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Zugangssicherung zur Gefahrenbereichen

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  •  gerald61
9.5. - 14.5.2021
37 Antworten | 9 Autoren 37
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Durch einen Zubau entsteht ein begrüntes Flachdach (ca. 4,5m hoch), welches direkt an eine Terrasse im Obergeschoß meines Hauses angrenzt. Die Oberkante der das Flachdach auch entlang der Terrasse umsäumende Attika befindet sich 76cm über dem Terrassenboden. Das heißt, um von der Terrasse auf das Flachdach zu klettern, ist eine Stufe von 76cm nach oben zu überwinden. Muss ich rechtlich durch zusätzliche Maßnahmen das Betreten des Flachdaches von der Terrasse aus erschweren um damit einen Absturz von auf das Flachdach gelangenden Personen vom Dach zu vermeiden? Es handelt sich um ein Einfamilienhaus in NÖ.

  •  massiv50er
  •   Gold-Award
10.5.2021  (#1)
Ich würde es mit Ja beantworten. Ein Geländer mit 100cm ab FOK.

Was war vor dem Zubau? Wenn da kein Gebäude stand, dann hattest ja jetzt schon ein rechtliches Problem.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.5.2021  (#2)

zitat..
massiv50er schrieb: Wenn da kein Gebäude stand, dann hattest ja jetzt schon ein rechtliches Problem.

Wieso, is ja ein Dach? Seit wann braucht ein Dach eine Absturzsicherung?

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  •  massiv50er
  •   Gold-Award
10.5.2021  (#3)

zitat..
chrismo schrieb: Es geht ja nicht um das Dach des Zubaus.  massiv50er meint wohl, dass ja die Terrasse im OG jetzt schon eine Absturzsicherung braucht. Wobei es geht ja um was anderes.

ja genau das meinte ich.

zitat..
chrismo schrieb: Man kann ja nicht vom OG auf das höhere Dach stürzen, weil da die Schwerkraft etwas dagegen hat

wie kommst drauf, dass das Dach höher ist? So wie ich es verstanden habe (habe gerade den Eingangspost nochmal 2 mal durchgelesen^^), gibt es eine bestehende Terasse im OG. Diese hat derzeit eine 76cm hohe Attika, gemessen ab Belag.
Der Zubau liest sich für mich als einstöckiges Gebäude bzw. Garage.

Ungeachtet ob es die Garage/Flachdach gibt, sind die 76cm zu wenig.

zitat..
chrismo schrieb:
Die OIB schreibt ja Absturzsicherungen nur für zugängliche Bereiche aus (daher braucht man, wie Karl10 angemerkt hat, für Dächer meist keine, weil die im Normalfall eben nicht zugänglich sind)

Terasse liest sich für mich als zugänglicher Bereich und nicht als ein "Dach".

zitat..
chrismo schrieb: Wenn nicht, dann ist die nächste Frage, ab welchem Höhenunterschied das Dach als nicht mehr zugänglich gilt. Kann, muss aber nicht ident zu Regeln der Absturzsicherungen sein.

ist nicht die Frage eher, ob die Terasse ein passend hohes Geländer bietet?

zitat..
chrismo schrieb:
Übrigens: die 100cm können um die halbe Tiefe der Brüstung reduziert werden, wenn die Brüstung zumindest 20cm breit ist. So kann man Absturzsicherungen auf bis zu 85cm reduzieren. D.h. falls hier wirklich analoge Werte gelten würden, dann würde man mit 85cm auskommen, wenn die Attika zumindest 30cm breit ist.

das könnte auch passen. aber immer noch um 9cm höher als sie derzeit ist.

Beantworten wird das wohl nur der TE können.



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  •  chrismo
  •   Gold-Award
10.5.2021  (#4)
EDIT: habe meinen Post gelöscht und nochmal umgeschrieben, aber das posten bringt nix, weil massiv50er schon 3/4 vom alten zitiert hat emoji. Sorry.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
10.5.2021  (#5)

zitat..
massiv50er schrieb: wie kommst drauf, dass das Dach höher ist?


zitat..
gerald61 schrieb: Das heißt, um von der Terrasse auf das Flachdach zu klettern, ist eine Stufe von 76cm nach oben zu überwinden.

 
Wenn man von der Terrasse auf das Flachdach nach oben steigt, dann ist das Dach höher emoji

Wir haben eine ähnliche Situation durch unsere Split-Level Bauweise. Da liegt die Dachterrasse im OG der niedrigeren Hälfte des Hauses ca. 1,5m unter der Attikaoberkante des Flachdachs der oberen Hälfte. Man kann also von der Dachterrasse auf das Flachdach steigen. In unserem Fall eben deutlich höher als beim TE, daher auch nie ein Thema bei der Einreichung.

