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was steht denn drinnen? |
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Zitat Jusline:
(1) Die Gemeinde kann Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über die Verwendung der Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend der beabsichtigten Flächenwidmung und den beabsichtigten Festlegungen der Baulandzonierung abschließen. Der Abschluss solcher Vereinbarungen hat im Besonderen die Zurverfügungstellung von geeigneten Grundstücken für den förderbaren Wohnbau im Sinn des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 in der jeweils geltenden Fassung im erforderlichen Ausmaß sicherzustellen. Dabei ist der nachweisliche Eigenbedarf des Eigentümers oder des Baurechtsberechtigten, für Wohnzwecke auch der unmittelbare Nachkomme des Eigentümers innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren zu beachten. (2) Die Gemeinde hat bei der Gestaltung der Vereinbarungen insbesondere auf die Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten. In den Vereinbarungen ist einerseits deren Einhaltung durch den Grundeigentümer und seine Rechtsnachfolger und andererseits sicherzustellen, dass eine Weitergabe der so erhaltenen Grundstücke innerhalb von 20 Jahren ohne Gewinn erfolgt. Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für den Inhalt solcher Vereinbarungen erlassen. Zitat Ende |
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Unter diesen Link. kann mann das Formular Downloaden: http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/beitrag/11682734/74836305/ |
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Privatwirtschaftliche Maßnahmen gem. § 35 StROG 2010
(ANBOT / Veräußerungsinteresse/Fremdkonsumation) (Stand 22.02.2011) PRÄAMBEL Festgehalten wird, dass das gegenständliche Anbot im Sinne des § 35 StROG 2010 in der laufenden Planungsperiode im Zuge der Flächenwidmungsplanänderung .. gelegt wird und in künftigen Planungsperioden zum Zwecke der Konsumation von Bauland weitere Baulandmobilisierungsmaßnahmen gesetzt werden können. 1. Herr/Frau ....................., geb. am ..............., wohnhaft in ............................. .., im Folgenden kurz Anbotleger genannt, ist bücherlicher Alleineigentümer /sind je bücherliche Hälfteeigetümer / sind zuAnteilen bücherliche Miteigentümer des/der Grundstücke(s)Nr der EZ .KG.., welche(s) gemäß Darstellung in dem beiliegenden Lageplan /Katasterplan /Teilungsplan/ (Beilage A) /hinsichtlich (einer) Grundstücksteilfläche(n) im unverbürgten Ausmaß von /zusammen ca. . m² Gegenstand dieses Anbots ist/sind. 2. Die unter 1. genannte(n) Grundstücksfläche(n) ist/sind gem. dem beiliegenden Grundbuchsauszug vom ............ (Beilage B) der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet wie daraus ersichtlich belastet, wobei der Anbotleger erklärt, dass der betreffende Grundbuchsauszug zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Anbotes nach wie vor aktuell ist. Zu den nachstehenden bücherlichen Belastungen wird festgehalten: Hinsichtlich der bücherliche einverleibten Veräußerungsverbotes C-LNra (mit Ausnahme des Veräußerungsverbotes gemäß WBFG 1993), Wohnungs- und/oder Ausgedingerechtes C-LNr.a wird festgehalten, dass der/die Buchberechtigte(n),geb. einer lastenfreien Abschreibung zustimmt/zustimmen und aus diesem Grund das gegenständliche Anbot mitgefertigt hat/haben. Eine grundbuchsfähige Urkunde zur erforderlichen Lastenfreistellung wird über Begehren des ausübenden Anbotnehmers im Falle des Zustandekommens des Kaufvertrages jederzeit gefertigt. 3. Die unter 1. genannte(n) Grundstücksfläche(n) ist/sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der (Markt-/Stadt-) Gemeinde .als Freiland / Baugebiet der Kategorie / ausgewiesen und soll(en) diese(s) im Gesamtausmaß von ca. .m² in Baugebiet der Kategorie übergeführt werden. Es bestehen die Aufschließungserfordernisse gemäß Wortlaut zum Flächenwidmungsplan Verfahrensfall . |
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Der Anbotleger bietet der Gemeinde ............................(Postanschrift).........................................., im Folgenden kurz Anbotnehmer genannt, oder einem von ihr namhaft zu machenden Dritten an, jene Teile des/der unter 1. genannte(n) Grundstücksfläche(n), wie im beiliegenden Plan (Beilage A), der einen integrierenden Bestandteil dieses Anbotes bildet, gekennzeichnet und mit Grstk Nr. . Teilfläche mit ca.................. m2, Grstk Nr. . -Teilfläche mit ca...................m2, (etc.) bezeichnet, im Ganzen oder in Teilabschnitten, insgesamt höchstens im unverbürgten Flächenausmaß von ca........ m2 um einen m2-Preis von € ....... (in Worten: .................) wertgesichert nach dem vom österreichischen statistischen Zentralamt verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2005 (VPI 2005) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen käuflich erwerben zu können, wobei Ausgangsbasis die für den Monat der Unterfertigung des ggst. Anbots verlautbarte Indexzahl ist.
