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nettes detail am rande: "Stein des Anstoßes war eine Hecke der Nachbarin, die laut dem 77-Jährigen zu hoch gewachsen ist und daher Tageslicht nehmen würde. Der Streit mit der Nachbarin gipfelte in einem Gerichtsverfahren." abbruchbescheide gibt es mitunter auch wegen weniger cm. wenn es kein einvernehmen mit den nachbarn gibt sind der baubehörde die hände gebunden. |
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bin mir nicht sicher, ob der Nachbar da überhaupt rechtgültig einwilligen könnte. Wenn ich mir das Foto im Beitrag ansehe, könnte ich mir aber auch vorstellen, dass man das bestehende Haus ohne "Gesamt-Abriss" 80cm "kürzer" machen könnte. |
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Wo kein Kläger, auch kein Richter! In diesem Fall war nicht der Richter die Ursache, sondern eine Hecke, soweit ich das beurteilen kann! |
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Das ist rechtlich trotzdem ein Witz. Damals gab es auch einen Bauplan, einen Abnahme, eine Kollaudierung etc. Einfache Lösung vermutlich die Außenmauer um eben den Abstand zu versetzen. |
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Versteh es auch nicht! Aussenmauern versetzen, so einfach ist es auch nicht! Aber trotzdem noch die günstigste Lösung! Hat aber nicht der Abrissverpflichtende den Stein ins Rollen gebracht? |
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Hat jemand die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichsthofes??? Habe leider trotz intensiver Suche im RIS nichts gefunden. Ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes und der Entscheidungsbegründungen wäre detaillierte Kommentare unseriös. Eines dürfte aber feststehen: man hatte eine Baubewilligung für einen Einreichplan mit 3m Abstand zur Grundgrenze und hat das Haus dann abweichend von der Bewilligung und ohne um eine Bewilligung für diese Abänderung anzusuchen ganz einfach nur mit 2m Abstand zur Grundgrenze errichtet. Noch Fragen?! |
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es wird wohl en paar Tage dauern, bis dies im RIS abrufbar ist. ja schon klar, aber immerhin hat es 50 Jahre niemanden gestört. In NÖ beispielsweise gibts eine Bestimmung in der Bauordnung, wonach man nach 30 Jahre Bestand eine Feststellung verlangen kann, dass es nun so genehmigt wird, obwohl von der Baubewilligung abgegangen wurde. Obwohl ich mir auch nicht sicher bin, ob diese Bestimmung auch greift, wenn man zusätzlich auch noch gegen den Bebauungsplan bzw. Bauwich verstößt. |
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mittlerweile liest man in den zeitungen davon, dass auch nur mehr die garage umgebaut werden müsse. also da wird vieles wieder heißer gekocht als es letztlich gegessen wird. |
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immerhin hat er selber den stein ins rollen gebracht weil er nachbarn wegen zu hoher hecke geklagt hat |
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... was wiederum erklärt warum der zu geringe Abstand nach nunmehr 50 Jahren DOCH wen stört ^^ |
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Hier ist der Fall genauer beschrieben: https://www1.meinbezirk.at/braunau/c-lokales/nachbarschaftsstreit-um-eibenhecke-eskaliert_a1521606 Auch Auf Toleranzen wird eingegangen. |
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Artikel hab ich auch gefunden, aber gerade wegen der Aussage mit den Toleranzen nicht weiter erwähnt. Der Betroffene hat da offensichtlich irgendwo was aufgeschnappt und will das anscheinend auf seinen Fall umlegen. Stimmt nur nicht. Es kann Fälle geben, wo durchaus "Toleranzen" herangezogen werden. Mit Sicherheit aber nicht in seinem Fall. Seine subjektive Behauptung ist hier für seinen Fall sicher falsch. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes war ja schon im Herbst 2016. Die find ich aber auch nicht! |
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so wirklich verstehen kann man den guten mann nicht. wenn man so großen wert auf darauf legt, dass auch hinterm haus größzügige lichtverhältnisse herrschen, warum rückt man dann so weit an die grundgrenze!? so klein scheint der grund ja wohl nicht zu sein. aber abgesehen davon steht da auch was 1,70m im bebauungsplan und der sollte ja grundsätzlich rechtkonform sein, nicht? |
