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Ja gibt es. Nur weil etwas an der Grundgrenze liegt, heißt das nicht, dass es auch schon bezahlt worden ist. |
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What he said.
Bei uns lag auch alles an der Grenze weil es mit gemacht und vergraben wurde als die Straße gelegt wurde damals. Da dort aber noch niemand gebaut hat, wurden die Aufschließungskosten bisher nicht bezahlt. Nun aber von uns :) |
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Mist :) hab mich schon gefreut aus meiner Kalk ein paar Kosten streichen zu können! |
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Also a) anschließungskosten für kanal, wasser, strom, .. und b) aufschließungskosten im zuge der bauplatzerklärung.
Bei uns war grundstück "gärten". Wasser und strom war am grundstück genutzt. D.h. a) war schon bezahlt. B) kamen dann nach der baubewilligung 20k€ |
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Bei uns waren die erschließungskosten 5x500€ jährliche rate, die ersten 4 hatte der umwiedmer schon bezahlt, die letzte traf dann uns nach dem kauf. Die anschlusskosten werden ca 11k nach fertigstellung. Berechnet nach überbauter fläche |
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in unserer gemeinde gibt's die infos zum download.
bei formeln haben sich die beamten ausgetobt ;) bei anschlusskosten zählt nicht nur die verbaute fläche, sondern auch die anzahl der stockwerke (die zb abwasser zu kanal abführen).. --- Aufschließungsabgabe gem. § 38 NÖ Bauordnung (für den Ausbau der Straße) bereits bezahlt oder wurden bereits Vorauszahlungen zur Aufschließungsabgabe geleistet? Berechnungsformel: Wurzel aus der Grundstücksfläche x Bauklassenkoeffizient (12,5 lt. NÖ Bauordnung 2014) x Einheitssatz (gem. GR-Beschluss 09.12.2010: EUR 500,00) Beispiel: Bauplatzfläche 700 m² = 26,4575 x 1,25 x 500,00 = 16.535,94 € Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe? (z.B. bei Vergrößerung des Bauplatzes) Anschlussgebühren: Wasseranschluss: Beispiel Wasseranschlussabgabe (Einheitssatz € 7,50) : Grundstücksgröße 700 m², Einfamilienhaus mit 140 m² bebaute Fläche, 2 angeschlossene Geschosse (½ bebaute Fläche) x (angeschlossene Geschosse+1) + (15 % der unverbauten Fläche max.500 m²) = Berechnungsfläche 70 m² x 3 + 75 m² = 285 m² x Einheitssatz € 7,50 = € 2.137,50 Wasseranschlussabgabe (+ 10 % MWSt.) Kanalanschluss: (wenn Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Kanalnetz bereits gegeben ist) Siehe beiliegendes Informationsblatt „Auszug aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 – Information der MG Tulbing“. Beispiel Kanaleinmündungsabgabe (Einheitssatz € 13,20) : Grundstücksgröße 700 m², Einfamilienhaus mit 140 m² bebaute Fläche, 1 angeschlossenes Geschoss (½ bebaute Fläche) x (angeschlossene Geschosse +1) + (15 % der unverbauten Fläche max.500 m²) = Berechnungsfläche 70 m² x 2 + 75 m² = 215 m² x Einheitssatz € 13,20= € 2.838,-- Kanaleinmündungsabgabe (+ 10 % MWSt.) |
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Bei uns liegt auch schon alles an der Grundgrenze.