Bei dem Anbotspreis handelt es sich um einen reinen Bauland-m²-Preis, wobei die Kosten der nicht öffentlichen Aufschließungserfordernisse sowie die Anschlusskosten und -gebühren der öffentlichen Versorgungsinfrastuktur den künftigen Eigentümer treffen. 5. Ausdrücklich wird festgehalten, dass dem vereinbarten Anbotspreis umfangreiche Überlegungen über den Wert von Leistung und Gegenleistung des Anbotsgegenstandes vorausgegangen sind. Der Anbotspreis berücksichtigt bereits eine allfällige Baulandausweisung des/der anbotsgegenständlichen Grundstücksfläche(n), wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass dem Anbotleger kein Rechtsanspruch auf die beabsichtigte Ausweisung als Bauland zukommt. 6. Dem Anbotnehmer ist/sind die anbotsgegenständliche(n) Grundstücksfläche(n) in Natura bekannt. Eine allfällige Veräußerung erfolgt frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten, wie z.B. Geldlasten, Bestandrechten, Baurechten oder sonstigen Rechten Dritten, frei von Sondermüll und dgl., insbesondere von Altlasten im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes. Hinsichtlich jener Grunddienstbarkeiten (Servitute), welche den Anbotsgegenstand betreffen, wird festgehalten, dass diese mitzuübernehmen sind und dies im Anbotspreis bereits berücksichtigt wurde. Hinsichtlich jener Grunddienstbarkeiten (Servitute), welche den Anbotsgegenstand nicht betreffen, verpflichtet sich der Anbotsleger zur Lastenfreistellung im Veräußerungsfalle. Eine grundbuchsfähige Urkunde zur erforderlichen Lastenfreistellung wird über Begehren des ausübenden Anbotnehmers im Falle des Zustandekommens des Kaufvertrages jederzeit gefertigt. 7. Hinsichtlich des/der unter dem Pkt. 4 angeführte(n) Grundstücksfläche(n) wird ausdrücklich festgehalten, dass die Frist für den Anbotnehmer zur Annahme des Anbotes erst nach Ablauf einer Dauer von 3 Jahren zum Jahresende (31.12.) und überhaupt nur dann zu laufen beginnt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt in Wohnbau-Baulandgebieten kein Rohbau eines baubehördlich bewilligten Gebäudes bzw. in sonstigen Baulandgebieten keine bauliche Anlage im Sinne der angestrebten Nutzung fertiggestellt ist und zu diesem Zeitpunkt sämtliche Aufschließungserfordernisse, die die |
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Gemeinde zu vertreten hat, erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist der Grundeigentümer seinerseits verpflichtet, spätestens nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse durch die Gemeinde seine Aufschließungserfordernisse umzusetzen und alles zu unternehmen, dass im Sinne der Zielerreichung in Form von Vorliegen eines vollwertigen Baulandes von der bestmöglichen Unterstützung durch den Anbotleger ausgegangen werden kann.
