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Geräuschbelastung A-Teil LWP an Grenze

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  •  MCKuck
15.1. - 18.1.2016
23 Antworten 23
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Hallo Forumsgemeinde,

habe bei der Bauverhandlung die Auflage von der Gemeinde bekommen, nachzuweisen, dass die Geräuschbelastung des Außenteils meiner LWP LWP [Luftwärmepumpe] an der Grundstücksgrenze nicht mehr als 40db(A) beträgt.
Ich kenne zwar die Geräuschemission des Außenteils in einem Meter Entfernung (49db(A)) aus dem Datenblatt der Wärmepumpe, aber wie soll ich nachweisen, dass die Vorgabe an der Grundstücksgrenze eingehalten wird? Ich bezweifle auch, dass ein Heizungsbauer dass nachweisen kann.

Ich hoffe es kann mir jemand helfen. Bin im Moment etwas ratlos.

Danke schon im Voraus und schöne Grüße

MCKuck

  •  thomasdoe
  •   Bronze-Award
15.1.2016  (#1)
dein installateur wirds nicht können, der Pumpenhersteller sehr wohl. versuch über den inst. kontakt zum kundendienst herzustellen, gib ihm die zu erwartende entfernung zur grundgrenze bekannt und der kann dir das berechnen

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  •  HeadHunter
  •   Silber-Award
15.1.2016  (#2)
Gibt es in dem Datenblatt nicht mehrere Abstufungen der dB-Werte (1m, 5m, 10m)??

Wenn das Gerät bei 5m den erforderlichen Wert bereits unterschreitet und die Grundstücksgrenze weiter entfernt ist das ja Beweis genug...

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  •  HeadHunter
  •   Silber-Award
15.1.2016  (#3)
oder ist da bereits das Problem? Grundstücksgrenze kleiner als der nächstgrößere Wert im Datenblatt??

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  •  thomasdoe
  •   Bronze-Award
15.1.2016  (#4)
in der regel werden nur die 1m werte angegeben, da die geräte danach geprüft werden.
guckst du link, der ist sehr informativ, kannst auch selber zum abschätzen mal deine werte eingeben. als nachweis für die gemeinde reicht das natürlich nicht.

http://www.sengpielaudio.com/Rechner-entfernung.htm

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  •  MCKuck
15.1.2016  (#5)
Danke für die raschen Antworten.

Im Datenblatt ist leider nur der Standardwert für 1m Entfernung angegeben. Die theoretische Berechnung habe ich schon durchgeführt. Von der Gründstücksgröße würde es sich ausgehen. Die Frage ist nur wer sowas bestätigen kann. Ich werd mal versuchen an den Hersteller ranzukommen, wobei das Ganze ja sowieso wieder von der Verbausituation abhängig sein wird.

Eigentlich habe ich mich noch gar nicht für ein Modell festgelegt. Ich habe aktuell nur eine Tendenz. Ich verstehe nicht ganz warum das schon zur Einreichung ein Kriterium ist. Die Vorgabe, des Maximalpegels sollte ja ausreichend sein. Wie ich das dann umsetze, wird ja mein Problem sein. Manchmal etwas seltsam die Bürokratie.

Schöne Grüße

MCKuck

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
15.1.2016  (#6)
In der "Anleitung" unserer WP WP [Wärmepumpe] ist ein Kurvendiagramm mit Entfernung. Wenn du es wirklich "nachweisen" musst, dann würde ich mal einen Akustiker fragen (vielleicht schreibt dir der was auf rechnerischer Basis).

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
15.1.2016  (#7)
Das hier ist in diesem Zusammenhang mal zu durchschmökern ganz geeignet:
http://www.idm-energie.at/media/bwp10032_leitfadenschall_bildschirmversion.pdf

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  •  MCKuck
15.1.2016  (#8)
sir_rws danke für den Link. Da sich alle an die physikalischen Gesetze halten müssen, steht auch darin das mir schon Bekannte.
Bei jeder Abstandsverdoppelung sinkt die Belastung um 6db(A). Bei 4m Abstand sind dann nur mehr 37db(A) wahrzunehmen (ausgegangen von 49db(A) bei 1m Entfernung).
Akustiker kenn ich leider keinen, zumindest nicht in der Umgebung.
Werden diese Grenzwerte jetzt österreichweit überprüft bei Neubauten?



