die Pensionsvorsorge ungeeignet.


Ein in Geldveranlagung vollkommen unerfahrener Konsument interessierte sich im Jahr 2005 für eine Pensionsvorsorge. Er wollte einen Betrag von € 8.000,-- sicher veranlagen und keinen Verlust in Kauf nehmen. Vom Vermittler wurde ihm der „pro futura Vorsorgeplan“ empfohlen. Dafür sollte ein Fremdwährungskredit aufgenommen und das Geld aus dem Kredit vor allem in zwei ausländische Lebensversicherungen investiert werden.

Nach der vom Vermittler verwendeten Unterlage sollte nach einer Laufzeit von 20 Jahren der Fremdwährungskredit in Höhe von € 266.250,-- zurückbezahlt werden. Als Ertrag bliebe dann ein Betrag von € 237.949,-- übrig. Dieser Ertrag ergäbe sich aus einer durchschnittlichen Rendite von 6 %. Eine Berechnung mit einer geringeren Rendite wurde nicht vorgenommen.

Der Konsument verstand dieses Modell nicht. Es wurde ihm auch nicht erklärt, dass der Tilgungsträger am Ende der Laufzeit nicht für die Abdeckung des Kredites ausreichen könnte. Es wurde ihm vom Vermittler nur mitgeteilt, dass eine Situation eintreten kann, in der sich das Ganze nicht so gut entwickelt. Bei der kreditgebenden Bank unterzeichnete der Konsument eine „Risikoanalyse Fremdwährungskredit und Risikoinformation Lebensversicherung“. Der Konsument verstand auch diese Aufklärung nicht.

Im Jahr 2008 musste der Konsument Zinszuschüsse in Höhe von rund € 4.200,-- aufbringen, da sich der Zinssatz im Fremdwährungskredit nachteilig entwickelt hatte. Erst zu diesem Zeitpunkt erkannte der Konsument, dass es Probleme geben könnte. Im Auftrag des BMASK wurde in der Folge über den VKI Klage eingebracht.

Nach dem im Verfahren in erster Instanz veranlassten Sachverständigengutachten lässt die Gewinnprognose jegliche Risken des Modells außer Betracht. Die Darstellung des Modells beinhaltet nur ein simpel dargestelltes optimistisches Szenario. Demnach soll mit einer Eigenleistung von € 5.000,-- nach 20 Jahren ein Gesamtertrag von € 237,000,-- erzielt werden. Die Prognose geht von mehreren unrealistischen Annahmen aus, deren Eintreten in der Praxis absolut unwahrscheinlich ist (vor allem gleichbleibender EUR Gegenwert des CHF Kreditsaldos, gleichbleibend niedriger Zinssatz im Fremdwährungskredit, Rendite der Lebensversicherungen von 6 %). Selbst wenn eine Kapitalgarantie in Form einer Höchststandsgarantie bestehen würde, wäre immer noch ein Verlustrisiko von 20 % gegeben. Das Modell ist daher für eine Pensionsvorsorge nicht geeignet.

Das OLG Graz verweist darauf, dass die Wohlverhaltensregeln des WAG auch auf den Vertrieb von Versicherungen mit zumindest veranlagungsähnlichem Charakter anwendbar sind. Die Beratung muss demnach vollständig, richtig, rechtzeitig und verständlich sein, wobei auf die persönlichen Erfahrungen der Konsumenten Rücksicht zu nehmen ist.

Der Konsumet wurde zum Abschluss einer für die Pensionsvorsorge ungeeignete Anlage überredet, welche auch nicht seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprach. Zudem wurde er falsch über die massiven Risken informiert. Der Vermittler hat damit gegen elementare Anlageberaterpflichten verstoßen.

