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da gibt's eine schöne zusammenfassung der klauselkunde - http://www.gvfw.at/images/Files/Downloads/FTRechtsschutz2012/kath%20-%20rechtsschutztagung%20gvfw%20-%20arb.pdf |
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der vorstand der generali-vers. AG hat beschlossen, die zahlscheingebühr ab sofort zu streichen - gemäß kundenwunsch. mit einem urteil des europ. gerichtshofes ist erst frühestens 2014/15 zu rechnen, die generali streicht diese gebühr als einziger verischerer bereits jetzt ersatzlos. |
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na prima - da ist der einäugige könig unter den blindender vorstand hat großmächtig beschlossen, sich ans gesetz zu halten, weil er das verfahren sowieso verliert, er auch haftet http://www.eurolawyer.at/pdf/vorstand.pdf (die haftungsbegründende pflichtverletzung ist bei nichtbeachtung von gesetzen ja ein selbstläufer... aaah, da schwinden die boni) und die rückabwicklung der schadenersatzansprüche samt zins und zinseszinsen (4% http://www.jusline.at/1000_Zinsen_und_Zinseszinsen_ABGB.html) ein bisschen teuer kommt ... 3 jahre nach inkrafttreten des zadig auch schon mal beachtenswert
da braucht man sich über den schlechten ruf der branche wahrlich nicht mehr zu wundern und/oder beschweren. http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/index.php?id=49&no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2110&cHash=5eb01ec055 p.s.: was bitte heißt "ab sofort"? und was ist mit den bis jetzt unnötig bezahlten gebühren? ach ja, jetzt verjähren die ersten ansprüche aus 2009 ... |
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ab jännerdurchlauf 2013.
ich wollte erwähnen, dass zumindest ein anfang gemacht wird, auch wenn das urteil erst in frühestens 2 jahren greift und sich alle verbindlich daran halten müssen. man kann aber natürlich auch alles schlechtreden. |
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falsch verstanden - ned schlechtreden, eher motivforschung - beim vorstand. selbst wenn das - eh klar letztinstanzliche, zeitnah einlenken und rechtskräftig werden lassen spielt's ja nie - urteil erst in ein paar jahren vorliegt, würde warten die kosten nur maximieren und persönliche haftungen für jedes einzelne vorstandsmitglied auslösen. die sind de facto schon jetzt begründet, ned nur bei der generali, sondern bei allen vorständen aller versicherungen als ag. ans zadig müssten sich eigentlich alle schon seit 01.11.2009 halten, tun halt die üblichen verdächtigen a la telekom, banken und versicherungen mit fadenscheinigsten argumentationslinien ned, weil man (wohl mit recht) auf unwissen aus uninformiertheit und bequemlichkeit setzt. das rechnet sich ja immer noch und kommt auch gut, wenn man im verfahren erklären kann, dass man das beklagte verhalten eh schon eingestellt hat. |
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Hallo creator, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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sooo - jetzt hat der ogh entschiedenund sooo überraschend ist sind klauseln, wo die kostenübernahmen erst ab bestätigung durch den versicherer übernommen werden sollen oder der versicherer ein umfangreiches kündigungsrecht im schadenfall, der kunde aber nur ein eingeschränktes haben soll, unzulässig.
dafür hat's natürlich den ogh gebraucht, solche ungleichheiten checkt man sonst ned von alleine: http://www.ogh.gv.at/aktuelles/detail.php?nav=17&id=802&l_start=0&x_start=2 |
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jetzt ist die entscheidung zu 7 ob 201/12b schon im ris - http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130123_OGH0002_0070OB00201_12B0000_000&ResultFunctionToken=832cb53c-80d5-4f12-9f92-7a2ed1bb6aaf&Position=1&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=7+Ob+201%2f12b&VonDatum=23.01.2013&BisDatum=15.03.2013&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=
und ich rate jedem, sich die ausführungen zu agb, aber auch zu den klauseln, insbesondere der klausel 5 zur kündigung im schadenfall mal genau durchzulesen - da gewinnt man schon tiefe einblicke, die man bei allen vertragsverahndlungen als kunde unbedingt braucht. |