|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
falsch, die Gemeinde muss dir zu deinem Grundstück eine Zufahrt ermöglichen, sofern du nicht direkt an die Landesstraße grenzt und noch keine Zufahrt hast wenn du an anderer Stelle eine zusätzliche Zufahrt haben willst bist du auf den Goodwill der Gemeinde angewiesen bzw. wirst Pacht zahlen müssen oder ihnen den Streifen abkaufen inkl. aller Nebenkosten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hallo Lalo, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Zufahrt zu Carport über Gemeindegrundstück |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Was ist falsch an dem, was ich geschrieben habe? |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eben so wie ich es geschrieben habe, hast du schon eine Zufahrt gibt es für die Gemeinde mal prinzipiell keine Obligation und wenn du ansuchst dass sie den Streifen verpachtet oder verkauft braucht es einen Gemeinderatsbeschluss, der Bürgermeister allein darf das nicht ohne weiteres bestimmen. Es wäre sinnvoller, wenn du mehr Infos bzw eine Skizze zeigst, ansonsten erübrigt sich jede Diskussion |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Streifen (orange) gehört der Gemeinde und liegt zwischen unserem Grund und Straße. Ich hoffe, es ist nun klarer, was ich meine. Es gibt sonst keine Zufahrt zu unserem Grundstück. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wie hat das die Gemeinde bei anderen gelöst? Grundsätzlich gibt es da keine speziellen Vorgaben. Tragfähig und Staubfrei wird irgendwo der kleinste Nenner sein. Soweit mir bekannt, löst das jede Gemeinde anders... |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Was steht denn in deinem Baubescheid? In der Einreichung muss die Hauseinfahrt ja definiert sein. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das wollte ich auch fragen, für das Wohnhaus muss es eine Zufahrt geben, sonst bekommt man keine Baubewilligung, gleiches gilt im Übrigen auch für das Carport selbst, wie konntest du das bauen, wenn es keine Zufahrt zum Grundstück gibt? |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Folgendes steht in der Baubewilligung: Es wurde mir gesagt, dass entweder wir oder die Gemeinde die Zufahrt zum Carport herstellt. Wenn wir das machen (weil man das gleiche Pflaster wie unterm Carport haben möchte), tragen wir die Kosten dafür, wenn die Gemeinde es macht, trägt die Gemeinde die Kosten. Und meine Frage ist nun, bis zu welcher Breite die Gemeinde verpflichtet ist, diese Zufahrt herzustellen? Und auch welchem Material. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Achso das ist tatsächlich deine einzige Zufahrt zum Grund, da musst du dich mit Bauamt bzw Bürgermeister abstimmen, das muss im Gemeinderat beschlossen werden, aber befestigen musst du es selbst, bei uns ist das zumindest gelebte Praxis, wenn die Zufahrt nur via Gemeindegrund möglich ist bekommst den Streifen (3 m sind's I'm Normalfall) wennst es breiter haben willst redest mim Bürgermeister und zahlst für die paar Quadratmeter dann hald deinen Obulus kommt eben aufs Verhältnis zum Bgm an. Könnte aber knapp werden, dass du den Beschluss vor der Sommerpause durchbekommst |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spannend... glaub ich einfach so nicht bzw find ich den entsprechenden Passus nicht im Gesetz. Magst mir bitte auf die Sprünge helfen? Anscheinend haben die dein Bauvorhaben in Worte gegossen. Oder geht das Carport auf die öffentliche Fläche hinaus? Ernsthaft, lies bitte den Par.38 NÖ BO, da steht alles drin. Angefangen von der Gemeindeverpflichtung zur Errichtung einer staubfreien Fahrbahn (wobei staubfrei nicht zwingend asphaltiert sein muss) über die Aufschließungsabgabe bis hin zu den zeitlichen Fristen und eventuellen Vorleistungen des Anrainers... |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
B Nein, das Carport ist so wie am Plan eingezeichnet positioniert. Ich habe es gelesen... und nicht verstanden... Es befindet sich bereits eine Strasse neben unserem Grundstück. Es geht mir um die Zufahrt von der Straße über den Gemeindegrund (am Bild in Blau) Hier nochmal ein detailliertere Foto: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
OK, anders gefragt... ihr habt bereits die Aufschließungabgabe für das Bauvorhaben geleistet (oder eine eventuelle Ergänzungsabgabe zu einer früher bereits bezahlten Aufschließung)? Wenn ja ist die Gemeinde (unter einem kleinen Teilaspekt, auf welchen ich später komme) verpflichtet, folgendes herzustellen: (6) Der Einheitssatz (ergänzt: für die Aufschließungsabgabe) ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten
Ich geh mal von einer beidseitigen Bebauung der Straße aus (wenn nicht heute dann in 10 Jahren ), was für die Gemeinde Aufschließungen für die Errichtung von 6m Fahrbahn, 2,5m Gehsteig, Entwässerung für beides und Beleuchtung desselben bedeutet. Solltet ihr nun die Zufahrt zu eurem Gebäude auf öffentlicher Fläche selbst errichten könntet ihr die Baukosten von der Gemeinde zurückverlangen (da ja mit der Aufschließung von euch alles bezahlt ist) oder diese Kosten bei einer Aufschließungsabgabe die noch zu entrichten ist in Abzug bringen. Der kleine Teilaspekt: wie lang ist die Gasse und wie viele Bauplätze im Verlauf der Straße sind bereits bebaut (aufgeschlossen)? (8) Die Gemeinde muss eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn
