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rechtsschutzversicherung klauselkunde

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12.6.2012 - 15.3.2013
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wenig überraschend gibt es auch bei rechtsschutzversicherungen gesetzwidrige klauseln - schaut danach aus, dass das nicht rechtskräftige urteil bestätigt wird, zumindest sollte man drauf achten:

Die AK ist mit Verbandsklage gegen 5 in Rechtsschutzbedingungen häufig verwendete Klauseln sowie die Verrechnung von Zahlscheingebühren vorgegangen. Das Oberlandesgericht Wien (als Berufungsgericht) gibt der AK jetzt in allen Punkten Recht.
Konkret geht es um folgende Klauseln:

Nachhaftungsklausel: In der Klausel wird die Frist zur Geltendmachung eines Deckungsanspruchs auf 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags beschränkt, und zwar unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls erlangt. Eine Klausel, die allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, sei gröblich benachteiligend, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn der Versicherungsnehmer unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet.
Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Kosten, die bis zu 6 Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer entstanden sind, sei ebenfalls gröblich benachteiligend, da die Klausel der Versicherung die Möglichkeit gebe, die Bestätigung des Versicherungsschutzes einseitig nach Belieben hinauszuzögern und damit ihre Haftung für Kosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, auszuschließen.
Die Frist von 14 Tagen zur Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens sei zu knapp bemessen. Ausreichend dafür wäre eine mindestens 4-wöchige Frist, wie sie das Gesetz z.B. für die Klagebeantwortung oder den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl vorsieht.
Dauerrabatt: Eine Klausel, wonach der Versicherer bei Risikowegfall berechtigt ist, "die für die längere Vertragsdauer" eingeräumten Prämiennachlässe (Dauerrabatt) nachzuverrechnen, beurteilte das OLG Wien ebenfalls als unzulässig. Die im Verbandsverfahren gebotene kundenfeindlichste Auslegung der Klausel erlaube den Schluss, dass der Versicherer zu einer Nachverrechnung des gesamten Rabattes befugt sei, ohne darauf Bedacht nehmen zu müssen, welcher Zeitraum bis zum Risikowegfall verstrichen ist. Durch eine derartige Kalkulationsmethode werde der Versicherungsnehmer gröblich benachteiligt.
In der Entscheidung 7Ob 266/09g hatte der OGH zwei Dauerrabattklauseln für gesetzwidrig erklärt, die vorsahen, dass der für die längere Laufzeit eingeräumte Dauerrabatt bei vorzeitiger Vertragsauflösung wieder zur Gänze an die Versicherung zurückzuzahlen war. Da der nachzuzahlende Betrag bei derartigen Klauseln mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, werde dadurch in wirtschaftlich unzulässiger Weise das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten untergraben. Dieses sieht vor, dass Konsumenten eine Versicherung mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des dritten Jahres und dann jährlich kündigen können.
Schadensfallkündigung: Die Klausel sieht vor, dass der Versicherer zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen kann, wenn er den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Leistung erbracht hat. Das OLG Wien sieht darin unter zwei Blickwinkeln eine gröbliche Benachteiligung. Zum einen stehe das Kündigungsrecht mangels objektivierbarer Kriterien im unüberprüfbaren Ermessen des Versicherers. Zum anderen fehle ein gleichartiges Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer. Die Klausel schaffe daher ein den Versicherer einseitig bevorzugendes und damit unzulässiges Kündigungsrecht.
Schließlich wurde auch die Zahlscheingebühr erneut als unzulässig erkannt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil zum Download, OLG Wien vom 09.11.2011, 2 R 203/11d
quelle: http://www.arbeiterkammer.com/online/aktuelles-gerichtsurteil-28321.html#E394808

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22.11.2012  (#1)
da gibt's eine schöne zusammenfassung der klauselkunde - http://www.gvfw.at/images/Files/Downloads/FTRechtsschutz2012/kath%20-%20rechtsschutztagung%20gvfw%20-%20arb.pdf

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  •  speeeedcat
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11.12.2012  (#2)

zitat..
Schließlich wurde auch die Zahlscheingebühr erneut als unzulässig erkannt.


der vorstand der generali-vers. AG hat beschlossen, die zahlscheingebühr ab sofort zu streichen - gemäß kundenwunsch.

mit einem urteil des europ. gerichtshofes ist erst frühestens 2014/15 zu rechnen, die generali streicht diese gebühr als einziger verischerer bereits jetzt ersatzlos.