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  •  Richard3007
15.1.2016  (#9)
Warum das mittlerweile wichtig ist?
Weil es 01.01.2016 umgesetzt werden muss. Wenn ich mich recht erinnere dürfen nur max. 35dB über die GG gehen. Bei meinem Nachbarn sind es 54.... Ich finde diese Verordnung gut, da man dann nicht mehr jedes X beliebige Teil 1m ran an den Nachbarn stellen darf.

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  •  thohem
15.1.2016  (#10)
Hallo
Schreib mir mal eine PN mit allen Daten. Zur Not (wenn die Behörde stur ist) kanns sein dass du einen Nachweis führen musst. Ich arbeite bei so einer Firma, die das macht.

In den meisten Fällen kann man das weg argumentieren (wie im Leitfaden für LWP LWP [Luftwärmepumpe] beschrieben). Werde aber hier auch nochmal schreiben wenn Bedarf besteht

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  •  MCKuck
15.1.2016  (#11)
@Richard3007:

Ich verstehe schon, dass es Grenzen geben muss und das ist auch gut so, aber sowas kann man meiner Meinung nach nur überprüfen, wenn die Anlage erst einmal steht, da die Umgebung einen großen Einfluss auf die Ausbreitung hat. Danach kann man immer noch schalldämpfende Maßnahmen ergreifen. Aber die Baugenehmigung deswegen nicht zu erteilen, weil eventuell die Lärmbelastung zu hoch ist, geht irgendwie schon etwas weit.

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  •  Stefan86
  •   Silber-Award
15.1.2016  (#12)
Richard, wo finde ich die neue verordnung? Ich hab viel gegoogelt aber immer nur förderungsseiten ausgespuckt bekommen

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  •  thohem
15.1.2016  (#13)
Man kann es rechnen. Hierbei ist ein genaues 3D Modell der Situation erforderlich und der genaue Aufstellort. Bei Betrieben macht man das bereits lange VOR dem Bau einer neuen Anlage.
Für ein EFH ein bisschen Overkill, aber wenn die Behörde drauf besteht....
Man könnte versuchen (ich kenne Behörden (leider) - es wird beim Versuch bleiben) sie mit Argumenten zu überzeugen.
Die 6dB Minderung pro Verdopplung gelten NUR für den Freiraum. Hast du die LWP LWP [Luftwärmepumpe] an einer Wand stehen, kommen gleich mal +3dB dazu. Im Hauseck +6dB. Wenn die LWP LWP [Luftwärmepumpe] auf einer Schallharten Unterlage (Betonsockel) steht, bzw viel Beton bis zum Nachbarn am Boden liegt, hast du eine Schallharte Oberfläche: +3dB....
Es gibt sehr sehr viel zu beachten, eine einfache Wand kann (MUSS aber nicht) reichen.
Wie weit ist die GG entfernt?
Was ist die max. Schallleistung?

Argumente auf deiner Seite:

- 40dB an der GG werden vermutlich nicht erreicht (kannst ihnen ruhig vorrechnen)
- Selbst WENN die 40dB an der GG erreicht werden (lt. ÖNORM darf dies nicht sein), kann man immer noch mit Vernunft (ja es geht um Behörden, ich weiss....) argumentieren: Der kritische Zeitraum wird wohl die Nacht sein, da es am Tag sowieso zugeht durch verschiedene Lärmquellen. Wen soll man also schützen, wenn an der GG die 40dB eingehalten sind? In der Nacht wird der Nachbar nicht exakt dort sitzen. Ein Mediziner würde sagen: Es geht um den Lärmpegel "am Ohr des Schläfers" bzw an dem kritischen Fenster deines Nachbarn. Hierbei kann man mit Normen argumentieren (der WHO Richtwert für Lärmbelästigung am Ohr des Schläfers - glaub der steht bei 25dB) in Verbindung mit der ÖNORM B 8115-2:2008 für Bauteile (Fenster + Mauerwerk). Daraus ergibt sich ein Pegel, der am Fenster des Nachbarn NICHT überschritten werden darf.
Ich warte mal auf deine Daten, dann sag ich dir mehr dazu (Mea culpa wenn ich am WE nicht dazu komme, muss selber auf der Baustelle was tun *g*)

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  •  goofgoo
  •   Bronze-Award
15.1.2016  (#14)
Ich vermute mal die Praxis schaut so aus:
1. bei der Einreichung wird das optimale Produkt, also das leiseste, angegeben und somit das Projekt bewilligt.
2. Dann wird das Häusle gebaut und es wird aufgrund verschiedenster Faktoren (Preis, bessere Information,...) doch ein anderes Produkt verbaut.
3. Solange sich keiner aufregt, wird's passen. Ansonsten gibt's dann eben eine Lautstärkenmessung an der Grundgrenze und dann sieht man eh was Sache ist.