Also, mehr als 70% der Straßenlänge einseitig verbaut? Oder mehr als 50% der Straße beidseitig verbaut? Dann ist die Gemeinde in der Bringschuld... sollte dies nicht der Fall sein: (7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:
Sollten noch weniger Bauplätze als oben genannt die Aufschließung nicht bezahlt haben kannst du mit der Gemeinde vereinbaren, dass du in Vorleistung gehst und dir das von einer eventuell noch zu zahlenden Aufschließung oder einer anderen Abgabe (wie genau das dann geht kann ich dir nicht sagen... unsere Gemeinde macht ihre Aufgaben mehr oder weniger anstandslos ) anrechnen lassen. Nun verständlich? edit: entschuldige die schlechte Formatierung, hab ich von der Quelle 1:1 übernommen und schaut im Textfeld besser aus als in der Realität |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja natürlich, deswegen ist die Baubeschreibung zwingend erforderlich. Der Carport natürlich nicht! Aber die Einfahrt dient im vorliegenden Fall insbesondere auch der Zufahrt zu den beiden Stellplätzen. Somit ist sie Teil der Abstellanlage iSd § 4 Z 1 NÖ BO. Weil der §38 ein komplett anderes Thema behandelt. Mit einer Zufahrt zum Grundstück hat das alles nichts zu tun. Fündig wirst du z.B. im § 63 NÖ BO. Ein wesentliches Zitat daraus: 2) Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine von Abs. 1 abweichende Anzahl von Absatz eins, abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Damit wurde den Gemeinden alle Türen und Tore geöffnet...... Die Herstellung und das Material war eh schon immer (meist verhandelbare) Gemeindesache. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Entschuldige bitte... Nö, siehe oben. Staubfreier Ausbau Gehsteig + Straße tragfähig spricht für mich ne ganz eigene Sprache: die sollen nur den Gehsteig auf der Länge meiner Einfahrt errichten, den Rest können Sie eh später machen 😉 Dann hätte der / das Carport nicht bewilligt werden dürfen meine ich mal, bzw sollte in den Auflagen etwas vermerkt sein. Hier seh ich den Par.63 nicht als maßgeblich... |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
OK, jetzt kenne ich mich gar nicht mehr aus... Warum hätte der Carport nicht bewilligt werden dürfen? |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Was genau ist eigentlich dein Problem? Wurde dir eine maximale Breite (von 6 m oder weniger?) vorgegeben? Falls ja, wie lautet die Begründung? Wer mit der Herstellung der Zufahrt (auf Gemeindegrund!) beauftragt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Natürlich darf Sie das auch selbst durchführen, oder auch dir überlassen. Gleiches gilt für das zu verwendende Material auf Gemeindegrung. Weitere Einschränkungen findest du noch im § 12 NÖ BTV. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wurde mir gesagt, dass die Gemeinde die Zufahrt zu unserem Carport herstellen muss, wenn ich das will. Und ich möchte nun wissen, bis zu welcher Breite und in welcher Art (Material) diese Zufahrt sein wird. Kann ich das irgendwo nachlesen? Ich möchte nicht von der Gemeinde gesagt bekommen, dass die Breite max. 3 m beträgt und aus Schotter besteht, wenn gesetzlich geregelt ist, dass sie max. 6 m und aus Asphalt bestehen muss. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Frage zum Material wurde ja schon richtig beantwortet. Tragfähig und staubfrei versteht sich von selbst. Ob betoniert, asphaltiert oder gepflastert wird, darf jede Gemeinde frei entscheiden. Sofern es keine Einschränkung aufgrund der bereits genannten §§ gibt, wird in der Regel eine 6,00 m breite Zufahrt für 2 (oder mehr) Stellplätze genehmigt. Nachlesen kann man das nur wenn es eine Verordnung (Bebauungsvorschriften) dazu gibt. Ansonsten wirst du um eine Nachfrage nicht herumkommen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dh die Gemeinde könnte auch sagen (wenn es keine Einschränkungen gibt) , wir machen euch nur eine 3 m breite Zufahrt? Und ich muss das dann hinnehmen? |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Grundlos darf die Breite nicht beschränkt werden, dazu bedarf es einer Begründung aufgrund bestehender Gesetze/Verordnungen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Genau das meinte ich mit meiner obigen Aussage Gäbe es schon einen Gemeinderatsbeschluss hinsichtlich einer Beschränkung der Einfahrtsbreiten dürfte das bewilligte Carport nicht bewilligt worden sein... mit Erhalt der Baubewilligung hast du somit "Anspruch" auf die Einfahrtsbreite, wobei @Hobbyplaner hier mMn ebenso recht hat, über 6m Breite hinaus könnte es Gesprächsbedarf geben. 6,0 m überfahrbaren Bereich können sie mWn nicht mehr wegdiskutieren... |
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]