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Ich weiß nicht, wie es den anderen hier geht. Ich kenn mich bei deiner Schilderung jedenfalls nicht aus, was da jetzt genau passiert ist und worum es geht!!!
Kannst das in einer chronologischen Reihenfolge nochmal auflisten: Geht´s bei deiner Schilderung um ein Bauwerk oder mehrere? Wer war zu welchem Zeitpunkt Eigentümer des Bauwerkes? Wer hat wann Fertigstellungsanzeigen für welche Bauwerke eingebracht?? PS Wo dein Vater irgendwann hauptgemeldet war und wo er wählen ging ist hier wohl ziemlich uninteressant! 1 |
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Ok - Danke für den Hinweis und neuerlicher Versuch von Gegenwart 2016 in die Vergangenheit 1962.
1. Anfang Mai 2016 - Einladung aufgrund Fertigstellungsmeldung mit Bescheid vom Ende April 1964 2. Ist seit Juli 1971 im Besitz meiner Großmutter - Hausrohbau wurde lt Baumeister Plan von 1962 weitergeführt. 3. Stadtgemeinde 2020-NÖ bestätigt den Erhalt der Fertigstellungsanzeige mit Juli 2006. 4. im Februar 2013 Neuerliche Einladung aufgrund der Fertigstellungs-anzeige vom Mai 2006 und jetzt wieder wie unter Pkt 1 geschildert mit Mai 2016 eine Einladung zur Fertigstellungsmeldung der Bauwerberin zZt meine Mutter. Was wollen die Gemeinde 2020 mit der neuerlichen Fertigstellungs- Meldung - wir haben seit 2012 nichts mehr irgendwohin schriftlich oder mündlich gemeldet. Ein Normal gebautes Einfamilienhaus in Ziegel ohne Besonderheiten im nördlichen NÖ - Muss ich dieser Einladung folge leisten und wie geht das weiter wieder mit einem Bescheid - das EFH wird nicht genutzt da Vater 2012 verstorben und der bauliche Zustand ist auch nicht 1a - heisst das es gibt nach der Begehung einen Bescheid nach diesem wir uns richten müssen oder kann ich wenn notwendig beeinspruchen - Danke für Rückinfo |
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Das is jetzt aber nicht viel besser geworden Ich kenn mich nicht wirklich aus.
Ich versuchs aber (und zwar besser von vorne - also in den 60er Jahren): 1. 1964 wurde ein Bauwerk mit Bescheid bewilligt??? Richtig?? 2. Es wurde dann zunächst nur ein Rohbau errichtet, aber nicht fertig gebaut? Richtig? 3. Ab 1971 wurde dann weitergebaut, und zwar nach den mit Bescheid aus 1964 bewilligten Plänen aus dem Jahr 1962? Richtig? 4. Im MAi 2006 wurde eine Fertigstellungsanzeige (vom damaligen Eigetümer?) an die Baubehörde geschickt? (War es wirklich eine Fertigstellungsanzeige?) 5. Mit einem Schreiben der Baubehörde vom Juli 2006 bestätigt diese "den Erhalt" der Fertigstellungsanzeige? Haben sie nur den "Erhalt" bestätigt, oder sonst auch noch was dazu geschrieben?? (Dass sie es "erhalten" haben heißt ja noch nicht, dass alles in Ordnung ist!!). Ist in unmittelbarer Folge nach der Fertigstellungsanzeige vom Mai 2006 irgendetwas passiert?? 6. Im Februar 2013 hat die Baubehörde von amtswegen (also ohne konkreten Antrag von jemanden und ohne dass seit 2006 sich irgendetwas gerührt hat) eine Überprüfung/Besichtigung/Lokalaugenschein des Bauwerkes gemacht?? Gibt es darüber irgendetwas schriftliches? (die Gemeinde hat sicherlich zumindest eine Niederschrift gemacht!)Wenn ja, was steht da drin (Anlass, Gegenstand, irgendwelche Auflagen/Aufträge usw.)? 7. Im Mai 2016 kommt neuerlich eine LAdung der BAubehörde für eine Verhandlung/Besichtigung/Lokalaugenschein, Beschau?? Was genau steht da in dem Schreiben? Wenn du das nicht möglichst wörtlich postest, werd ichs nicht beurteilen können!!! |
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Hallo Karl10 - Danke für deine Beharrlichkeit - ich komme vor wie Don Quichotte und Münchhausen zusammen, aber mir fehlt Pferd und Kanonenkugel auch noch.