Bezahlen müssen wir die Aufschließung aber erst... (leider ![]() |
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Viele Meinungen hier - kreuz und quer durch den Gemüsegarten - das Durcheinandermischen von Anschlussgebühren und Aufschließungsabgaben ist nicht auszurotten, obwohl hier im Forum schon mehrfach abgeklärt - und schließlich brauchen wir das konkrete Bundesland (Aufschließungsababen und div. Anschlussgebühren sind allesamt in Landesgesetzen - unterschiedlichst - geregelt. Stellt euch mal vor, es ist jemand absolut Laie auf diesem Gebiet und er liest die obigen Beiträge - kennt er sich dann aus?? PS: am besten hats noch brink getroffen; allerdings halt mit Zahlen garniert, die für die Gemeinde von jonalu sicher nicht zutreffen und das Bundesland weiß zumindest ich auch noch nicht. Eines noch: falls sich jetzt jemand über diesen meinen Beitrag aufregen will, entschuldige ich mich schon vorweg - kam mir halt in der momentanen Situation grad so spontan und emotional in den Sinn ![]() |
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Bin mir jetzt nicht 100 % sicher, aber ich denke hier haben bisher tatsächlich alle die Aufschließungskosten gemeint... |
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Das ist alles falsch und hat miteinander absolut nichts zu tun. Das glaub ich nicht... Aufschließungs-/Ergänzungsabgabe: Je nach Bundesland und Gemeinde gibts dafür unterschiedliche Berechnungsmethoden/sätze, jonalu kommt anscheinend aus NÖ. Die mußt du bezahlen, wenn dein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt wird oder wenn eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz erteilt wird...§38 NÖ Bauordnung. Dabei ists vollkommen irrelevant, ob´s an deinem Grundstück Kanal, Gas, Strom, Wasser oder was auch immer gibt. Es kann durchaus auch möglich sein, dass gar nichts von dem vorhanden ist, die Aufschliessungs/Ergänzungsabgabe wird dennoch fällig. Die Gemeinde verwendet dieses Geld für Straßenbau, Gehsteig, Strassenbeleuchtung, Oberflächenentwässerung. Die Anschlußkosten für Kanal, Gas, Strom, Wasser, Fernwärme oder was auch immer können, müssen aber nicht von der Gemeinde unabhängig sein. z.b. betreiben viele Gemeinden das Wasser und Kanalnetz, d.h. du bezahlst dann natürlich an sie die entsprechenden Anschlußkosten. In NÖ ists wiederum auch durchaus üblich, dass die EVN auch Wasser und Kanalnetz betreibt...dann bezahlst den Anschluß eben an die EVN. |
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Hoppala. Mea culpa, hab ich verwechselt :) |
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Also ich kenne den Unterschied zwischen Auf- und Anschließungskosten sehr wohl. Ich habe schon einmal Haus gebaut und bei meinem ersten Grundstückskauf war es so, dass dieses schon aufgeschlossen war - und auch die Aufschließungskosten vom Vorbesitzer an die Gemeinde schon bezahlt wurden!
Ich frage mich nämlich dieses: wenn ein Grundbesitzer das Grundstück aufschließen lässt, dort jedoch NIEMALS bauen und es nie verkaufen wird (es besteht dort kein Bauzwang!) bleibt die Gemeinde ja auf der Strecke und erhält nie die Kosten, obwohl Gehsteig, Beleuchtung, etc. alles schon "installiert" wurde. Kann mir nicht vorstellen, dass eine Gemeinde darauf verzichtet, sondern diese Kosten gleich von dem zu diesem Zeitpunkt besitzenden Menschen verlangt, oder täusche ich mich da? Mich interessieren die Kosten nicht, ich weiß, wie ich diese berechne. Ich stelle mir eben nur die Frage, ob es sein kann, dass die Aufschließungskosten NIE bezahlt werden, wenn jemand einen Grund besitzt, diesen aber weder verkauft noch dort baut. Morgen werde ich gleich bei der Gemeinde nachfragen, dann bin ich schlauer ![]() |
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Hallo jonalu, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Aufschließungskosten schon bezahlt? |
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Wann ist ein Grundstück zum Bauplatz erklärt? Wenn dort BAUZWANG gilt oder einfach nur, dass man dort ein Haus bauen darf weil alle notwendigen Dinge dort vorhanden sind? |
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Du täuschst dich Ja, möglich. Ich kaufte ein grund mit 1000 qm, in nö, und da war die strasse und kanal mehr als 25 jahre vorhanden. Erst jetzt wurde aufschließung bezahlt, weil ich bauen anfange. --- Ich denke mir, die gemeinde muss sich schon selbst überlegen, ob ein gründe zum bauland erklärt werden. Denn dann muss sie für strasse, kanal, etc sorgen. Die grundeigentümer können nicht zur zahlung der aufschließung gezwungen werden. Daher denke ich mir verknüpfen gemeinden nun bauland mit bauverpflichtung, damit die gemeinde auch real wächst. |
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Wenn du dein bauvorhaben einreichst und die baubewilligung bekommst. Bauzwang heißt nur, dass du die einreichung machen musst innerhalb von x jahren. |
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Is für die Gemeinde sogar ganz gut... Der Einheitssatz, nach dem sich die Aufschliessung richtet, wird alle paar Jahre mal angepasst, aber in den seltensten Fällen nach unten ![]() Spätestens bei Einreichung werden die Aufschliessungsabgaben vorgeschrieben... Aber siehe oben: besser isses für den Eigentümer, gleich zu löhnen - also ein Ansuchen um Bauplatzerklärung des betroffenen Grundstücks stellen! Is eine gute Investition - egal ob selbst gebaut wird oder als Anlage, denn die Grundpreise inkl Aufschliessung steigen ebenso exponentiell mehr als ohne Aufschliessung... ng bautech |
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Handshake bautech.