Ich würde mir ein leises Gerät suchen und einmal einreichen. Danach ändert sich eh immer was. Und vielleicht wird's ja doch ein Grabenkollektor emoji

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
15.1.2016  (#15)

zitat..
MCKuck schrieb: Aber die Baugenehmigung deswegen nicht zu erteilen, weil eventuell die Lärmbelastung zu hoch ist, geht irgendwie schon etwas weit.


Die Baugenehmigung/Bauordnung sieht vor, dass das Wohnhaus beheizt wird.
Ums Beheizen zu können, gibts gsd die entsprechenden Auflagen...allein schon, um die Nachbarn zu schützen (zb. Kamin muß einen gewissen Abstand haben, Blendwirkung von PV/Solarpanelen usw.)

Ich persönlich finds gut, dass man den Lärmpegel konkret festgelegt hat.
Bis dato wars überhaupt nicht berücksichtigt (zumindest in der nö Bauordnung) und auch nicht anzeige- oder bewilligungspflichtig, d.h. es blieb dann nur der Rechtsweg, um gegen so einen Lärmmacher, im worst case an der Grundstücksgrenze Richtung Nachbars Schlafzimmer positioniert, der eher mühsam war.

Jetzt ists klipp und klar geregelt, von deinem Grundstück darf ned mehr als dieser Lärmpegel rübergehen und fertig.

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  •  MCKuck
15.1.2016  (#16)
@goofgoo:
Tja im Endeffekt wirds bei vielen auf das raus laufen. Auch ich habe mich in Wahrheit noch nicht festgelegt welches Produkt es werden soll. Es werden sich, wie bei jedem während der Bauphase, noch viele Sachen ändern, die dann mehr oder weniger angezeigt werden. Eigentlich bringt nur eine Überprüfung im Rahmen der Benützungsfreigabe etwas.

Naja ich hoffe Thohem kann mir mal weiterhelfen, ansonsten werde ich irgendwelche zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen, wie auch immer die aussehen mögen, für die Einreichung nachmelden müssen.

Schönen Abend noch



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  •  pred
15.1.2016  (#17)
Für meine CTA LWP LWP [Luftwärmepumpe] sind z.B. im Datenblatt Werte für 1m, 5m und 10m angegeben.

2016/20160115856944.PNG

Evtl. reicht der Gemeinde so eine Angabe.

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  •  MCKuck
18.1.2016  (#18)
@pred:

Ja sowas würde vermutlich reichen, finden ich nur leider von meinen favorisierten Herstellern (Toshiba, Panasonic, Daikin) nicht. Falls jemand dazu was haben sollte, würde ich mich über eine Antwort freuen.
LG MCKuck

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  •  HeadHunter
  •   Silber-Award
18.1.2016  (#19)
Lärmmessungs-Apps - ein bisschen Offtopic, aber es passt doch dazu:
Hat schon mal jemand so eine App ausprobiert??
Und was mich noch mehr interessieren würde, hat jemand nachgemessen wie genau die Dinger sind??

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  •  BAU2014
  •   Silber-Award
18.1.2016  (#20)
ich würde auch erst mal mit einer WP WP [Wärmepumpe] einreichen, von der ich die entsprechenden Daten bereits habe. Sollte es eine andere WP WP [Wärmepumpe] werden, hat man viel mehr zeit um in aller Ruhe die entsprechenden Daten zu besorgen.
Ziehmlich genaue Gemeinde hast du da..... :-S

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  •  Richard3007
18.1.2016  (#21)

zitat..
BAU2014 schrieb: Ziehmlich genaue Gemeinde hast du da..... :-S


Naja die Verordnung ist jetzt im Kommen! Mal sehen wie lange die Umsetzung dauert.

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