zu 7. Text - Einladung aufgrund der Fertigstellungsmeldung der Bauwerberin (meine Mutter), und deren Adresse in Wien..., findet auf der Liegenschaft in nördl. NÖ......ein Lokalaugenschein statt, um festzustellen, ob der mit Bescheid vom 29.4.1964 genehmigte teilweise Neubau bzw Umbau des Wohnhauses entsprechend der Bewilligung errichtet wurde. Über dieses Ansuchen wird ein Lokalaugenschein für 18.05.2016 ca 14 Uhr an Ort und Stelle anberaumt..........Die Einladung hat gemäß § 42 AVG 1991 zur Folge, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vo Beginn der Verhandlung bei der Stadtgemeinde Hollabrunn oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteienantrag, de Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. iA. Baudirektor ing O.A. 6. ja - habe nur Einladung aufgrund der Fertigstellungsanzeige vom 17.05.2006 - sonst keinerlei Schreiben wie Stellungnahmen oder Bescheid 5. Es wurde "nur der Erhalt["b] der Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 d NÖ Bauordnung 1996 bestätigt - sonst keinerlei Schreiben oder Bescheide und es ist auch nichts passiert weder von unsererseits noch von Behörde. 4. Weiß ich nicht, entzieht sich unserer aller Kenntnis - Eigentümer mein Mutter(hat aber nichts unternommen) 3. ja - es gibt eine Niederschrift vom 21.4.1964(Handschriftlich sehr schlecht zu lesen - Kopie - zu a-Baubewilligung und b- Demolierungsbewil-ligung (Rest c-Rohbauabnahme und d-Benützungsbewilligung - sind durchgestrichen)für den "Text - den teilweisen Neubau bzw Umbau des Wohnhauses auf Parzelle ...) zu den Plänen von 1962 Baumeister Ing. H.M. 2. Das EFH - wurde fertig gebaut - verputzt mit Dach - vollkommen bewohnbar- absperrbar Rohbau ist für mich nur ziegelbau unverputzt ohne Fenster, usw 1. laut Niederschrift von 29.4.1964 - a-Baubewilligung - sage ich ja Richtig wenn ich den Text richtig verstehe. Nochmals Danke für deine fachliche und menschliche Unterstützung - bin auf deine Rückantwort gespannt und mein hoffentlich richtiges Verhalten heute bei der Vorortverhandlung - lg think0051 |
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Jetzt wirds schön langsam klarer.
Ich vermute jetzt mal, dass der Fertigstellungsanzeige keine Bauführerbescheinigung beigelegt war, oder? Wenn die nämlich fehlt, dann MUSS die BAubehörde selbst die Überprüfung machen, ob so gebaut wurde wie genehmigt. Und das dürfte da heute stattfinden. Aber auch wenn es eine Bauführerbescheinigung gegeben haben sollte, dann DARF die Baubehörde jederzeit (und sogar ohne besonderen Anlass) ein Bauwerk überprüfen. Mehr kann man jetzt so aus der Ferne nicht sagen. Mal schauen, was sie da heute alles feststellen. Ich hoffe für dich, dass der heutige Baubestand weitgehend mit der Bewilligung aus den 60er-Jahren übereinstimmt. |
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Karl, das interessiert mich, da ein Bekannter betroffen ist: Wenn während dem Hausbau der Bauführer wegfällt(durch Insolvenz) und man den Innenausbau dann selbst fertig macht, macht man dann die Fertigstellungsanzeige mit der Behörde oder muss man sich dafür einen neuen Bauführer suchen? mfg Sektionschef |
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der wegfall des Bauführers muss UMGEHEND der Baubehörde gemeldet werden, muss dann eig. auch eingestellt werden und viel Glück beim suchen nach einem Bauführer. ||
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Danke, aber muss er dann überhaupt noch einen neuen Bauführer suchen denn es ist nur noch der Innenausbau zu machen, das will er selbst durchführen.
