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Haben die Nachbarn an der selben Stelle Nebengebäude an die Grundgrenze gebaut? |
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soweit ich mich erinnern kann, darf das max. 3m hohe Nebengebäude im Bauwich max. 100m² haben. somit kann man es z.B. umlaufend ums Haus bauen. |
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diese 100m2 haben dem leiter der hiesigen bauamtsbehörde nachhaltiges kopfschütteln entlockt. weil die länge des nebengebäudes dezidiert auf 10m limitiert ist - und wie man auf 1om länge und 3m breite eingeschoßig bei 3m höhe 100m2 unterbringt war doch etwas knifflig ... ![]() @bunga, wahrscheinlich schon. allerdings spielen da noch themen wie vorgarten und bauflucht etc rein. am besten den entscheider vorsichtig anfragen. unsere erfahrung war, daß sich solche dinge nicht immer eindeutig und allgemeingültig (für jede baubehörde) beantworten lassen... einem freund von mir in der steiermark ging es heuer so: auf die frage garage an die grundgrenze (was bei uns (oö) selbstverständlich ist, und in seiner siedlung auch ein paar mal vorkommt), antwortete der zuständige der gemeinde. 'na ganz auf 0 geht ned, so 80cm sollten schon abstand sein - wenn die nachbarn einverstanden sind.' waren die natürlich nicht, jetzt ist der 3m weg von der grenze ... |
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...STOP!!! Stimmt leider alles nicht, was hier bisher gepostet wurde!
Ist völlig wurscht wo die Nachbarn ihr Nebengebäude gebaut haben. Darauf kommts überhaupt nicht an. NEIN!!!Bei der offenen Bebauungsweise muss ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden frei gehalten werden. Bei der gekuppelten muss der (gegenüber liegende) seitliche Bauwich frei gehalten weden. Deine Empfehlung ist daher gesetzlich keinesfalls zulässig! @dyarne Du erzählst von OÖ und Stmk. bunga wills aber für NÖ wissen. Da gibts haushohe Unterschiede in den Landesgesetzen. Für Nö passt das alles nicht, was du da postest!!! Wozu diese Verwirrung stiften?? Daher konkrete Antwort zur konkreten Farge: Im Bauwich auf der anderen Seite darfst du keine Garage errichten, da diese ja ein (Neben-)Gebäude ist. Du hättest dann auf beiden Seiten im Bauwich ein Nebengebäude, was in NÖ nicht zulässig ist. Das Carport darfst du im anderen BAuwich errichten, wenn es wirklich ein Carport ist, d.h. 1 Dach und max. 1 Wand, dann zählt es nicht als (Neben)Gebäude.
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![]() ich weiß jetzt schon daß der heilige geist in st. pölten wohnt und wenn du hier die absolute wahrheit verkünden kannst ist das natürlich für alle beteiligten eine große erleichterung und dir ewiger dank gewiß ... ![]() unser bauamtsleiter hätte bsplw eine erhöht brandbeständige ausführung des carports gegen die max. zulässigen 10m länge eingetauscht... reality bites ... ![]() |
die wesentliche botschaft meines posts war, daß landesbauordnung, eindeutigkeit, auslegung des zuständigen baumenschen nicht immer kongruent sind ... ||
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@dyarne - klingt jetzt ein bißchen nach gekränkt, versteh aber nicht ganz warum?
Dass es bei solchen Fragen IMMER letztendlich darum geht, was der örtliche Bauamtsleiter/BAusachverständige/Bürgermeister entscheidet, ist hier glaub ich mittlerweile mehr als bekannt. Hier im Forum geht es meiner Ansicht nach darum, dem Threadersteller bei seinem Problem insoferne zu helfen, dass er erkennen kann, ob die Baubehörde mehr verlangt, als gesetzlich gedeckt, ob sie korrekt gesetzeskonform agiert oder ob sie zwar ungesetzlich, aber zu seinen Gunsten entscheidet. Nur dann machts einen Sinn der BAubehörde mit einer kritischen Frage gegenüberzutreten, denn nur dann kann man abschätzen, ob man sich da zur Wehr setzen soll (weil man im Recht ist) oder ob man vielleicht das Gespräch rasch beendet, weil man ohnehin mehr bekommt als gesetzlich vorgesehen (also bloß keine schlafenden Hunde wecken). Daher bin ich der Meinung, man sollte solche Fargen ohne Umschweife gezielt und punktgenau beantworten. Was in irgendeinem Einzelfall in irgendeinem Bundesland durch irgendeinen Bauamtsleiter entschieden wurde, hilft bunga nicht im Gespräch oder Verhandlung mit seiner Baubehörde zu erkennen, ob ihm diese zuviel oder ungesetzliches vorgibt. PS: die von bunga gestellte Frage ist im NÖ Baurecht völlig eindeutig und klar geregelt. Da muss man keine absoluten Wahrheiten verkünden... Ist in NÖ in keiner Weise knifflig, weil es 1. 10m Längenbeschränkung nicht gibt und sich 2. die max. 100m² auf mehrere Nebengebäude verteilen können. |
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ich danke euch für eure Antworten.
werden nächste Woche bei unserem Bausachverständigen vorsprechen und ihn mal mit unseren Wünschen konfrontieren. Mit der Kenntnis wie es in der Bauordnung geregelt ist fällt die Anfrage sicher gezielter aus ![]() Danke nochmal ! |
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hallo karl,
mein post war natürlich nicht annähernd so kompetent und hilfreich wie deiner. wenn die diskrepanz zwischen gesetzestext und lokaler umsetzung hier allgemein und speziell bei bunga bekannt ist war mein beitrag weitgehend sinnlos. ich hab ihn geschrieben weil mich in der situation von bunga alle infos die das themenfeld abstecken sehr interessiert haben. so könnte man die oö-bauordnung ja auch auslegen. der dipl.ing. kompetente techniker und langjährige amtsleiter der baubehörde in einer der größten österreichischen städte war in dem punkt eben äußerst skeptisch bei der auslegung des textes... |