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Die Bau- u. Leistungsbeschreibung schon durch geackert? Steht dort etwas? |
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Im Leistungsverzeichnis ist von einem Einzelanschlagspunkt nichts zu lesen.
Ebenso wenig, dass dieser auszuführen ist. Hat nicht die Firma eine Hinweispflicht für solche Sachen? |
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In solchen Fällen kann man auch den Fertighausverband kontaktieren und sich dort Infos holen. |
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Die Firma ist leider kein Mitglied beim Fertighausverband.
Ist euch so etwas schon mal untergekommen bzw. kennt ihr einen derartigen Fall? |
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Wenn ICH das Teil nicht bestellt habe dann würde ich auch nichts beazhlen UND auch nichts unterschreiben.
Wenn bei mir jemand aufs Dach steigt, dann unter Eigenverantworung. |
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Nein ist es eben nicht, verantwortlich ist immer der Bauherr, oder willst du zum Rauchfangkehrer sagen. Bitte putzens ma den Rauchfang, aber auf eigene Gefahr weil einhängen könnens Sie sich nirgends. Der wird eher wieder kehrt machen, und dir die Nutzung untersagen! Da brauche ich keine Bau und Leistungsbeschreibung mehr durchackern, wenn man diesen absichtlich nicht bestellt. Offensichtlich wurde er ja dieser abgelehnt. Na was jetzt? Abbestellt und nun gratis wollen? Ich kenn mich leider nicht aus. Dem sind Sie mit dem Nachtragsangebot ja nachgekommen, Sie müssen sich rechtlich absichern. Daher auch: Für mich liest sich das so, als wenn du diesen nicht bestellt hast, da für dich damals unnötig. Und nun bist angfressn, weilst Ihn entweder bestellen musst, oder für Unfälle voll haftbar bist. Und das Budget offensichtlich schon knapp, und jetzt bereits kommen die ersten "Aufpreise" hinzu. |
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Ohne die B3417 im Kopf zu haben Doch, hat sie sehrwohl, wenn sie die Befugnis hat, die benötigten Leistungen anzubieten und auszuführen. Davon gehe ich mal aus... somit ist die Firma die fachkundige Person und nicht du! Du hast (hoffentlich vertraglich festgehalten) ein Bauwerk, welches den derzeit gültigen Regelwerken entspricht, bestellt - und das zu einem Fixpreis. Somit würde ich von der Ferne betrachtet mal behaupten, dass dieser Anschlagspunkt integrierender Bestandteil des Daches ist und miterrichtet gehört... aber hier kommt dieser Satz ins Spiel: Anscheinend warst Du vor Vertragsunterzeichnung darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser Anschlagspunkt vonnöten ist -> Hinweispflicht erfüllt! Du hast (entgegen der Norm) darauf verzichtet, nun sichert sich die Firma gegen etwaige Regressforderungen ab -> vollkommen richtig, würde ich auch so machen! Auch nur bedingt... der RFK wird dir (wieder als fachkundige Person, auch der hat die Hinweispflicht) sagen "Lieber Herr, hier muß ich aufwändigere Sicherungsmaßnahmen als üblich anwenden, diese Leistung muß abgegolten werden" und gut is! Oder glaubst der RFK geht nur auf moderne Dächer? Diese Anschlagpunkte gibt's noch nicht lange in der Norm... der kann das schon Als Bauherr / Hauseigentümer kannst nicht alle Gesetzestexte auswendig können, dafür gibt's Fachfirmen! Haftbar bist hier nur sehr bedingt... ng bautech |
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Gebe dir natürlich recht, bei mir war es so, das der RFK das Sicherungskonzept vorher abgesegnet hat und eigentlich die Sicherungsmaßnahmen bestimmt hat. Diese musste ich dann nachträglich bestellen. Aufpreis waren hierzu stolze 2,3k. Meinem FTH FTH [Fertigteilhaus] Anbieter kann man keinen Vorwurf machen, da er mich darauf hingewiesen hat, mir Gedanken zu machen von wo ich den RFK putzen lassen will, und mich darauf hingewiesen, das er das bisher noch nicht angeboten hat, da die Sicherungsmaßnahmen sehr variieren. Ich hätte dem RFK auch erlauben können immer vom Wohnzimmer aus zu putzen, dann wäre kein Aufpreis zu Stande gekommen. |
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Danke bautech, sehr schön erklärt! |