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Hallo florianmatthias
Ich glaube das die maximale Höhe eines Nebengebäudes im Bauwich 3m beträgt. Ich würde es auf jeden Fall auf 3m Gesamthöhe lassen, nicht das ihr dann Schwierigkeiten bekommt Lg Tagtraumer |
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bei uns hieß es, wie schon geschrieben wurde, im seitlichen bauwich max. 3m höhe. |
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danke für die Antworten. Habs jetzt offiziell bestätigt bekommen. 3,0m - da fährt die Eisenbahn drüber |
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genau so ist es ||
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Von wo bis wo sind diese 3m eigentlich zu messen?
Wir haben lt. genehmigten Bauplan gebaut und unsere Garage an der Grundgrenze zum Nachbarn ist von seinem jetzigen (Voch nicht fertigen Garten) über 3m. Wo kein Kläger da kein Richter? |
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Also bei uns in OÖ wird vom jeweiligen 0,0 gemessen. Das heißt wenn ich wie in meinem Fall das gesamte Grundstück um 1m anhebe ist das auch mein 0,0. Ich bin nur 3m Hoch, der Nachbar hat aber 4m die er an der Seite von mir sieht.
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fertiges niveau - wir sind derzeit auch 3,20m hoch uns fehlen aber noch gut 30cm bodenaufbau und pflaster... |
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Fertiges Niveau? 0,0 im EG?
Oder Draußen im Garten? |
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draussen, nicht drin ;) |
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Wohlgemerkt: der Threadersteller kommt aus NÖ!! |
Häufiger Irrtum: Es zählt nicht das Niveau des Nachbarn, sondern auf deinem Grundstück. Und auch nicht drinnen, sondern draußen. NÖ ist da anders als OÖ!! Draußen gehts dann immer um das "Urgelände" oder um ein davon abweichendes "bewilligtes" Gelände oder um ein davon abweichendes, aber nicht bewilligungspflichtiges Gelände.
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@Karl10
Darf ich fragen was du beruflich machst? Gerne auch per PN. Wie würdest du das sehen wenn ich ein Nebengebäude habe. sind jetzt nur drei gängige Beispiele aus der Praxis... 1.) Bestehenden und unverändertes Gefälle, 1m weit weg von der westlichen Grundgrenze von N Richtung S Gefälle, Gebäude hat zb. an der Nordseite 2,5m, Ost und West berechnet durch mittlere Gebäudehöhe 2,95m, und Süd 3,4m. Zulässig? 2.) Bestehenden und unverändertes Gefälle, direkt an der westlichen Grundgrenze, Gefälle von N Richtung S, Gebäude hat zb. an der Nordseite 2,5m, Ost und West berechnet durch mittlere Gebäudehöhe 2,95m, und Süd 3,4m. Zulässig? 3.) Bestehenden und unverändertes Gefälle, direkt an der westlichen Grundgrenze, Gefälle von N Richtung S, Gebäude hat zb. an der Nordseite 2,6m, Ost und West berechnet durch mittlere Gebäudehöhe 3,15m, und Süd 3,5m. Zulässig? mfg |
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Also unser Nebengebäude hat laut Plan an der höchsten Stelle 4,35m bzw. 3,87m je nachdem von wo gemessen wird.
Das ganze in NÖ und wurde so genehmigt. Daher verstehe ich das jetzt mit den 3m nicht wirklich. |
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Kurzbegründung: Die generelle Beschränkung der Nebengebäude auf max. 3m Gebäudehöhe wird hier durch die Sonderregelung für Hanglagen aufgehoben: die 3m dürfen hangabwärts "entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied" überschritten werden. Bei deinen Beispielen gehts immer um 0,90m Niveauunterschied. Somit wäre für die Südfront am untersten Ende (hangabwärts) max. 3,90m möglich. Mit der Belichtung (auf Hauptfenster zulässiger Nachbargebäude)kommst dabei aus folgendem Grund NICHT in Konflikt: Du selbst darfst auf deinem Grundstück ein Hauptgebäude mit max. 8 m Gebäudehöhe bauen (Bauklasse II, siehe meine "Voraussetzung" oben). Dieses Gebäude hat einen Mindestabstand von 4m zur Nachbargrundgrenze (Mindestbauwich = h/2). Damit reicht der "Belichtungsschatten" im 45°-Winkel bis 4m in das NAchbargrundstück hinein. Das hat wiederum zur Folge, dass der Nachbar, wenn er mit einem Mindestbauwich von 3m zu dir hin baut, seine Hautpfenster zumindest 1m über Niveau platzieren muss. Geht er tiefer, dann begibt er sich in den von dir ausgehenden "45°-Schatten". Das darf er allerdings nicht, da das Gesetz vorschreibt, dass man seine Hauptfenster so anordnen muss, dass ein freier Lichteinfall gesichert ist (daher muss man immer schauen, was am Nachbargrund gebaut werden dürfte und nicht nur, was schon steht). Wenn also jetzt der Nachbar in 3m Abstand zur Grundgrenze sein Hautpfenster zumindest 1m über Niveau situieren muss, dann ist eine "Beschattung" durch dein Nebengebäude mit einer max. Gebäudehöhe von 3,90m ausgeschlossen, auch wenn das Nebengebäude direkt an der Grundgrenze steht. In deinem Fall wären somit max. 4m möglich. Alles drüber würde den freien Lichteinfall auf die Hauptfenster "zulässiger" Gebäude beim Nachbarn beeinträchtigen. Wie gesagt: gilt dann, wenn bei dir auch Bauklasse II erlaubt ist. Sollte (nur) Bauklasse I verordnet sein (eher selten), dann ginge nur dein 1. Beispiel, weil hier das Nebengebäude 1m von der Grundgrenze abgerückt ist. Die Beispiele 2 und 3 wären nicht zulässig (weil in diesem Fall der Nachbar in 3m Abstand zu deiner Grundgrenze seine Belichtungsfläche direkt am Gelände unten machen dürfte). Hab ich das jetzt einigermaßen verständlich geschafft?? Die "höchste" Stelle ist nicht maßgeblich! Weißt du, wie man Gebäudehöhen ermittelt? "Je nachdem" gibts nicht. Das geht nach klaren Regeln ab und liefert im Ergebnis nur einen einzigen konkreten Wert für die Gebäudehöhe. |
Lässt sich für alle 3 Beispiele einheitlich beantworten: Grundsätzlich JA (auf spitzfindig konstruierte Detailsituationen müssen wir hier verzichten). Alle deine Varianten sind zulässig! Und zwar unter der Voraussetzung, dass auf deinem Grundstück zumindest auch Bauklasse II möglich ist und nicht nur Bauklasse I.
