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Garage größer und Abstand Nachbar

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  •  mauu
15.9. - 16.9.2015
7 Antworten 7
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Hallo zusammen,

unsere Garage wird nach Einreichung (in OÖ) um ca. 6m² größer (bebaute Fläche über 50m²) und der Abstand zum Nachbarn wird um 30cm auf 10cm verringert.

Was muss man hier (wann) der Gemeinde bekanntgeben? Reicht hier eine Angabe der Änderung auf der Fertigstellungsmeldung?

Danke für Eure Hilfestellung.

LG

  •  Richard3007
15.9.2015  (#1)
Ist es ein Genehmigungspfichtiges Gebäude gewesen?
Wenn ja, dann lies dir den Thread darunter durch. Man darf ein Gebäude nicht mal um 1cm verschieben. Sondern müsste eigentlich neu einreichen.

Auch kommt es darauf an, zu welchen BTG du baust, zum neuen 2013 oder noch zu einem älteren?

zitat..
mauu schrieb: Was muss man hier (wann) der Gemeinde bekanntgeben? Reicht hier eine Angabe der Änderung auf der Fertigstellungsmeldung?


Ganz streng genommen, bevor du anfängst zu bauen!

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  •  mauu
15.9.2015  (#2)
Kann ich nicht sagen ob es genehmigungspflichtig war - ab wann ist es eines?

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  •  kech
  •   Bronze-Award
15.9.2015  (#3)
Abweichungen in dieser Größenordnung sind mit Sicherheit bewilligungspflichtig.
Such um nachträgliche Bewilligung an, das kostet zwar etwas, aber du bist auf der sicheren Seite.
Wenn du die Änderung erst mit der Fertigstellungsmeldung bekannt gibst, riskierst du möglicherweise eine Verwaltungsstrafe.
Am besten, du redest mal vorher mit dem Bausachverständigen deiner Gemeinde.

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  •  EinSiedler
16.9.2015  (#4)
auf 10 cm !!!!!

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/29743.htm

Soweit ein Bebauungsplan der Gemeinde nichts anderes festlegt, können Garagen unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z. 5 Oö. BauTG 2013 bis an die seitliche oder hintere Nachbargrundgrenze herangebaut werden:
1.Die Summe aller im jeweiligen Seitenabstand gelegenen Längen der Bauwerke (einschließlich Dachvorsprünge) darf 15 m nicht überschreiten.
2.Die Traufenhöhe darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten.
3.Die Gesamthöhe ist mit 7 m limitiert.

Demgegenüber ist der Abstand einer Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche im Baurecht nur insofern geregelt, als vor Garagentoren zur Straßenfluchtlinie oder zur Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich ein Stauraum von mindestens 5 m vorzusehen ist (§ 43 Abs. 5 Oö. BauTG 2013). Soll die Garage innerhalb eines Bereiches von 8 m neben Landes- oder Gemeindestraßen zu liegen kommen, ist überdies die Zustimmung der jeweiligen Straßenverwaltung gemäß § 18 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 erforderlich.
Sinnvoll ist es daher vor dem Gespraech in den Bebauungsplan zu schauen und die obigen Zeilen nachzuvollziehen. (Standflaeche schaffen bevor wind machen(emoji)

lg
ES

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  •  utes
  •   Bronze-Award
16.9.2015  (#5)
geh zur Gemeinde und frag. wenn du wirklich Pech hast dann darfst das "illegal" gebaute abreissen- wenn es nicht zuvor bewilligt ist. in der Größenordnung genügt eine Bauanzeige sicher nicht mehr . wenn du eine abgekürzte Bauverhandlung hattest brauchts auch wieder die Unterschrift aller Nachbarn. wir haben wegen einer wesentlich kleineren Änderung das ganze Verfahren nochmal machen müssen.

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  •  Richard3007
16.9.2015  (#6)
@ Einsiedler,

Achtung mit deiner Aussage, es kommt darauf an, zu welchem BT das Grundstück zur Bebauung freigeben worden ist. Ich hab auf meinem GS das Gesetzt von 1993 (glaub ich) hier sind max. 10m NG+Garage/Carport Dachlänge erlaubt. Auch dürfen nur max. 12m² Bauwich geschlossen verbaut werden (ausgenommen Garage). Du darfst zwar ein 2. 3. oder 4. 12m² großes Gebäude bauen, allerdings muss das dann dem anderen Bauwich zugeordnet werden, sowie müssen die Gebäude optisch und technisch von einander getrennt sein.

Na klar könnte man den Bebauungsplan nach dem neuem KT umwidmen lassen. Dazu brauchst den Gemeinderat. Wenn der nein sagt, baust du nach dem alten.

Wenn der Bau der Garage noch nicht begonnen worden ist. NEU einreichen!

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  •  kech
  •   Bronze-Award
16.9.2015  (#7)
@ Richard3007

Utes hat völlig recht.
Diese Abänderung muss nachträglich bewilligt werden. Wenn die Vergrößerung genehmigungsfähig ist, ist das auch kein Problem.
Den Bebauungsplan kannst du nicht umwidmen lassen, um eine Bausünde zu sanieren. Das wäre Anlassgesetzgebung und rechtswidrig.
Falls zwischenzeitlich ein anderer Bebauungsplan in Kraft sein sollte, gilt der. Das ändert aber nichts daran, dass eine neue Bewilligung erforderlich ist.

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