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Pergola / Lounge im vorderen Bauwich

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  •  lama
12.8. - 19.8.2016
8 Antworten 8
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Hallo,
unser Grundstück liegt vorne und seitlich an einer Straße (= Eckgrundstück), seitlich ein Nachbar, hinten Grünland. An der Straßenseite gibt es lt. Bebauungsplan eine Baufluchtlinie von 3m. D.h. diese beiden Seiten des Grundstücks (zur Straße) sind damit auch vorderer Bauwich.

Wir würden gerne in der "Ecke" und damit im vorderen Bauwich eine Pergola aufstellen. Wir möchten an 3 Seiten einen Wetterschutz nicht konstruktiv verbunden anbauen damit das eine bauliche Anlage bleibt (also Sichtschutzwände mit eigenen Stehern)

2016/20160812873317.JPG
In den Bebauungsbestimmungen steht nicht, dass bauliche Anlagen im vorderen Bauwich verboten sind, d.h. nach allem was ich hier im Forum zum (vorderen) Bauwich gelesen habe sollte das ja erlaubt sein? (bin mir aber nicht sicher) Aber es ist wohl eine Baubewilligung notwendig?

PS: Im vorderen Bauwich wurde schon ein Carport an der Sraßenfluchtlinie und an der Grenze zum Nachbargrundstück genehmigt, das ist ja eigentlich das selbe?

Vielen Dank für Euer Feedback!
Manfred

  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.8.2016  (#1)
Bundesland??

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  •  lama
18.8.2016  (#2)
Bundesland NÖ

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  •  Mrkus
18.8.2016  (#3)
Habe in Salzburg gebaut, die Baufluchtlinie galt bei mir nur für das Haus, das Carport z.B. steht bei mir komplett außerhalb (also zw. Straße und Baufluchtlinie). Einfach mal beim Bauamt nachfragen ist die einfachste und sicherste Lösung.

LG aus Salzburg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.8.2016  (#4)
Eine Pergola ist in nieder Österreich frei,d.h. die ddarfst du überall auf deinem Grundstück aufstellen ohne irgendjemand fragen zu müssen (falls es wirklich nur eine "PERGOLA" ist)

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  •  lama
19.8.2016  (#5)
Pergola: Im Prinzip ja, wir möchten halt oben eine Eindeckung (= geschlossen) und auch auf 3 Seiten Wetterschutz, daher ist die Idee nur die Rückwand konstruktiv zu schließen und die Seitenwände als eigene Bauteile (aber ohne Abstand) also konstruktiv nicht verbunden zu machen (damit es eine bauliche Anlage bleibt). Das Ganze soll ein wettergeschützter Outdoor Sitzplatz sein. D.h. das ist dann auch nicht Anzeige-/Bewilligungspflichtig?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.8.2016  (#6)

zitat..
lama schrieb: Pergola: Im Prinzip ja,

NEIN!! Das was du da beschreibst, ist KEINE PERGOLA!!!Damit ist das mit bewilligungs- und anzeigefrei gleich wieder zu vergessen.

Es mag zutreffen, dass du für die geplante bauliche Anlage nur eine BAuanzeige brauchst. Das hilft aber nicht wirklich. Aus 2 Gründen:
1. Soweit ich weiß, wird die seit 2 JAhren neue Bestimmung in der BAuordnung betreffend "oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht.." von den meisten Bausachverständigen so interpretiert, dass dein Vorhaben da hineinfällt. Damit ist aber die Errichtung im vorderen Bauwich nicht zulässig und die Bauanzeige wäre abzuweisen (obiger Gesetzestext beinhaltet natürlich "Interpretationsspielraum" - vielleicht hast du da Glück bei deiner Baubehörde).
2. Die beiden "seitenwände" neben deiner baulichen Anlage, können zwar im vorderen Bauwich zulässig sein, diese brauchen aber eine Baubewilligung, d.h. für diese musst jedenfalls um Baubewilligung ansuchen. Ich glaub, das hast du
nicht so bedacht, oder??

zitat..
lama schrieb: Im vorderen Bauwich wurde schon ein Carport an der Sraßenfluchtlinie und an der Grenze zum Nachbargrundstück genehmigt, das ist ja eigentlich das selbe?

Es ist im Prinzip dasselbe. Kommt allerdings drauf an, ob das noch im Geltungsbereich der Bauordnung 1996 war (da ging´s nämlich noch), oder schon in der BAuordnung 2014? Wann war das Bauansuchen bzw. die Bauanzeige??

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  •  lama
19.8.2016  (#7)
Bauansuchen war vor wenigen Monaten (2016), genehmigt Anfang Juli 2016.
Ws ist eigentlich die Intention des Gesetzgebers eine wie von uns gedachte Sitzgelegenheit im vorderen Bauwich zu verbieten?

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  •  lama
19.8.2016  (#8)
Unter http://www.noe.gv.at/bilder/d94/20WKSTBAUBauwich21012016.pdf?37941 (Bauwerke im Bauwich § 51 NÖ BO 2014) steht folgendes:
Im vorderen Bauwich sind zulässig: Bauliche Anlagen, auch solche deren Verwendung der von Gebäuden gleicht (z.B. Carport, Überdachungen, etc.) wenn ein Bebauungsplan das nicht verbietet und eine ausreichende Belichtung der Haptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken gewährleistet ist.

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