Und ja, gemeinde verdient daran, wenn aufschließungskosten nicht gleich bezahlt werden. Mein vorbesitzer war ein trottel - sorry - hat 2 jahre vor meinem kauf zum einheitssatz von 375 nicht aufgeschlossen (viele taten es damals in der gemeinde freiwillig). Wieso? Weil er glaubte, er hat wasser und strom im garten, also braucht er nichts aufschließen. Ich zahlte zum einheitssatz von 500. Aber er gab das grundstück relativ günstig her, also danke. |
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Ich bezweifel das immer noch, dass du den Unterschied verstanden hast... Wenn ein Grundstück "aufgeschlossen" ist, dann ist das unmittelbar damit verbunden, dass die Aufschließungsabgaben an die Gemeinde bezahlt wurden...bzw. können teile davor schon vorher von der Gemeinde eingefordert werden. Nochmal, du kannst es ja zum Bauplatz erklären lassen (§11 NÖ Bauordnung), dann wird die Aufschließungsabgabe fällig und ist hiermit auch "aufgeschlossen". Du mußt dann deswegen nicht bauen und das Grundstück auch nicht verkaufen. Es kann sogar sein, dass dein Grundstück noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde, die Gemeinde aber trotzdem zu einem gewissen Teil die Aufschliessungsabgabe einforden kann. Es reicht dann, dass das Grundstück lediglich die Eigenschaften eines Bauplatzes erfüllen würde (öffentl. Strasse führt dort hin usw.) Das ist im § 11 beschrieben, ich will den Paragraph jetzt zwecks Übersichtlichkeit hier ned reinposten...das kann eh jeder selbst im Internet nachschlagen. In der nö. Bauordnung gibts kan Bauzwang. Bauzwang ist üblich, den z.b. die Gemeinde festlegt, wenn sie Acker- oder Grünland in Bauland umwidmet...was auch verständlich ist. Der Huberbauer lässt sich zig hektar billigstes Ackerland in Bauland umwidmen und wartet 30 Jahre, bis seine Enkel/kinder Bedarf haben oder bis der Preis für Bauland exorbitant hoch gestiegen ist. Die Gemeinde hingegen ist mit so einer Umwidmung daran interessiert, dass neuer Wohnraum geschaffen wird. Man darf jetzt auch ned überall ein Haus hinbauen, weil jetzt alle notwendigen Dinge (was auch immer das sein mag) dort vorhanden sind. Das stimmt nicht, hab ich oben schon angesprochen. Steht auch im § 38, die Gemeinde kann bis zu 40 bzw. 80 % der Aufschließungsabgabe schon vorab einfordern, wenn das Grundstück auch nur zum Bauplatz erklärt werden könnte. |
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Wieso danke? Ich denke, er hats genau aus dem Grund billiger hergegeben, weils eben noch nicht aufgeschlossen war. is auch logisch, aufgeschlossene Grundstücke sind in der Regel natürlich teurer...nonaned. |
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Nein, er war auch so blöd, dass er es über einen makler verkauft hat. Die 3,6% hätte er selber einstecken können. Aber er wollte damit nichts zu tun haben. Der makler hat sich erkundigt, nicht aufgeschlossen, diese / jene lage, also kam der preis zustande. Er wollte auch schnell verkaufen: 1. fremdwährungskredit chf offen, 2. mit frau in wien eine wohnung gekauft. Vergleichsmäßig zu anderen grundstücken in der gemeinde wars günstiger. Ich habe nach 3 tagen nach veröffentlichung ein offert gestellt.
Der verkäufer hat noch bei der vertragsunterzeichnung gemeint, das grundstück sei aufgeschlossen obwohl der makler meinte, es sei nicht der fall. Ich hatte natürlich auch bei der gemeinde nachgefragt und wusste, dass es nicht aufgeschlossen war. Ich habe das grundstück dann auch noch in den grenzkataster übertragen lassen. Bei der vermesseung wurde festgestellt, dass der zaun falsch gesetzt war, also zu tief im grundstück drin. Meine neue nachbarn waren aber glücklicherweise nicht bockig, den 0,5m bis 1,5m steifen mir zu "überlassen". Das grundstück war ein dschungel, als ich es übernahm. Da hat der vorbesitzer wenig gemacht. Naja, egal, ich hatte mein bild von ihm. "Danke" daher, weil er es loswerden wollte und zum guten preis hergab. Wenn er selbst gscheiter gewesen wäre, hätte er zum gleichen verkaufspreis 10k mehr in der tasche gehabt. |
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Ist immer eine blöde Situation, dem neuen Nachbarn dann zu sagen, dass der Zaun falsch gesetzt ist und sie das bitte richtigstellen sollen. Eigentlich sollt´s kein Thema sein, weil´s rechtlich gesehen überhaupt keine Diskussion geben sollte. |