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Genau das meinte ich mit meiner obigen Aussage Gäbe es schon einen Gemeinderatsbeschluss hinsichtlich einer Beschränkung der Einfahrtsbreiten dürfte das bewilligte Carport nicht bewilligt worden sein... mit Erhalt der Baubewilligung hast du somit "Anspruch" auf die Einfahrtsbreite, wobei @Hobbyplaner hier mMn ebenso recht hat, über 6m Breite hinaus könnte es Gesprächsbedarf geben. 6,0 m überfahrbaren Bereich können sie mWn nicht mehr wegdiskutieren... |
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Ok, du meinst also, dass 6 m von der Gemeinde "befestigt" werden müssen, da das Carport bewilligt wurde? |
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Mach nicht so ein Theater draus... Mit einem Minibagger, einem Rüttler und einen Fuhre Frostkoffer ist das in ein paar Stunden erledigt. Wegen den paar m2 hab ich nicht einmal angefangen zu diskutieren mit der Gemeinde. |
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Die Errichtung einer Zufahrt auf Gemeindegrund ist in NÖ bewilligungspflichtig! |
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Wo hast du denn das daher? Kann ich mir nämlich nicht vorstellen! Eine Bewilligungspflicht wird in der NÖ Bauordnung geregelt. Es sei denn, du meinst eine Bewilligung nach der StVO, das hat aber nix mit NÖ zu tun. |
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Dann hast du wohl eine zu geringe Vorstellungskraft 🤣🤣 Genau so ist es! Dazu steht im § 14 NÖ BO: die Errichtung baulicher Anlagen ist bewilligungspflichtig! Weiters definiert der § 4 NÖ BO: Abstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten; ANMERKUNG: Das ist tatsächlich vom Gesetzgeber so gewollt, und bereits mehrfach ausjudiziert. |
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Eine Abstellanlage ist nicht zwingend eine bauliche Anlage! Eine gepflasterte Fläche mit entsprechendem Unterbau (Pflaster im Kiesbett mit Frostschutz darunter) ist keine bauliche Anlage! Das ist auch Fakt. Somit fehlt dein vermuteter Konnex zwischen baulicher Anlage und Abstellanlage. 😉 |
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Aber ein Carport ist definitiv eine bauliche Anlage und die Zu- und Abfahrten sind (wie bereits geschrieben lt. § 4) ein Teil davon und daher jedenfalls bewilligungspflichtig! Gerichtsurteile die das bestätigen gibt es bereits ausreichend. Die kann eh jeder selber googeln. Allgemein gesprochen ist das falsch. Fakt ist: Lt. ebenfalls bereits mehrfach bestätigter Gerichtsurteile, ist für die Herstellung einer befahrbaren Fläche ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen (Statik!) erforderlich. Somit handelt es sich endeutig um eine bauliche Anlage die im Sinne der NÖ BO sowieso bewilligungspflichtig ist. Quatsch! Siehe oben, bzw. google diverse Gerichtsurteile. |
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Ich glaube du sitzt noch immer einem Irrtum auf. Es ist zu Unterscheiden zwischen Abstellanlage und Befestigung der betreffenden Fläche. Eine Abstellanlage (sofern diese baurechtlich notwendig ist) ist bewilligungspflichtig. Dies sagt aber noch nichts zur Oberflächengestaltung aus. Für eine befahrbare Fläche ist kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig. Dies bestätigen gerne die Amtssachverständigen für Bautechnik auf den Gebietsbauämtern. Voraussetzung hierfür ist ein ungebundener Unterbau und Aufbau. Quelle: NÖ Baurecht Kommentar, Pallitsch, Pallitsch, Kleewein Bei deinen jedesmal genannten Zu- und Abfahrten zu den Abstellanlagen sind die Flächen auf privaten Grundstücken gemeint. Die Fläche auf der Straßenparzelle zählt zur öffentlichen Straße und ist kein Teil der Abstellanlage. Herauszulesen z.B. aus der NÖ BTV § 12 idgF. Und um die Fläche der öffentlichen Straße geht es Lalo. |
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Stimmt, du hast Recht! Ja, da war ich fälschlicherweise der Annahme, dass der § 4 Z 1 NÔ BO die Zu- und Abfahrt bis zur bestehenden befestigen Verkehrsfläche zurechnet, und der Gesetzgeber die gesamte Anlage als einheitliches Bauvorhaben ansieht. Dazu hat sich mittlerweile ein sehr kompetenter Baurechtsexperte bei mir gemeldet, der wie folgt schrieb: Da liegst du mit deinen letzten Beiträgen in bezug auf den konkreten Fall leider falsch! Du beachtest offensichtlich nicht, dass hier um die Herstellung einer Zufahrt auf öffentlichem Grund - also vor dem privaten Grundstück bis zu dessen Grundgrenze - geht! Die Herstellung dieser Zufahrt ist eine "Straße" im Sinne des §3 NÖ Straßengesetzes bzw. ein "Straßenbauwerk" gem. diesem Gesetz. Für die Herstellung/für den Bau einer Straße/eines Straßenbauwerke auf öffentlichem Grund ist nicht die Bauordnung, sondern das Straßengesetz zuständig. Die hier in Rede stehende Zufahrt auf öffentlichem Grund braucht als "Straße" bzw. "Straßenbauwerk" keine Bewilligung nach der Bauordnung - schon allein deshalb nicht, weil dieses Vorhaben nicht in die Zuständigkeit der Bauordnung, sondern in die des NÖ Straßengesetzes fällt. Nach den Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes ist in diesem Fall eine solche Zufahrt jedoch bewilligungsfrei. |
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@Lalo Gibt es Neuigkeiten von der Gemeinde? Wäre interessant, wie das nun für euch gelöst wird. |
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