Ausschließlich für diesen Fall bietet der Anbotleger dem Anbotnehmer oder einem von diesem namhaft zu machenden Dritten an, die unter Pkt. 4. angeführten Grundstücke entsprechend diesem Anbot erwerben zu können. Dieses Anbot hinsichtlich der unter dem Pkt. 4 angeführten Grundstücksfläche(n) ist verbindlich und unwiderruflich und wird bis zum Ablauf des 10. Jahres (31.12.) ab dem Zeitpunkt des Vorliegens von vollwertigem Bauland im Sinne obiger Ausführungen befristet. 8. Solange die Gemeinde oder ein von ihr namhaft gemachter Dritter das gg. Anbot hinsichtlich einer bestimmten unter Pkt. 4 angeführten Grundstücksfläche noch nicht angenommen hat, besteht seitens des Anbotlegers das Recht, die anbotsgegenständliche(n) Grundstücksfläche(n) selbstständig und ohne Preisfestlegung zu verkaufen bzw. veräußern. In diesem Fall hat jedoch der Anbotleger dafür Sorge zu tragen, dass binnen 3 Jahren eine widmungskonforme Konsumation des Baulandes erfolgt. Dies in der Form, dass in Wohnbau-Baulandgebieten ein der angestrebten Nutzung entsprechender Rohbau eines baubehördlich bewilligten Gebäudes bzw. in sonstigen Baulandgebieten eine bauliche Anlage im Sinne der angestrebten Nutzung fertig gestellt ist, widrigenfalls sich der Anbotleger zur Zahlung einer Investitionsabgabe im Sinne § 36 Abs. 3 StROG 2010, das entspricht Euro 1,-- pro m² der unbebaut gebliebenen Grundstücksflächen pro Jahr und zwar bis zu einer im Sinne obiger Ausführungen entsprechenden Konsumation des Baulandes, verpflichtet. Diese einmalige 3-Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher allfälliger erforderlichen öffentlichen Aufschließungserfordernissen einschließlich der Rechtskraft eines allfällig erforderlichen Bebauungsplanes zu laufen, wenn der Kaufvertragsabschluss vorher erfolgte, sonst ab dem Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses. Erfolgt im Veräußerungsfall im Kaufvertrag die Überbindung der Zahlungsverpflichtung im Sinne § 36 Abs. 3 St ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] 2010 durch den Anbotleger, dann haftet der Anbotleger für die Bezahlung dieser Investitionsabgabe hinsichtlich der anbotsgegenständlichen Grundstücksfläche bis zu einer der angestrebten Nutzung im Sinne obiger Ausführungen entsprechenden Konsumation des Baulandes nicht mehr weiter. Im Falle einer neuerlichen Weiterveräußerung beginnt diese 3-Jahresfrist nicht wieder neu zu laufen. 9. Die Annahme dieses Anbotes innerhalb der Laufzeit erfolgt schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes an den Anbotleger an die obgenannte Adresse. Die Annahme des Anbotes ist dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Annahmeerklärung vor Ablauf der Anbotsfrist (31.12.) zur Post gegeben wird (Datum des Poststempels). Die Veräußerung der auf diese Weise erworbenen Grundstücke innerhalb von 20 Jahren hat gem. § 35 Abs. 2 StROG 2010 ohne Gewinn zu erfolgen. 10. Während der Laufzeit des Anbotes ist es dem Anbotnehmer gestattet auf seine Kosten Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren durchzuführen. |
