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Kanaleinmündungsgebühr

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  •  Chris4you
8.12. - 13.12.2016
7 Antworten 7
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Hallo liebe Leute,
Eine spezielle Frage, vielleicht war schon jemand in der Situation. Wir haben ein Grundstück erworben mit einem Bestandhaus darauf (100m2), das abgerissen wurde. Darauf bzw. leicht daneben wurde unser neue Haus errichtet (250m2). Für das alte Haus wurde aber damals (1950) eine Kanaleinmündungsgebühr doch entrichtet? Kann es sein, das ich nur mehr die Mehr m2 zahlen muss, die mein Haus jetzt größer ist oder wirklich komplett neu wegen Neubau?
Liebe Grüße Christian

  •  altehuette
  •   Gold-Award
8.12.2016  (#1)
Wenn der Altbau schon am Kanal angeschlossen war, dann ist in der Regel nur mehr eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.
Allerdings, wenn der Altbau schon länger abgerissen war, und der Kanal "abgemeldet" war, muss man wieder neu anschließen, also auch die ersten 100 m². Wenn aber die Kanalabgaben weiter entrichtet wurden, trotz, dass der Bau abgerissen wurde, liegen die Karten günstig. So wurde es mir halt erklärt von Seiten der Gemeinde. (NÖ)
Gilt detto auch für Wasseranschlussabgabe.

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  •  Microft
9.12.2016  (#2)
Also bei uns ist es ähnlich, wir haben auch ein Grundstück mit einem alten Bestandshaus was wir eigentlich abreißen wollten. Der Bauamtsleiter sagte uns heuer das dann der Kanal gegengerechnet wird. D.h. es sind ja schon für 100m2 bei uns Kanal gezahlt worden, das würde dann beim neuen großen Gebäude abgezogen werden.
(Steiermark)

mbg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.12.2016  (#3)
Also ich bin mir da jetzt nicht so ganz sicher und werd´s bei gelegenheit mal genauer recherchieren.
Mein "gefühl" sagt mir, dass dir nach einem Abbruch die bisher schon entrichtete Kanaleinmündungsgebühr nicht verfällt. Auch nicht, wenn da Jahre lang nichts gebaut wird und keine Kanalbenützungsgebühr entrichtet wurde. Wichtig ist (vor allem bei alten Dingen), dass du die ehemals entrichtete Einmündungsgebühr belegen kannst. Also den Bescheid hast. Und da vor allem auch die Berechnungsgrundlagen (also die Grundlagen der Berechnungsfläche). Denn wenn dann wieder wer neu baut ist die Ergänzungsdabagbe fällig und dazu brauchts die Gegenüberstellung mit der Berechnungsfläche des ehemaligen Altbestandes.
Man hat mit dem Altbestand ja damals schon seinen Beitrag zur Kanalerrichtung geleistet. Das kann meiner Meinung nach nicht verfallen und dann für den selben Kanal noch einmal verlangt werden. Finde im Gesetz dafür keinen Anhaltspunkt (dass Gemeinden das vielleicht so handhaben mag sein, sagt aber noch lang nicht, dass das auch so richtig ist).

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  •  Chris4you
9.12.2016  (#4)
Danke für die guten Infos...... vielleicht hilft ja ein wenig leichtes "Streiten" mit der Gemeinde emoji

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
9.12.2016  (#5)
Kann es nur schreiben, wie es mir gesagt wurde! Habe ein kleineres Haus vererbt bekommen, das am Kanal angeschlossen war. Und auch die laufenden Gebühren immer entrichtet wurden. Stand schon länger leer, bis ich es bekam, wusste selber nicht, was mit dem geschehen sollte. Wollte deshalb den Kanal abmelden, solange es leer steht. Da wurde ich eben aufmerksam gemacht, dass die Anschlussgebühr wieder neu vorgeschrieben wird, sollte das Haus wieder bewohnt werden. So habe ich halt weiter gezahlt die laufenden Gebühren, war eh nicht viel. War auch gut, weil das Häuschen verkauft wurde, und deshalb keine Kosten anfielen.
Den Kamin hatte ich aber abgemeldet, weil ja kein Bedarf war. Jedoch brauchte der neue Besitzer dann einen neuen Kaminbefund. Und da war es so, dass ein Edelstahlrohr eingezogen werden musste, weil die Kaminsteine nicht mehr den Vorschriften entsprach. Wäre der Kamin nicht abgemeldet worden, hätte das Rohr nicht eingezogen werden müssen. Der Kamin war gar nicht so alt, trotzdem verlangte der Rauchfangkehrer eine solche Sanierung.
Was ich damit sagen schreiben wollte, was mal abgemeldet ist, muss dann nach neuen Regeln wieder angemeldet werden. Hinkt zwar ein wenig der Vergleich Kanal und Kamin, aber es könnte doch was Gemeinsames haben!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.12.2016  (#6)
Hab mich jetzt ein wenig schlau gemacht und das Ergebnis ist eindeutig: Wenn bereits einmal eine Kanaleinmündungsgebühr bezahlt wurde, dann verfällt die nicht und bleibt bei einem Abbruch quasi als Guthaben auf der Liegenschaft bestehen. Auch wenn dann ajhrelang kein Bauwerk errichtet wird. Wird dann doch irgendwann gebaut, dann kann immer nur eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden (falls bei der Berechnung beim neuen Haus mehr raus kommt als beim alten - also größer als bisher gebaut wird).

Wenn Gemeinden das anders handhaben, dann ist das klar gesetzwidrig!!

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
12.12.2016  (#7)
Aha, da wurde ich definitiv falsch informiert! Ob bewusst, oder unbewusst, kann man nicht sagen.
Da könnte also, wenn längere Zeit niemand ein Haus bewohnt, der Kanal stillgelegt bzw. abgemeldet werden, bis wieder das Haus bewohnt wird?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.12.2016  (#8)

zitat..
altehuette schrieb: wenn längere Zeit niemand ein Haus bewohnt, der Kanal stillgelegt bzw. abgemeldet werden,

Da redest jetzt aber von der Kanalbenützungsgebühr (und nicht von der Einmündungsgebühr)!
Unabhängig davon glaube ich nicht, dass man einen Kanal "abmelden" kann.

Die Anschlussverpflichtung ist grundsätzlich in der BAuordnung geregelt. Da gibts zwar Ausnahmen, aber keine, wenn man sagt, das Gebäude wird derzeit nicht benützt.
Das Kanalgesetz wiederum sagt, dass sowohl die Kanaleinmündungsgebühr, als auch die KAnalbenützungsgebühr vorzuschreiben sind, wenn die "MÖGLICHKEIT" zum Kanalanschluss besteht, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich angeschlossen ist und unabhängig davon, ob der Kanal tatsächlich benützt wird.
Ich schließe daraus, dass es ein solches "Abmelden" beim Kanal gar nicht gibt.

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  •  Chris4you
13.12.2016  (#9)
Vielen lieben Dank für die tollen Infos. @Karl10 ...... kannst du mir vielleicht sagen woher du dein Wissen hast? Gibt es irgendwo etwas zum nachlesen?

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
13.12.2016  (#10)

zitat..
Karl10 schrieb: Da redest jetzt aber von der Kanalbenützungsgebühr (und nicht von der Einmündungsgebühr)!
Unabhängig davon glaube ich nicht, dass man einen Kanal "abmelden" kann.


Meinte die Kanalbenützungsgebühr!

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