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zufahrt asphaltieren bei servitut [NÖ]

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
4.11. - 11.11.2014
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hallo leute,

muss mich vermutlich nächstes jahr um pflaster vorm haus und die zufahrt zu ebendiesem kümmern. (NÖ)

die zufahrt hat ca. 200m² und ich hab ein Servitut, die straße gehört rein rechtlich meinem nachbarn, der das hinterste haus stellt.
ich habe mich beim grundsstückskauf seinerzeit zur hälfte an den straßen- und leitungskosten beteiligt - das war der deal des Verkäufers (in absprache nat. mit meinem nachbar).

nächstes jahr wird wohl asphaltiert, ich brauche aber die letzten ca. 50m² straße nicht, um zu meinem haus zu gelangen --->nur der nachbar.

würdet ihr bei den 200m² fifty-fifty machen oder nur von den 150m² gemeinsam benötigter zufahrt?
mich würd auch die rechtliche Situation interessieren (karl?)

  •  bautech
  •   Gold-Award
7.11.2014  (#21)
§483 abgb:

zitat..
Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten benützet wird; so muß er verhältnißmäßig zu dem Aufwande beytragen, und nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beystimmung, von dem Beytrage befreyen.


Is imho eindeutig... wenn der Weg auch durch den Eigentümer benütz(e)t wird steht hier Kostenteilung... natürlich nur für den Durch dich benötigten Teil! Oder hast auf den gesamten Weg ´n Servitut (Umkehrplatz am Straßenende)?

§1319 abgb:

zitat..
(1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.
(2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.
(3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


Im 1319 kenn ich mich beruflich ein wenig aus, hier ists mMn auch eindeutig: es muß ein Wegehalter definiert sein. Dieser Wegehalter hat die Obsorge über den Weg und seinen Zustand... der Halter is in 99% der Fälle der Eigentümer, außer es is im Servitut was anderes hinterlegt.
Die Benutzung durch (unberechtigte) Dritte kann man mWn durch Beschilderung am Weganfang ausschließen, zB Geh- und Fahrverbot ausgenommen Anrainerverkehr!

ng

bautech

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
7.11.2014  (#22)
Hallo Manfred,
Danke für deine Mühen, die Paragrafen so zu durchforsten!
Du meinst also, in meinem Fall wären die Kosten für die gemeinsam benutzten 150 m2 für mich relevant?

Bezüglich Haftung sollte mit einem Hinweisschild alles geritzt sein?
Wo bekomm ich die her?

Ps: unglaublich eigentlich, du kennst dich scheinbar besser als der Herr notar aus!👏👏

Vg alex


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  •  woo
8.11.2014  (#23)

zitat..
bautech schrieb: Dieser Wegehalter hat die Obsorge über den Weg und seinen Zustand... der Halter is in 99% der Fälle der Eigentümer, außer es is im Servitut was anderes hinterlegt.


Das sehe ich etwas anders:
Halter eines Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und wer die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.
Das trifft wohl auf den Berechtigten zu. Der Nachbar könnte eine eigene Zufahrt haben, dann ist der Berechtigte zu 100% Wegehalter.
Aber ich sehe das Schneeräum-Problem eh eher bei der StVO. Schild ist in dem Fall aber schon mal gut.

zitat..
Du meinst also, in meinem Fall wären die Kosten für die gemeinsam benutzten 150 m2 für mich relevant?


Meine ich auch. Die restlichen 50 m² gehen dich nichts an.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
8.11.2014  (#24)
Das seh ich wiederum ein wenig andersWoo spricht hier den Par. 93 StVO an... Ich denk mal, der trifft ausschließlich auf öffentliche Verkehrsflächen zu, was ja hier nicht der Fall is -> Privatstraße, auf der die öff. Nutzung untersagt is...

zitat..
wer die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.


Eben, die Verfügungsmacht hat ausschließlich der Eigentümer, wenn's nicht explizit im Servitut anders vermerkt is, oder irre ich?

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  •  woo
11.11.2014  (#25)
Ich bin mir da nicht sicher.
Aber mit einem entsprechenden Schild wird ja auch die Wegehalterhaftung (egal für wen) entschärft.

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