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Google hätte dir deine Frage schneller beantwortet:
Der Neubau eines solchen Gebäudes bedarf einer Baubewilligung (§ 24 Abs. 1 Z. 1 Oö. BauO 1994), außer das Gebäude ist ebenerdig (eingeschoßig), dient nicht Wohnzwecken und hat eine bebaute Fläche von maximal 15 m²; unter diesen Voraussetzungen genügt die Einbringung einer Bauanzeige (§ 25 Abs. 1 Z. 9 Oö. BauO 1994). Willst du dir eigentlich ein Stall bauen, wo du Rinder oder Schafe reinstellen kannst |
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Hier zählen die Aussenabmessungen des Gebäudes, Dachvorsprünge unter 1m musst nicht dazurechnen, über 1 m schon. Normal nicht. Falls du mal eine Landwirtschaft gehabt hast dann schon Siehe OÖ Raumordnungsgesetzt §30 Absatz 5 |
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"jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird;"Da steht zunächst mal nichts vom Dachvorsprung und 1m! Wo steht das genau? Darauf, ob man mal eine Landwirtschaft gehabt hat, kommts nicht an. DAs steht auch nirgends im § 30 Abs. 5. Grundvoraussetzung fürs Bauen im Grünland ist immer, dass man entweder bereits Landwirt ist oder mit dem geplanten BAu werden will (und dann auch wird). Was irgendwann früher mal war zählt da nicht. |
Die genaue Definition der bebauten Fläche lautet:
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