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Dem Anbotnehmer ist es während der Laufzeit des Anbotes auch auf seine Kosten gestattet gewerbe-, wasser-, bau- oder sonstige verwaltungsbehördliche Verfahren vorzunehmen bzw. durchführen zu lassen, die dem Zwecke des Anbots entsprechen. Erforderliche Unterschriften werden über Begehren des Anbotnehmers vom Anbotleger jederzeit geleistet. 11. Festgehalten wird, dass die Annahme des Anbotes auf Seiten des Anbotnehmers eines gesonderten Gemeinderats-beschlusses bedarf. Eine Befassung des Gemeinderates erfolgt erst bei Bedarf, jedoch innerhalb der Anbotszeit. 12. Im Falle der Annahme des Anbotes ist unverzüglich auf Kosten des ausübenden Anbotnehmers ein Kaufvertrag durch einen von diesem schriftlich namhaft zu machenden Vertragserrichter zu erstellen. Für die Sicherstellung des Kaufpreises ist dahingehend Sorge zu tragen, als zum Zeitpunkt der Anbotsannahme der Vertragserrichter des Kaufvertrages im Besitze einer Bankgarantie über den gesamten Kaufpreis samt Wertsicherung der Grunderwerbssteuer sein muss oder dieser Betrag auf einem Treuhandkonto des Anwalts bzw. Notars erlegt sein muss. Bei der Anbotsannahme muss gleichzeitig die Bestätigung des Vertragserrichters oder Treuhänders über das Vorhandensein obiger Bankgarantie oder des Gelderlages auf dem Treuhandkonto vorgelegt werden. Der Kaufpreis ist binnen 14 Tagen nach Unterfertigung des Kaufvertrages und rechtskräftiger grundverkehrsbehördlicher Genehmigung sowie allenfalls anderer notwendiger behördlicher Genehmigungen in Bezug auf den zu errichtenden Kaufvertrag (zB Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde, Bescheid des zuständigen Vermessungsamtes, etc) auf ein vom Anbotleger schriftlich namhaft zu machendes Konto zu überweisen. 13. Anträge auf Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung während der Anbotszeit werden in grundbuchsfähiger Form über Begehren des Anbotnehmers und auf dessen Kosten jeweils unverzüglich unterfertigt, die jeweilige Originalbeschluss-Ausfertigung erhält der Anbotnehmer bzw. sein Rechtsvertreter. 14. Dieses Anbot ist mit Zugang an den Anbotnehmer unwiderruflich gelegt, dies mit der Bedingung der Rechtskraft der gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderung. Dieses Anbot wird vom Anbotleger auch mit Wirkung für seine Erben und Rechtsnachfolger im Eigentum der anbotsgegenständlichen Grundflächen gelegt und ist vom Anbotleger bei einem Rechtsübergang auf den Rechtsnachfolger inhaltsgleich bzw. im Falle einer Veräußerung gem. Punkt 8 entsprechend zu überbinden. Dieses Anbot kann lediglich von den eigenbedarfsberechtigten Rechtsnachfolgern des Anbotlegers und nur mit Zustimmung des Anbotsnehmers durch eine privatwirtschaftliche Maßnahme gem. § 35StROG ersetzt werden, wenn dieser den Intentionen der Baulandmobilisierung eher entspricht. 15. Für die Erstellung dieses Anbotes fallen keine Kosten an. Allfällige Gebühren, Abgaben und Steuern trägt der Anbotnehmer. Dieses Anbot wird 1fach im Original erstellt, wobei das Original beim Anbotnehmer verbleibt. Der Anbotleger erhält eine Ablichtung bzw. auf seinen Wunsch und seine Kosten eine beglaubigte Abschrift. Beilagen: Lageplan /Katasterplan / Teilungsplan Grundbuchsauszug vom Sonstige Urkunden (Kauf-,Tausch-,Übergabs-, Schenkungsvertrag, Einantwortungsurkunde, etc.) ............................, am ................................. Der/Die Anbotleger: / Buchberechtigten Anbotleger zum Zeichen des Einverständnisses und der Zustimmung geb geb Der/Die Buchberechtigte(n): zum Zeichen des Einverständnisses und der Zustimmung ., geb. , Buchberechtigte(r) des Wohnungsrechtes CLNr..a u. Ausgedinges CLNr..a ., geb. , Buchberechtigte(r) des Belastungs-und Veräußerungsverbotes CLNr.. a Die Vollständigkeit und Richtigkeit des vorliegenden Vertrages mit den Musterverträgen, wie er auf der Homepage der Fachabteilung 13B zur Verfügung steht, wird bestätigt. . Unterschrift Bürgermeister Gemeindestampiglie |