Oder muss er zwingend einen neuen Bauführer angeben auch wenn dieser am Haus dann selbst keine Tätigkeiten mehr durchführt? Und wie ist das dann mit der Fertigstellungsanzeige? Kann er die auch ohne Bauführer mit der Baubehörde durchführen oder muss dafür ein Bauführer gesucht werden? mfg Sektionschef |
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Was du hier jetzt meinst sind die Beilagen, die einer solchen Fertigstellungsanzeige anzuschließen sind. Eine davon ist die "Bauführerbescheinigung". Mit dieser bestätigt dein Bauführer, dass alles so gebaut wurde wie genehmigt. Punkt. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn du von deinem Bauführer keine Bauführerbescheinigung erhältst (z.B. weil es ihn nicht mehr gibt), dann sagt das Gesetz, dass DU einen (anderen) befugten FAchmann beauftragen musst, dein Bauvorhaben zu überprüfen und eine Bestätigung auszustellen, dass alles so gebaut wurde, wie genehmigt. Diese Bestätigung ist dann deiner Fertigstellungsanzeige beizulegen. Solange die Bauführerbescheinigung oder die ersatzweise Bestätigung eines anderen befugten Fachmanns fehlt, gilt die Fertigstellungsanzeige nicht und hast du kein Recht auf Benützung!!! Jetzt sind da noch zum besseren verständnis 2 Fälle zu unterscheiden: wenn dir der Bauführer mitten in den BAuarbeiten abhanden kommt, dann ist zunächst wichtig zu wissen, dass das Gesetz den Bauführer (und nicht den BAuherrn!) verpflichtet, an die BAubehörde zu melden, dass er nicht mehr BAuführer ist. Wenn du allerdings keinen Bauführer hast, dann darfst du nicht weiterbauen (tust du es trotzdem ist es strafbar und die BAubehörde hat den BAu bescheidmäßig einzustellen). In diesem Fall sucht man sich einen neuen BAuführer und meldet diesen der BAubehörde. Es kann aber auch sein, dass dir dein Bauführer abhanden kommt, nachdem schon alles (fast) fertig ist und grad noch seine Bauführerbescheinigung fehlt. Dann meldet man nicht mehr einen neuen BAuführer an die BAubehörde (wozu auch? es wird ja nichts mehr gebaut!), sondern man braucht nur noch einen Befugten, der die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt und das legt man dann der Fertigstellungsanzeige bei. (quasi eine Ersatzbauführerbescheinigung). Kommt die Baubehörde drauf oder zeigt sich der dringende Verdacht, dass da auf dieser Baustelle etwas nicht in Ordnung sein könnte, dann hat die Baubehörde jederzeit die Möglichkeit (ja sogar die Verpflichtung) selbst nachschauen zu kommen. Viele wollen - aus bestimmten Gründen - das aber nicht, dass die Baubehörde ins Haus kommt und alles anschaut. Daher wird man sich einen (neuen) Bauführer suchen. Das wird fast immer gehen. Kostet halt. wie ich schon sagte: lt. Gesetz ist dafür der Bauführer verpflichtet und nicht der BAuherr. Der Bauherr muss allerdings wissen, dass er nicht weiterbauen darf, solange er keinen Bauführer hat (wenn noch gebaut wird) Wer die Bauarbeiten durchführt, hat nichts damit zu tun. Die Aufgabe des Bauführers ist, die Bauarbeiten zu überwachen. Der Bauführer muss keinerlei Arbeiten selbst machen. "Innenausbau" ist ein weiter Begriff. Viele Dinge im Inneren sind weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig. D.h für die Baubehörde kein Thema. Wer das wie ausführt und ob das wer überwacht, ist dann auch kein Thema. Ist allerdings eine Grauzone! Ich sags hier mal aus der Praxis (und nicht nach gesetzestheorie): Es wird die Baubehörde nicht kümmern, wenn du beim gewissen Arbeiten des Innenausbaus keinen Bauführer hast. Die Baubehörde wird dir