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Entwurf - geistiges Eigentum?

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  •  mirli
25.3.2011 1
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Ist ein Entwurf geistiges Eigentum dessen, ders gezeichnet hat? zB man erhält einen Entwurf von jmd, angenommen von einem Profi, unverbindlich im Zuge eine evtl Geschäftsanbahnung. Ein dummer Mensch geht damit zur Konkurrenz u. lässt sich Angebot legen. Konkurrenz verwendet Entwurf als Bild auf seiner HP. Also den Entwurf in 3D umgezeichnet, nicht den Grundriss.

Was kann passieren? Kann was passieren? Bin grad stinkesauer.
Für den Entwurf wurde nichts verrechnet, bis jetzt jedenfalls, ... wurde auch nicht vereinbart.

  •  creator
  •   Gold-Award
25.3.2011  (#1)
klingt blöd, aber "das kommt darauf an, was vereinbart - wurde."

natürlich ist laut urhebergesetz ein entwurf "geistiges eigentum dessen, ders gezeichnet hat".
das allein sagt aber wenig - gerade, wenn es sich auch um private kunden (=konsumenten) handelt und das konsumentenschutzgesetz auch noch mitspielt.

natürlich versuchen die archis, ihre werke urheberrechtlich zu schützen - aber rechtlich schaut das nicht so toll aus.

http://indermaur.at/arch/faq.htm#faq1

§§3,5,16,26 und 42 des urheberrechtsgesetzes sind da interessant.

ja, auch ein plan ist urheberrechtlich geschützt.

der plan wurde aber unverbindlich mitgegeben, also muss sich der archi gegenüber einem konsumenten - wenn nix anderes vereinbart wurde - die für ihn mieseste auslegung zurechnen lassen. heißt konkret: er hat zugestimmt, dass der kunde sein werk wie auch immer privat nutzt (a la §42).
der konsument hat also durch - stillschweigende - zustimmung das recht, den plan nach seinem belieben für sich privat zu nutzen. klar, wofür hätte er ihn denn sonst bekommen sollen? wenn der archi das ned gewollt hätte, hätte er aktiv werden müssen und was anderes vereinbaren.

da der kunde jetzt damit machen kann, was er will, kann er den plan - z.b. weil er ihn für unbrauchbar hält- auch dem "dummen menschen" geben, wurscht, was der damit macht. theoretisch kann der dumme mensch den plan auch aus dem mistkübel fischen...
da kommt dann noch die nächste lustigkeit: das umzeichnen, das ja auch eine eigenständige geistige leistung ist (§ 5 abs. 2).

archis wollen natürlich immer, dass das kein selbständiges neues werk sein soll - das ist aber schwierig, nur bei sehr unterschiedlichen plänen leicht abgrenzbar, darüber müssten sie aber auch aufklären bzw. im architektenvertrag hinweisen.

ohne wird's schwer... de facto wird also nix passieren...
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002462

http://www.verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=537
http://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:m8oAlYD5DcMJ:www.vzi.at/_TCgi_Images/vzi/20080416133422_02_Podiumsdiskussion.pdf+urheberrechtsgesetz+%C3%B6sterreich+architekt&hl=de&gl=at&pid=bl&srcid=ADGEESjQtmFqa5thGFBsv7xcAbmfpE4LwHT54EuurC1VCosWCqOfBOhVnucld6QP6aUAHim6gOWTiB1krlKe3D2DQsySJ-oZHDYXl1h1Q-bF-gx6preQ2xiF02YP4t8ApGMYpTT-t8pu&sig=AHIEtbQ67WeDhME1CUKZIZ9rB7VdJcPZbg

http://www.ig-archfoto.at/de/urheberrecht.php

http://derstandard.at/2711655

http://www.baufachinformation.de/artikel.jsp?v=223758

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