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Sozialrecht: Ausgleichszulage?

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  •  ildefonso
  •   Silber-Award
15.1.2013
6 Antworten 6
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Bekanntlich gilt für die Ausgleichszulage 2013 ein Richtsatz von EUR 837,63 monatlich.

Man darf also nicht mehr als 837,63 verdienen um als alleinstehender Pensionist die Ausgleichszulage zu erhalten. Bestehend aus Bruttopension und sonstigen Nettoeinkommen (exkl. Pflegegeld, und hoffentlich auch exkl. Landes-24h-Pflegeförderung).

Annahme:
Bruttopension montlich: EUR 390,-
Unterhalt monatlich: EUR 447,-

Ergibt EUR 837,-, wäre also zur Ausgleichszulage berechtigt.

UND JETZT DIE PREISFRAGE: Der Unterhalt wird 14x jährlich bezahlt. Also quasi gibts als Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils 447,- extra.
Bei der Pension wird 13.+14. Bezug ja NICHT zur Einkommensbestimmung herangezogen. Ist es beim Unterhalt genauso?

Dass der Unterhalt monatlich 447,- beträgt und zusätzlich 2 Sonderzahlungen Juli+Dezember erfolgen, steht auch so im Gerichtsvergleich auf den die Unterhaltszahlungen beruhen.

@creator. Ich denke das könntest Du wirklich wissen, dürfte ja genau aus Deinem Tätigkeitsfeld stammen.

  •  creator
  •   Gold-Award
15.1.2013  (#1)
leger-frage, wennst ned schreibst, wer gegen wen - unterhaltsberechtigt ist...emoji kind gegen eltern oder ehegatte gegen ehegatte? entweder nämlich voll oder anrechnung pauschal, vgl. §294 abs 1 asvg oder halt §142 bsvg...

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  •  ildefonso
  •   Silber-Award
15.1.2013  (#2)
Berechtigt: (Ex-)Gattin
Zahler: (Ex-)Gatte

Keiner ist/war jemals Bauer, falls die Frage auch noch kommt emoji

Den §294 mehrmals gelesen, aber nicht wirklich verstanden ob mich der tatsächlich weiterbringt.

Wie interpretierst Du es?

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  •  creator
  •   Gold-Award
15.1.2013  (#3)
3 anmerkungen: - §294 asvg war eben für kinder, bsvg auch, weil da pauschalierte und je nach zeitpunkt der übergabe unterschiedliche anrechnung.

§292 abs 3 asvg definiert das nettoeinkommen. es ist nur der tatsächlich geleistete unterhalt gemäß § 292 Abs 3 asvg als nettoeinkommen zu berücksichtigen - volle anrechnung, aber keine ahnung, ob auch wirklich immer gezahlt wurde. uneinbringliche ansprüche werden z.b. nicht gewertet => az-anspruch.

de facto sind az-fälle amtswegig zu prüfen, nur wenn vorher mehr geld (provisionen, sonsztige zuflüsse) da war, ist ein antrag zu stellen. mehr als ablehnen können's den auch nicht.

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  •  ildefonso
  •   Silber-Award
15.1.2013  (#4)
Es gibt keine uneinbringliche Ansprüche, auch wurde immer alles genau lt. Gerichtsvergleich (Zahlen siehe oben) bezahlt.

Wenn ich Dich richtig verstehe, ist es daher - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung - ein "Glückssspiel" ob die PVA die Unterhalts-Sonderzahlungen wirklich als Sonderzahlungen anerkennt oder nicht. Das habe ich eh schon vermutet.

Irgendwie gerecht wäre es ja dass diese als Sonderzahlungen anerkannt werden.
Denn sonst wäre ja zB. ein Pensionsbezieher mit 14x837 gegenüber dem Unterhaltsbezieher mit den selben 14x837 deutlich bevorzugt.

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  •  creator
  •   Gold-Award
15.1.2013  (#5)
nicht unklar, §292 asvg ist klar, eben volle anrechnung vom tatsächlich gezahlten.

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  •  ildefonso
  •   Silber-Award
15.1.2013  (#6)
Und was bedeutet das nun KONKRET betr. meiner Fragestellung?
Du sprichst a bisl in Rätsel.

Gibt ja nur 2 Möglichkeiten:

"Die beiden Unterhalts-Sonderzahlungen werden NICHT kalkulatorisch zu den monatlichen Unterhaltszahlungen dazugezählt/verteilt, daher STEHT AGZ ZU"

ODER

"Die beiden Unterhalts-Sonderzahlungen WERDEN kalkulatorisch zu den monatlichen Unterhaltszahlungen dazugezählt/verteilt, daher steht AGZ NICHT zu"

??

Auch wenn man sich den AGZ-Antrag ansieht, habe ich nicht wirklich das Gefühl dass die Unterhals-Sonderzahlungen interessieren. Dort wird immer bloß nach "€ im Monat" gefragt (wobei freilich ja auch der Gerichtsvergleich mitgeschickt werden muß, mit dem der aufmerksame Beobachter die 2x jährlichen Sonderzahlungen erkennt ... wie auch immer er diese wertet).

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