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§483 abgb:
Is imho eindeutig... wenn der Weg auch durch den Eigentümer benütz(e)t wird steht hier Kostenteilung... natürlich nur für den Durch dich benötigten Teil! Oder hast auf den gesamten Weg ´n Servitut (Umkehrplatz am Straßenende)? §1319 abgb: Im 1319 kenn ich mich beruflich ein wenig aus, hier ists mMn auch eindeutig: es muß ein Wegehalter definiert sein. Dieser Wegehalter hat die Obsorge über den Weg und seinen Zustand... der Halter is in 99% der Fälle der Eigentümer, außer es is im Servitut was anderes hinterlegt. Die Benutzung durch (unberechtigte) Dritte kann man mWn durch Beschilderung am Weganfang ausschließen, zB Geh- und Fahrverbot ausgenommen Anrainerverkehr! ng bautech |
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Hallo Manfred,
Danke für deine Mühen, die Paragrafen so zu durchforsten! Du meinst also, in meinem Fall wären die Kosten für die gemeinsam benutzten 150 m2 für mich relevant? Bezüglich Haftung sollte mit einem Hinweisschild alles geritzt sein? Wo bekomm ich die her? Ps: unglaublich eigentlich, du kennst dich scheinbar besser als der Herr notar aus!👏👏 Vg alex |
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Das sehe ich etwas anders: Halter eines Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und wer die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Das trifft wohl auf den Berechtigten zu. Der Nachbar könnte eine eigene Zufahrt haben, dann ist der Berechtigte zu 100% Wegehalter. Aber ich sehe das Schneeräum-Problem eh eher bei der StVO. Schild ist in dem Fall aber schon mal gut. Meine ich auch. Die restlichen 50 m² gehen dich nichts an. |
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Das seh ich wiederum ein wenig andersWoo spricht hier den Par. 93 StVO an... Ich denk mal, der trifft ausschließlich auf öffentliche Verkehrsflächen zu, was ja hier nicht der Fall is -> Privatstraße, auf der die öff. Nutzung untersagt is...
Eben, die Verfügungsmacht hat ausschließlich der Eigentümer, wenn's nicht explizit im Servitut anders vermerkt is, oder irre ich? |
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Ich bin mir da nicht sicher. Aber mit einem entsprechenden Schild wird ja auch die Wegehalterhaftung (egal für wen) entschärft. |