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  •  massiv50er
  •   Gold-Award
10.5.2021  (#6)

zitat..
chrismo schrieb: Wenn man von der Terrasse auf das Flachdach nach oben steigt, dann ist das Dach höher

da muss uns der TE aufklären, wie nun wirklich die ganzen Höhen sind, bevor wir uns in Vermutungen verlieren :D

zitat..
chrismo schrieb:
Wir haben eine ähnliche Situation durch unsere Split-Level Bauweise. Da liegt die Dachterrasse im OG der niedrigeren Hälfte des Hauses ca. 1,5m unter der Attikaoberkante des Flachdachs der oberen Hälfte. Man kann also von der Dachterrasse auf das Flachdach steigen. In unserem Fall eben deutlich höher als beim TE, daher auch nie ein Thema bei der Einreichung.

aber ich denke mit meiner laienhaften Meinung, dass die 76cm trotzdem zu wenig sind bzw. in der Vergangenheit auch waren.


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  •  BAULEItEr
10.5.2021  (#7)

zitat..
gerald61 schrieb: Durch einen Zubau entsteht ein begrüntes Flachdach (ca. 4,5m hoch), welches direkt an eine Terrasse im Obergeschoß meines Hauses angrenzt. Die Oberkante der das Flachdach auch entlang der Terrasse umsäumende Attika befindet sich 76cm über dem Terrassenboden. Das heißt, um von der Terrasse auf das Flachdach zu klettern, ist eine Stufe von 76cm nach oben zu überwinden. Muss ich rechtlich durch zusätzliche Maßnahmen das Betreten des Flachdaches von der Terrasse aus erschweren um damit einen Absturz von auf das Flachdach gelangenden Personen vom Dach zu vermeiden? Es handelt sich um ein Einfamilienhaus in NÖ.

🤔🤯
Wenn das jetzt jeder zu 100 Prozent verstanden hat, dann kündige ich morgen die Kronen Zeitung und versuchs mit was Anspruchsvollerem.


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  •  stefan4713
10.5.2021  (#8)
Also, die frage ist, ob mein 10 jähriger Enkel, zu besuch, locker die 70cm rauf klettert, damit er von dort allen zu winken kann und ein Ständchen singt
Bei der Gelegenheit dann gleich an das ende des dachs geht, und runter schaut....
Alles klar?

Ohne aufstiegssicherung gehst bei einem Unfall in häfn
Oder absturzsicherung=geländer

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  •  ds50
  •   Silber-Award
11.5.2021  (#9)

zitat..
BAULEItEr schrieb: Wenn das jetzt jeder zu 100 Prozent verstanden hat, dann kündige ich morgen die Kronen Zeitung und versuchs mit was Anspruchsvollerem.

Wär sowieso nicht verkehrt. 😉🤪😁


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  •  gerald61
11.5.2021  (#10)
Danke für die vielen Reaktionen! ich sehe, ich muss einiges klären. Das Flachdach ist 76cm höher als die Terrasse. D.h. der 10 jährige kann da locker raufklettern und vom Rand des Dachs in die Tiefe schauen, er wird das aber auch können, wenn die Sache 100cm hoch ist und wenn auf der Terrasse ein sessel steht, wird auch der 3-jährige schon selbst die 100cm erklimmen können, nachdem er den Sessel daneben hingeschoben hat. Einen 2m hohen Stacheldrahtzaun zur verhinderung des Hochkletterns möchte ich dort eher ungern installieren. Das Dach ist nicht für den Zugang gedacht, kann aber durch Hochklettern der 76cm erreicht werden.
Das Dach ist das Dach eines auf einer im Erdgeschoß liegenden Terrasse errichteten Wintergartens. Vor dessen Errichtung war dort ein Abgrund zur darunter liegenden Terrasse, der durch ein geländer abgesichert war. Das alte Geländer war erstens zu niedrig (90cm), passt zweitens nicht mehr zu den aktuellen baulichen Gegebenheiten.
Ich hoffe, es ist nun klarer.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
11.5.2021  (#11)
Ist das jetzt schon so gebaut, oder noch in Planung?

Wie gesagt, wir haben eine ähnliche Situation, aber einen deutlich größeren Höhenunterschied. Und da muss man wirklich überlegen - unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen, die man ohnehin einhalten muss - wie man da ein Aufsteigen verhindert bzw. erschwert.

Es ist genau wie du sagst: 100cm sind nix. Wir haben ~150cm und der Ältere könnte dort trotzdem raufsteigen, wenn er sich eine Kletterhilfe besorgt (Tisch, Stuhl, o.ä.). Aber es ist halt ein Unterschied, ob das ganze ein paar Minuten dauert, oder das Kind "einfach so" drübersteigt. Eine Absturz- bzw. Zugangsicherung entbindet aber so oder so nicht von der Aufsichtspflicht.

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  •  stefan4713
11.5.2021  (#12)
laut norm ist aber alles unter 100cm wohl im ernstfall rechtlich zu niedrig und die frage ist, wie gehts euch dabei - wirkt es einladend ohne sicherung? lg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.5.2021  (#13)

zitat..
stefan4713 schrieb: laut norm

welche Norm?

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  •  BAULEItEr
11.5.2021  (#14)
OIB 4.1.1
Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe von
60 cm oder mehr, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer Fallhöhe
von 1,00 m, sind mit einer Absturzsicherung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig,
wenn diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken) widerspricht.