Der Vermittler haftet daher für den Schaden aus der Fehlberatung. Der Schaden lässt sich allerdings auf Grund der zu erwartenden zukünftigen Kursschwankungen der Höhe nach erst nach der Auflösung de

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25.5.2012  (#21)
immofinanz: prospekthaftung - Immofinanz: Prospekthaftung hat Vorrang gegenüber Kapitalerhaltung
24.05.12


Prospekthaftungsansprüche genießen gegenüber aktienrechtlichen Bestimmungen über die Kapitalerhaltung den Vorrang (vgl. auch OGH-Entscheidung 7 Ob 77/10i), so dass Aktionäre Schadensersatzansprüche nach § 11 KMG gegen den Emittenten geltend machen können.


Der klagende Anleger hatte die Emittentin auf Feststellung in Anspruch genommen, dass ihm diese für alle sich künftig in seinem Vermögen ergebenden Schäden aus seinen Käufen der von ihr emittierten Aktien hafte. Begründet hat der Kläger seinen Anspruch damit, dass die Beklagte bewusst unrichtige Kapitalmarktinformationen gestreut, bilanzwirksam eigene Immobilien überbewertet und es unterlassen habe, wesentliche Informationen über ihre Geschäftsgebarung zu melden. Sie habe bewusste Marktmanipulationen vorgenommen. Der Kläger habe eigentlich vernünftig und risikoarm investieren wollen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die Bejahung der Haftung gegenüber dem Kläger als Aktionär gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 52 AktG verstoßen würde.
Die Auffassung des Erstgerichts ist nach der Rechtsprechung des OGH nicht haltbar. Der urteilende Senat verwies auf den 7. Senat, der bereits ausgeführt hatte, dass Prospekthaftungsansprüche schadenersatzberechtigter Gläubiger und deren Befriedigung keinen Tatbestand der Einlagenrückgewähr nach § 52 AktG darstellen, weil sie nicht causa societatis erfolgen. Der 6. Senat ergänzt nun in seinem Urteil, dass der Vorrang des § 11 KMG sich schon aus der lex posterior-Regel ergebe, da es sich hierbei um die spätere Bestimmung handelte. Auch teleologische Erwägungen stützten dieses Ergebnis, so der 6. Senat unter Berufung auf Rüffler (Rüffler, Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht - Über eine schwierige Beziehung, ÖBA 2011, 699 [703]): Die für das Funktionieren des Kapitalmarkts so wichtige Verpflichtung, einen richtigen Prospekt zu publizieren, wäre nämlich weitgehend sinnlos, wenn der praktisch wichtigste Fall, nämlich die Haftung einer emittierenden AG, entgegen dem Wortlaut von § 11 KMG zu keiner wirksamen, weil spürbaren Sanktion, nämlich der Haftung der Emittentin führte. Bejahte man trotz des anerkannten Schutzgesetzcharakters der Bestimmungen über die kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten einen uneingeschränkten Vorrang der Bestimmungen über die Kapitalerhaltung, liefen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche von Anlegern wohl in den meisten Fällen ins Leere, so der OGH.
Auch der rechtsvergleichende Befund stützt dieses Auslegungsergebnis Der deutsche Bundesgerichtshof sah Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt als mit dem Kapitalerhaltungsgrundsatz vereinbar an (BGH II ZR 287/02).
Der OGH wies jedoch daraufhin, dass das Rechtsschutzziel des Klägers nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung mit dem Klagebegehren in der gewählten Form nicht erreicht werde. Ein Feststellungsbegehren käme nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder Naturalrestitution möglich wäre. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist, wenn der Kläger aufgrund der Fehlberatung von Seiten des Beklagten ein Finanzprodukt mit nicht gewünschten Eigenschaften erworben hat, der Schaden bereits durch den Erwerb eingetreten. Naturalrestitution besteht dann grundsätzlich in der Rückübertragung des Finanzprodukts Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises.
Der OGH verwies den Fall zwecks weiterer Feststellung an das Erstgericht zurück.
OGH 15.03.2012 , 6 Ob 28/12d
Anmerkung: Ohne da

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