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Gemeindeweg

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  •  tirol82
7.8. - 8.8.2010 1
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Hallo! Wir bauen ein Einfamilienhaus in Tirol in Hanglage Richtung Süden. Nördlich grenzt ein 3,70 m breiter Streifen Gemeindegrund an, auf welchem ein öffentlicher Weg (= Zufahrt zu unserem Haus) errichtet wird, der dann weitergeführt wird, wenn auf dem nachfolgenden Grundstück gebaut wird. Für die Errichtung und die Kosten kommen wir zu 1 Drittel selber auf, 2 Drittel bezahlt der Besitzer des nachfolgenden Grundstückes. Die Asphaltierungsarbeiten übernimmt die Gemeinde. Einreichplan wurde genehmigt, Bau begonnen, mittlerweile ist das Dach drauf und wir sind dabei, nördlich wieder zuzuschütten und möchten dann den vorerst noch provisorischen Weg machen. Dem Mitfinanzierer ist es egal, wie wir den Weg anlegen, auch der Gemeinde, denn logischerweise werden wir ihn eben an unserem Haus vorbeigehen lassen, leicht weggeneigt bzw. ein paar Zentimeter niedriger, wir möchten ja noch in die Garage hineinkommen. Jetzt hat sich aber unser Nachbar eingeschaltet, der nördlich von dem Gemeindegrund wohnt. Er möchte an den noch nicht vorhandenen Weg in seinem Garten eine Garage bzw. einen Stellplatz errichten. Kann er ja machen, ist uns ja egal, was er auf seinem Grundstück baut. Jetzt möchte er aber mitentscheiden, wie dieser Weg angelegt wird. Er möchte ihn möglichst hoch haben, damit er wenig abgraben muss. Dann hätten wir aber ein starkes Gefälle zu unserem Haus hin, was erstens für die Einfahrt in die Garage nicht angenehm ist und zweitens noch viel wichtiger, rinnt uns ja dann das Wasser ins Haus.
Er meinte nur, da muss man einen Kompromiss eingehen, und wir sollen ein Rigol einbauen (Kosten!!!?). Meine Frage wäre nun, ob er überhaupt das Recht hat, mitzubestimmen, da wir ja selber für die Errichtung und die Kosten aufkommen und unser Haus schließlich schon steht? Wir hätten unser Haus auch gar nicht höher bauen dürfen. (es geht hier um ca 50 cm die er mehr abgraben müsste...)

  •  gdfde
  •   Silber-Award
8.8.2010  (#1)
..Ich versteh überhaupt nicht, warum hier Privatpersonen für die Errichtung eines öffentlichen Weges aufkommen sollen.
Genau das sollte ja in den Aufschliessungskosten abgedeckt sein.

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