Ich sehe das so, wenn diese 76cm Stufe nicht vorhanden wäre, und die Terasse und das Flachdach auf gleicher Höhe wären dann müsste man irgendwo eine Absturzsicherung herstellen, entweder am Rand des neues Flachdaches oder eben bei der Terrasse.
Das heißt in diesem Fall fungiert der Höhensprung als Absturzsicherung.

OIB 4.2.1
Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 1,00 m, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m, gemessen von der Standfläche, mindestens 1,10 m zu betragen. Abweichend davon genügt bei Wohnungstreppen eine Höhe der Absturzsicherung von 90 cm. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Tiefe von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.

ich meine wenn dies 85cm eingehalten werden entspricht es zumindest der OIB,
wenn der Höhenunterschid nur 5cm beträgt, dann musst halt ein Geländer mit 80cm draufbauen, und wenn der Höhenunterschied 76cm beträgt dann musst halt ein Geländer mit 9cm raufbauen.

Die Attika muss natürlich auch alle anderen Anforderung einer Absturzsicherung erfüllen.

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  •  BAULEItEr
11.5.2021  (#15)

zitat..
BAULEItEr schrieb: wenn der Höhenunterschid nur 5cm beträgt, dann musst halt ein Geländer mit 80cm draufbauen,

Stimmt natürlichn nicht, denn da hat man ja nicht die Brüstungstiefe daher müsste es ein 95cm Hoch sein.

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  •  massiv50er
  •   Gold-Award
11.5.2021  (#16)

zitat..
BAULEItEr schrieb: Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Tiefe von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.


zitat..
BAULEItEr schrieb: und wenn der Höhenunterschied 76cm beträgt dann musst halt ein Geländer mit 9cm raufbauen.

das beist sich doch oder?

zitat..
BAULEItEr schrieb: Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Tiefe von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.

wenn man es genau interpretiert muss die Brüstung/Parapete welches mindestens 20cm breit sein muss, ein Mindestmaß von 85cm nicht unterschreiten.

In diesem Fall erfüllt sie wohl die 20cm Breite, aber jedenfalls nicht das Mindesmaß von 85cm. Das heißt für mich, es muss eine Absturtzsicherung laut OIB 4.1.1 gemacht werden.

Aber Karl10 kann das sicher rechtlich besser interpretieren.


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  •  BAULEItEr
11.5.2021  (#17)

zitat..
massiv50er schrieb: das beist sich doch oder?

76+9 =85 🙄

zitat..
massiv50er schrieb: In diesem Fall erfüllt sie wohl die 20cm Breite, aber jedenfalls nicht das Mindesmaß von 85cm. Das heißt für mich, es muss eine Absturtzsicherung laut OIB 4.1.1 gemacht werden.

Ja die 9cm welche fehlen.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
11.5.2021  (#18)


zitat..
massiv50er schrieb: 20cm breit sein muss, ein Mindestmaß von 85cm nicht unterschreiten.

Nein, das stimmt so nicht. Die Höhe der Absturzsicherung darf nur um die halbe Tiefe der Brüstung verringert werden, und 85cm nicht unterschreiten.

Damit man von den 100cm auf 85 cm runtergehen darf, muss die Attika 30cm breit sein.


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  •  BAULEItEr
11.5.2021  (#19)
Das oben  von mir geschriebene ist nicht richtig!!
Eine Absturzsicherung würde es ja nur an der Absturzkante benötigen,
hier reicht ja eine Abgrenzung, und wie so eine Abgrenzung auszuschauen hat wird meines wissens nicht in der OIB und auch nicht im Baugesetz genauer beschrieben.
Keine Ahnung aber sehr interessant würde mich auch sehr interessieren wie das tatsächlich ist.
Sorry für den falschen Beitrag oben.

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  •  stefan4713
11.5.2021  (#20)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von stefan4713: laut norm

welche Norm?

na, es gibt in österreich sicher ein vorschrift, önorm, bauvorschrift....wo das geregelt ist, damit wenn was passiert, gesetzmäßigkeiten eingehalten wurden und ich nicht im gefängnis lande - jetzt abgesehn vom schaden an personen und gut emoji

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  •  gerald61
12.5.2021  (#21)
Die Unterscheidung von Absturzsicherung und Abgrenzung scheint mir plausibel, denn direkt an der Stelle , um die es geht, ist ja ein Absturz nicht möglich. Der Absturz wäre nur an der zum gewöhnlichen Gebrauch nicht zugänglichen Stelle möglich. Von der Benutzung her habe ich keinen Bedarf einer weiteren Absicherung, Kinder hab ich erstens nicht im Haus, zweitens fänden die auch bei einem 100cm-Geländer einen leichten Weg, da raufzuklettern, wenn sie wollten, drittens ist der Zugang zur Terrasse versperrbar, viertens gibt es absolute Sicherheit ohnehin nicht, weil ein Kind auch über ein Fenster mit 82cm hohem Fensterbrett auf das Flachdach klettern könnte (es handelt sich um ein 70 Jahre altes Haus).

Das Flachdach ist bereits fertiggestellt, der Innenausbau noch im Gange.

Es geht mir darum, wie die Situation de jure ausschaut - und das scheint mir nicht so leicht beurteilbar zu sein.

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