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Hätte da noch eine Frage zu den Punkt 3m.
Wieviel Bautoleranz ist den hier eigentlich gestattet? Kann ja niemand mm genau Mauern und im Voraus planen. Wenn ich z.B. lt. Plan meine 3m einhalten will und am Ende des Werkes 3,1m gemessen wird. Ist dass dann ein Grund meine Garage abreissen zu lassen? Ist ja nicht jeder so genau beim Arbeiten. Oder was machen Bauherren, die das Werkeln einer Baufirma überlasen und die nicht 100%ig genau arbeitet und die Garage an der Grundstücksgrenze dann um 10-15cm höher ist als Plan. Irgendwo muss das doch auch toleriert sein. Oder? |
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Wenn aber Nachbarrechte betroffen sind (und das ist bei der Gebäudehöhe meist der Fall) UND der Nachbar es auch will, dann kommen die 10 cm zuviel wieder runter!!! reales Beispiel: es wurde der Mindestbauwich (=3,00m) um 2 cm unterschritten. 2 Geometer haben unabhängig voneinander bestätigt, dass es tatsächlich nur 2,98 m sind. Da hat unser Höchstgericht (Bundesverwaltungsgerichtshof) entschieden, dass das NNICHT zulässig ist. Gelöst wurde es im konkreten Fall, dass man 2 cm von der ganzen Mauer abgestemmt hat. |
Gesetzlich gibts keinerlei Toleranz. Über gewisse Dinge (rein im Ermessensspielraum!!) sehen Baubehörden und Sachverständige in der Praxis allerdings oft hinweg.
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@karl10, danke für deine gut erklärte antwort! das erscheint mir zumindest logisch und würde also bedeuten das nebengebäude darf bei hangneigung und bauklasse II eigentlich max. 4m hoch sein.
jedenfalls ist es auch wenns teilweise einfach erscheint kompliziert und leider sehen es in nö auch teilweise die sachverständingen des gba unterschiedlich, und gerade soetwas DARF NICHT sein... |
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Da wird es sicher eine andere Lösung geben als 10cm von einer fertigen Garage mit Folien-Flachdach und Attikaverblechung runterzustemmen. Hallo! Gehts noch?
Da wird man dann wahrscheinlich versuchen sich mit dem Nachbarn zu einigen. Den wenn der nicht auf sein Recht besteht, dann wird die Gemeinde das nicht anordnen. Es würde dann wahrscheindlich der Bauplan geändert und neu genehmigt werden müssen und gut is es. |
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Das sowieso. Aber was ist, wenn´st eine "Einigung" nicht zustande bringst? Es gibt Nachbarschaftsstreitigkeiten, da geht rein gar nichts mehr. Das ist eher selten, dass eine Baubehörde ganz bewusst, offen und transparent eine klar gesetzwidrige Entscheidung trifft. Da geht man viel eher so vor, dass man gar nichts macht und wegschaut. Genehmigt wurde korrekt und was in der Natur ist, hat man halt nicht gesehen bzw. konnte man nicht erkennen. Dann ist man nicht so nah am Amtsmissbrauch. ||
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Du hast es erkannt, ich habe keine Ahnung wie man Gebäudehöhen in diesen Zusammenhang ermittelt. Könntest du es mir erklären? |
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Ich denke, dass das Messen der Höhen in OÖ und NÖ ziemlich gleich sein wird, lediglich der Punkt von wo gemessen wird kann etwas variieren. Daher ein Bild meines Einreichplanes zur Verdeutlichung.
Im Bereich des Nebengebäudes gilt die Nordgrenze und vom Fußboden Oberkante bis Oberkante Dach an der Wand wird hier gemessen sind bei mir 2,91m Beim Carport gilt das Niveau der Oberkante Pflasterung da sind es 2,48m. Der Höchste Punkt sind jedoch 3,56m. Von der Höhe her würde mein NG genehmigt werden, lediglich die Fläche muss nach Bautechnikgesetz 1994 sein. Und leider nicht nach 2013... Im meinem Fall stimmt der Gemeinderat einen neuen Bebauungsplan nicht zu, da eine Nachbarin die 2 Häuser weiter wohnt aber nicht zu meinem Straßenzug gehört gegen eine Aufhebung meines alten Bebauungsplan stimmt. Um eben nach dem neuen BTG zu genehmigen. |
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Hallo Karl10, gibts es für das Hauptgebäude auch eine ähnliche Regelung bei Hanglage bzgl. der max Gebäudehöhe von. 8m? Soweit ich informiert bist, darf die mittlere Gebäudehöhe zum Urgelände die 8m, je Gebäudefront, nicht überschreiten (Regelung NÖ) Danke, LG MC |