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11.12.2012  (#3)
na prima - da ist der einäugige könig unter den blindender vorstand hat großmächtig beschlossen, sich ans gesetz zu halten, weil er das verfahren sowieso verliert, er auch haftet http://www.eurolawyer.at/pdf/vorstand.pdf (die haftungsbegründende pflichtverletzung ist bei nichtbeachtung von gesetzen ja ein selbstläufer... aaah, da schwinden die boni) und die rückabwicklung der schadenersatzansprüche samt zins und zinseszinsen (4% http://www.jusline.at/1000_Zinsen_und_Zinseszinsen_ABGB.html) ein bisschen teuer kommt ... 3 jahre nach inkrafttreten des zadig auch schon mal beachtenswert emoji
da braucht man sich über den schlechten ruf der branche wahrlich nicht mehr zu wundern und/oder beschweren.

http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/index.php?id=49&no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2110&cHash=5eb01ec055

p.s.: was bitte heißt "ab sofort"? und was ist mit den bis jetzt unnötig bezahlten gebühren? ach ja, jetzt verjähren die ersten ansprüche aus 2009 ...

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
11.12.2012  (#4)
ab jännerdurchlauf 2013.

ich wollte erwähnen, dass zumindest ein anfang gemacht wird, auch wenn das urteil erst in frühestens 2 jahren greift und sich alle verbindlich daran halten müssen.

man kann aber natürlich auch alles schlechtreden.

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11.12.2012  (#5)
falsch verstanden - ned schlechtreden, eher motivforschung - beim vorstand.
selbst wenn das - eh klar letztinstanzliche, zeitnah einlenken und rechtskräftig werden lassen spielt's ja nie - urteil erst in ein paar jahren vorliegt, würde warten die kosten nur maximieren und persönliche haftungen für jedes einzelne vorstandsmitglied auslösen. die sind de facto schon jetzt begründet, ned nur bei der generali, sondern bei allen vorständen aller versicherungen als ag.

ans zadig müssten sich eigentlich alle schon seit 01.11.2009 halten, tun halt die üblichen verdächtigen a la telekom, banken und versicherungen mit fadenscheinigsten argumentationslinien ned, weil man (wohl mit recht) auf unwissen aus uninformiertheit und bequemlichkeit setzt. das rechnet sich ja immer noch und kommt auch gut, wenn man im verfahren erklären kann, dass man das beklagte verhalten eh schon eingestellt hat.


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14.3.2013  (#6)
sooo - jetzt hat der ogh entschiedenund sooo überraschend ist sind klauseln, wo die kostenübernahmen erst ab bestätigung durch den versicherer übernommen werden sollen oder der versicherer ein umfangreiches kündigungsrecht im schadenfall, der kunde aber nur ein eingeschränktes haben soll, unzulässig.

dafür hat's natürlich den ogh gebraucht, solche ungleichheiten checkt man sonst ned von alleine: http://www.ogh.gv.at/aktuelles/detail.php?nav=17&id=802&l_start=0&x_start=2


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15.3.2013  (#7)
jetzt ist die entscheidung zu 7 ob 201/12b schon im ris - http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130123_OGH0002_0070OB00201_12B0000_000&ResultFunctionToken=832cb53c-80d5-4f12-9f92-7a2ed1bb6aaf&Position=1&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=7+Ob+201%2f12b&VonDatum=23.01.2013&BisDatum=15.03.2013&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=

und ich rate jedem, sich die ausführungen zu agb, aber auch zu den klauseln, insbesondere der klausel 5 zur kündigung im schadenfall mal genau durchzulesen - da gewinnt man schon tiefe einblicke, die man bei allen vertragsverahndlungen als kunde unbedingt braucht.

zitat..
Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt (§ 879 Abs 3 ABGB).


zitat..
Das Motiv des Gesetzgebers, insbesondere auf AGB und Vertragsformblätter abzustellen, liegt in der zwischen den Verwendern von AGB und deren Vertragspartnern typischerweise anzutreffenden Ungleichgewichtslage. Der mit den AGB konfrontierte Vertragspartner ist in seiner Willensbildung eingeengt, muss er sich doch zumeist den AGB fügen oder in Kauf nehmen, dass ihm der Verwender den Vertragsabschluss verweigert (7 Ob 173/10g mwN).


zitat..
Wenn die Beklagte durch die Klausel ein uneingeschränktes Kündigungsrecht vom Bereich der Haftpflicht-, Feuer- und Hagelversicherung auf den Bereich der Rechtsschutzversicherung ausweiten wolle, müsse sie dem Versicherungsnehmer ein paritätisches Kündigungsrecht einräumen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Klausel sei gröblich benachteiligend.



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