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also meine hütte ist 8,5 breit und mein carport 6m (in NÖ).
wurde bereits im EPL eingezeichnet und anstandslos bewilligt. |
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Kann mich speedcat nur anschließen - Bundesland: NÖ
Hausbreite: 11 m Carport: 6,8 m Alles im Einreichplan. Hat eure Gemeinde ggf. eine eigene Bauordnung? lg, |
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dachte ich mir schon, dass es so eine Beschränkung nicht wirklich gibt. Ich bin gespannt, wie sie sonst noch versuchen werden, mich davon abzubringen. Kann die Gemeinde mit Ortsbild-Argumenten ein Carport bescheidmäßig untersagen? LG |
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Hab grad die Unterlagen nochmal gewälzt. Es gibt eine eigene Bebauungsvorschrift die folgendes beschreibt:
"im vorderen Bauwich ist die Errichtung von Garagen unzulässig, jedoch darf ein leichter, straßenseitig und seitlich offener Baukörper (Flugdach) als PKW-Abstellplatz mit einer maximalen Höhe von 3,00m, einer maximalen Dachneigung von 7° und einer maximalen Breite der Hälfte der Länge der straßenseitigen Gebäudefront des Hauptgebäudes errichtet werden" Aber: wie groß ist der vordere Bauwich? Ich glaube eigentlich mein Carport wäre gar nicht im vorderen Bauwich. LG |
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Ich bilde mir ein, dass Ortbildargumente, nur mit einer - offziellen Bauordnung der Gemeinde gelten können. Anderfalls kann ja willkürlich entschieden werden.
Das ist ein Thema für Karl10...vielleicht kontaktierst ihn per PN. lg, |
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Schau mal daSeite 38
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2008094/LRNI_2008094.pdf lg, |
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..Der vordere Bauwich ist im Bebauungsplan geregelt, wenns denn einen gibt. Er beschreibt eine nicht mit Hauptgebäuden zu bebauende Fläche zwischen Straßenfluchtlinie (Grenze zwischen Straße / Gehsteig und deinem Grund) und Bauwerk.
Kleines Beispiel: wenn vorderer Bauwich = 3 Meter dann darfst (mit gewissen Ausnahmen wie Fassadengliederung zB) dein Haus erst nach diesen 3 Metern errichten - der Rest wird Vorgarten / PKW-Stellplätze etc. Trifft das bei Dir zu? |
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Bitte die Bebauungsvorschriften bzw. die Bebauungsbestimmungen zur Gänze durchlesen. In vielen Gemeinden gibt es Mindestabstände für Garagen zu der Straßenfluchtlinie (wahrscheinlich deine vordere Grundgrenze). Oftmals werden 5m verlangt (damit auch ein ganzer PKW bei geschlossenem Garagentor platz hat) |
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schon rausgefunden: mein Carport liegt NICHT im vorderen Bauwich - somit ist diese Bauvorschrift nicht zutreffend. Ich werde nochmal mit einer Skizze und einem Lageplan vorstellig werden ...
Ich denke es wird so wie wir uns das vorstellen möglich sein. LG Roland |
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Damit sich das weitgehend schon beantwortet und für dein Carport gilt diese Einschränkung nicht. Das ist aber meist gesetzlich nicht gedeckt!!! Was ist eine "offizielle BAuordnung"? Du meinst wahrscheinlich einen örtlichen "Bebauungsplan". "Bauordnung" gibts nur eine im ganzen Land, und die gilt überall "ofiziell". Grundsätzlic ja, aber wird sehr schwer zu argumentieren sein. Bekommst auf die Bauanzeige die Unterschriften aller betroffenen NAchbarn?? Nur dann gilt Anzeigepflicht. Ansonsten brauchst eine BAubewilligung ||
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Ja - betroffener Nachbar ist der Schwiegervater LG Roland |
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@orlando - In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks 2. der Eigentümer des Baugrundstücks 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). |
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@orlando: - Ist diese "Bebauungsvorschrift" für ganz NÖ gültig, nur in deiner Gemeinde oder nur für dich? |
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@sir_rws: der von mir zitierte Absatz gilt für die Gemeinde.
@gloitom: soweit ich weiß: wenn das Carport weniger als 3m zur Grundgrenze aufgestellt wird und der an dieser Seite angrenzende Nachbar zustimmt, braucht es nur eine Bauanzeige und es ist keine Baubewilligung notwendig. Wäre das Carport mehr als 3m von der Grundgrenze weg und könnte durch Umfallen oder Brand kein Nachbargrundstück gefährden wäre sogar gar keine Unterschrift notwendig. LG |
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Ich ginge davon aus, dass die 5m in den Bebauungsvorschriften bzw. in den Bebauungsbestimmungen drin stehen, dann ist dies auch gedeckt, da zum Einen vom Gemeinderat erlassen und zum Anderen von der Aufsichtsbehörde geprüft. Wenn sich es aber nur der BGM oder der Amtsleiter wünscht, ist es dann auch nicht mehr als ein "Wunsch". |
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Das ist schon eine sehr extreme Auslegung. Muss die Baubehörde nicht unbedingt so sehen.... @gloitom: Das was du da betreffend Parteistellung zitierst, ist nicht für die Anzeigepflicht beim Carport maßgeblich |
Genau das habe ich gemeint. 50% des Baulandes in NÖ ist nicht durch einen Bebauungsplan geregelt und trotzdem wird ständig dieser 5m-Abstand verlangt/gewünscht. Problem ist, dass das die Gemeinden sehr bestimmt und überzeugend vorgeben und so tun, als ob das Gesetz sei. Der Normalbürger glaubts dann meist auch....
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@Karl10 - Eine vordere Baufluchtlinie an welcher die Häuser ausgerichtet werden müssen kann der Bebauungsplan schon vorschreiben, oder? Kann dieser auch die 5m-Garagenabstand vorgeben? Kann die Baubehörde ein per Funk öffenbares Tor vorschreiben damit das einparkende Auto nicht länger als nötig auf der Strasse steht? |
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.Der bebauungsplan kann eine vordere Baufluchtlinie festlegen.
Er kann auch den 5m-Abstand der Garage festlegen. Den Funk kann die Baubehörde meines Erachtrens nicht verlangen bzw. "verlangen" schon, aber nicht erzwingen. |
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Danke Karl. Die Behörde hat gemeint entweder Funktor oder offene Zufahrt zum Abstellplatz. |
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Das müsste dann aber ausdrücklich so in den Bebauungsbestimmungen stehen... ||
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Die sind aus dem Jahr 1936 - ich mutmaße dass ein Funktor darauf (4m2 Wandkarte) nicht erwähnt ist |