nicht das Aufstellen nicht bewilligungspflichtiger Zwischenwände einstellen können! Da kann man sich in der Regel drüber "hinwegschummeln". Hilft und bringt aber im Endeffekt nichts, denn du brauchst - wie oben schon gesagt - zur Fertigstellungsanzeige eine Bestätigung, dass alles so gebaut wie genehmigt wurde. Wenn du keinen Bauführer mehr dafür hast, dann brauchst den "Ersatzbefugten". Und je früher du dir diesen besorgst, desto besser (und billiger). Die Baubehörde ersetzt die fehlende Bescheingung nicht. Wenn noch gebaut wird - neuen BAuführer melden; wenn schon (weitgehend) fertig, mit Bestätigung eines "Ersatzbefugten" die Fertigstellungsmeldung machen (ohne neue Bauführermeldung) |
Vorweg zur Info eine Korrektur in deiner Formulierung (sagen leider viele genauso), die aber in Detail wichtig ist: Man macht die Fertigstellungsanzeige nicht "mit der Baubehörde". Die Fertigstellungsanzeige ist nur eine Bekanntgabe des Bauwerkseigentümers an die Baubehörde, dass der BAu jetzt fertig ist. Das ist ganz allein Aufgabe und Pflicht des Bauwerkseigentümers. Man schreibt also: "Liebe Baubehörde! Ich bin fertig!" Das ist eine Fertigstellungsanzeige!
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Danke Karl und baustatiker,
aus diesem Satz hätte ich es so verstanden, dass man auch ohne Ersatzbefugtem, also nur durch die Baubehörde selbst, die Fertigstellung machen könnte. mfg Sektionschef |
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Tschuldigung, das habe ich nicht ausdrücklich erklärt und könnte jetzt missverstanden werden: Im Falle von think0051 oben gibt es eine Fertigstellungsanzeige die offensichtlich schon vor der Bauordnung 2014 eingebracht wurde. Die Übergangsbestimmung der BAuordnung 2014 sagt, dass anhängige Verfahren nach der alten Rechtsordnung weiterzuführen sind. Alte Rechtsordnung war: wenn keine Bauführerbescheinigung, dann Überprüfung durch Baubehörde. Wie gesagt, das gilt für den Fall von think0051 Mein letzter Beitrag bezieht sich auf die aktuell gültige Gesetzeslage (BAuordnung 2014). Und da heißt es, dass bei Fehlen einer BAuführerbescheinigung ein "Ersatz"befugter zu bestätigen hat, ob so gebaut wie genehmigt wurde und da steht jetzt nichts mehr von ersatzweiser Überprüfung durch die Baubehörde!!Das gilt jetzt für alle Fertigstellungsnazeigen, die ab 2015 eingebracht wurden. |
Nur im Rahmen der Bauordnung 1996! Aber nicht nach der aktuellen Bauordnung 2014.
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Hallo Karl10 - die Einladung gestern 18.05 war tatsächlich auf den Plan von
1962 von Baumeister - zu meiner Überraschung etwas anders als mein 1962 vom gleichen Baumeister. Hr. Ing O.A. war sehr höflich und hat auch die "alten Umgangsformen von DAMALS" sehr ausgeweitet, aber im Bereich der alten Gesetz gebung bleibend. Wir müssen ca. 6 Pkt. erfüllen (zB. Brandschutz zw Dachboden und 1. Stock, pos. Befund vom Rauchfang, Terrassengeländer -Abstand zw den Holzteilen und Bodenabstand und E-Befund (dass schmerzt am meisten - dient aber der eigenen Sicherheit) - Wenn alles lt Bescheid positiv erledigt dann bekommen wir Fertigstellungsmeldung=Benützungsbewilligung. Aber ist schon interessant 1962 Bauplan durch Baumeister - 1964 Bewilligung und jetzt nach fast 50 Jahren kommt Behörde - Gott sei Dank noch nach altem Gesetz. Nochmals Danke für dein tolles Engagement in/für NÖ - Hoffe DU bist auch in Wien firm mit diesen Themen da wir in 18 Monaten zum sanieren eines KGV Hauses auf Nullenergiehaus starten - Danke alles Gute bis DANN |