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Nein, keine Chance. Sobald es (wenn auch nur teilweise) im seitlichen Bauwich steht --> 3 Meter |
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Worauf beziehen sich die 3m genau? |
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Die 3m sind vom Bezugsniveau (bei uns das Gehsteig Niveau) gemessen. |
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Ist da normal immer so? Von ok fertige strasse z.b. (wenns keinen Gehsteig gibt..)? Was wäre wenn nachbarniveau des noch unbebautem nachbargrundstück ca 25cm unter ok strasse liegt? Der dann normal quasi logischerweise ausschütten würde damit kein wasser von der strasse zu ihm reinläuft... @KARL 😆 |
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Meines Wissens ist das Bezugsniveau normalnormale das gewachsene Niveau des Baugrunds. Bei uns wurde das Niveau (da sich bei uns in Grundstücksmitte eine Senke befindet) an die Nachbarn angeglichen was in unserem speziellen Fall der Gehsteig ist. |
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Vor der Bauordnung 2014 wurde das sehr wohl sehr verbreitet so interpretiert. Seit der Bauordnung 2014 nicht mehr. "Schuld daran" ist ein Kommentar des Leiters der Baurechtsabteilung des Landes NÖ zur NÖ Bauordnung und jetzt wird die Frage offensichtlich nur noch so interpretiert, wie er das in seinem Kommentar geschrieben hat. Siehe in diesem Dokument auf Seite 20 unten: http://wien.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure_wnb/D_Service/D_1_1_Baurecht/NOE_Baurecht/180112_FAQ_Version2.05_20180111.pdf Das Bezugsniveau kann in seltenen Einzelfällen (also: rein zufällig) mit dem Gehsteigniveau übereinstimmen. Aber: das Bezugsniveau hat an sich von der Defintion her gesehen mit dem Gehsteigniveau absolut nichts zu tun. Also aufpassen! Nein! ist niemals so (Erklrärung siehe gleich oben). Vergiss das mit der Straße und mit dem Gehsteig!!! Beides hat nichts mit dem Bezugsniveau zu tun. RICHTIG! |
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Und wenn es uneben ist? Die tiefste oder höchste stelle oder wie macht man das dann? |
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Dann muss das Gelände durch eine Mehrzahl von Punkten (Höhenkoten) dargestellt werden. Zwischen den einzelnen Punkten darf interpoliert werden. Je nach Unregelmäßigkeit des Geländes variiert die notwendige Anzahl solcher Punkte. Wichtig ist immer das Niveau entlang der Front (Außenwand) eines Gebäudes, denn von dort wird nach oben gemessen. Also sollten entlang dieser Front soviele Höhenpunkte sein, dass der dortige Niveauverlauf einigermaßen dem Naturstand entspricht. |
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Eh klar, mei Nachbar wars Also das mit den 3m für Nebengebäude war also nicht immer "klar"? Lustig für mich schon... Dafür lese ich oberbei dass das mit den den 3m und Geländeverlauf, würde das nun bedeuten das bei abfallenden Gelände nun eigentlich 3 Seiten über 3m Gebäudehöhe haben könnten ( wenn Belichtung eingehalten...)? |
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Dann könnte man ja eigentlich im Zuge des baues an Nachbars Grundgrenze unbewusst bisl Erde hinschütten und wilden grassamen anbauen- so könnte ein Schelm ja praktisch die 3m Höhe für sich in die Höhe schrauben.... Oder sehe ich das falsch? Da kann ja bei einem wilden naturgrundstück nie wer nachweisen 🙄 |
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um dies vorzubeugen werden (zumindest in nö) seit jahren div. höhenlaserscans mit dem flugzeug gemacht, seit der bauordnungsnovelle sollten ( ob es schon so ist, keine ahnung ) die gemeinden sogar zugriff auf diese höhenmessungen haben ( aktuelle können auch via nö atlas eingesehen werden), das ist zwar jetzt nicht auf den cm genau, aber meist doch auf +-10cm genau, daher kann man dann schön nachvollziehen wo und wann eventuell nicht bewilligte geländeveränderungen gemacht wurden! |
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wie wäre es mit diesem "nebengebäude"..
der nachbar hat aber alles ausgenutzt.. |
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ob dein nachbar das will, dass du sein auto mit kennzeichen im klartext und seiner (nachvollziehbaren) adresse einfach so im internet herzeigst? |
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Ist nicht mein nachbar
Da war ich vor jahren auf grundstückssuche. Das eine grundstück schien interessant, aber vor ort dieses monsterhaus an südlicher seite machte es wieder uninteressant.. |
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Versteh ich jetzt nicht.... Mal abgesehen von der speziellen Hanglagenregelung: keine der Fronten darf über 3m Gebäudehöhe haben. |
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Hallo Karl10! Ich habe noch eine Frage zur Hanglagenregelung: ab wann gilt diese Regelung? Also gibt es ein Maß, ab welchem Gefälle es ein "Hang" ist? Und dabei fällt mir noch ein: Habe ich das richtig verstanden: für ein Carport gelten die Gebäudehöhen/Bauwich-Regelungen genauso wie für Nebengebäude? Kommt es da nicht darauf an, wieviele Seiten des Carports geschlossen sind? Ich bilde mir ein da war irgendwas, aber ich finde es nicht mehr... |
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Carport darf sowieso nur auf einer Seite geschlossen sein. Alle anderen Seiten dürfen nicht mehr als 50% verschlossen werden. Soweit ich weiß gelten sonstige Regelungen (max. 3 Meter hoch usw.) wie beim Nebengebäude! Angaben aber ohne Gewähr, hab jetzt nicht extra nachgelesen. MbG Jürgen |
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Nein, im Gesetz steht da nichts. Im Prinzip JA. insbesondere, was die Höhe betrifft. |
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Also ab 1 cm... Irgendwie witzig... Danke! |