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Da musst genau lesen: es hat offensichtlich zwischendurch mal eine Zeit mit einem Bebauungsplan gegeben, der einen Abtsand von 1,70m zugelassen hat. Der ist aber 2008 wieder außer Kraft getreten. Der Herr Kreilinger hat es verabsäumt, in dieser Zeit um eine Bewilligung für seine von der Bewilligung abweichende Bauausführung anzusuchen. |
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In welchen Fällen gibts Toleranzen? Könnte man dann seitens der Gemeinde nicht einfach den Bebauungsplan an dieser Stelle wieder zurückändern und dann sucht der um Bewilligung an? Würde sich so ein Fall in NÖ mit dem §70 lösen lassen, das Gebäude steht ja schon 50 Jahre? Was ich jedoch an dem Artikel komisch finde ist, dass da steht die Garage sei 1991 von der Gemeinde genehmigt worden. Leider finde ich die Entscheidung des Gerichts auch nicht im RIS. Aber wenn die Gemeinde (fehlerhafterweise zwar) den Plan genehmigt hat, müsste sich der Bauwerber doch trotzdem darauf verlassen können, oder? |
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Die Vorgeschichte mit der Hecke hat noch eine weitere Vorgeschichte. Die Nachbarin hat die hecke wachsen lassen weil der Nachbar anscheinend immer gegafft hat. Dieser wiederum behauptet dass die Nachbarin sich immer im Adamskostüm präsentiert hat... Kenne die Geschichte aber auch nur vom hören sagen. |
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klingt nach einer echt österreichischen nachbarsbeziehung... bei uns in der siedlung stehen auch mehrere häuser 1-2m näher an der grenze als im einreichplan bewilligt... wir haben vor unserer sanierung nachmessen lassen, 0,5m der asphaltierten gemeindestraße sind auf unserem grund. geht alles gut solange es keinen streit gibt. |
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Bei uns auch Aber noch vor Grundkauf hat uns unsere Gemeinde darauf hingewiesen, dass damals beim Asphaltieren ein Fehler passiert sei, und gesagt, wir müssten da eine Lösung finden. Die gab es auch, die Gemeinde hat uns das Stück Straße zu einem fairen Preis abgekauft. --- Aber ehrlich gesagt verstehe ich nicht ganz, wieso es immer wieder solche Abweichungen vom Einreichplan gibt. Es wird doch alles genau laut Einreichplan eingemessen? |
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Hallo wolfgang1, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Nachrichtenmeldung Hausabriss wegen 80cm |
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Kann man pauschal nicht ganz so leicht beantworten. Da kommts immer auch auf Details des Einzelfalles an. Aber ganz grob sag ich mal, dass es dann keinerlei Toleranzen (besser gesagt: Spielräume) gibt, wo es um gesetzlich exakt vorgegebene Regelungen geht. Beispiel: wenn laut Gesetz ein Mindestbauwich von 3,00m gilt, dann gilt das genau so. Da gibts keinen cm Spielraum. Kenn da ein Beispiel aus NÖ durch alle Instanzen, wo es 2,97 cm waren und das sind halt nicht die gesetzlichen 3,00m. Da fuhr der Verwaltungsgerichtshof beinhart drüber. Wenn aber ein Gebäude mit deutlichem Abstand zu Grundgrenzen oder maßgeblichen Fluchtlinien steht und auch sonst keine möglichen Auswirkungen auf andere Grundstücke hat (z.B. Immissionen), dann wird es keine Rolle spielen, wenn das in seiner Lage jetzt 20 oder 30 cm vom bewilligten Einreichplan steht. Grundsätzlich Ja! Aber: die Vorgaben der jeweiligen Gesetze bei Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sind generell, dass bei deren Erstellung oder auch Änderung immer nur "öffentlichen Interessen" eine Rolle spielen dürfen, diese sind im Verfahren auch immer zu dokumentieren. Rein subjektive Interessen Einzelner rechtfertigen keine Bebauungsplanänderung. Im vorliegenden Fall wäre es wohl nur ein subjektives Einzelinteresse des Herrn Kreilinger. (Das ist natürlich alles "dehnbar" und wird in der Praxis auch nicht so heiß gegessen). Was aber viel schwerer wiegt: Ein Bebauungsplan, der 1,70 m Abstand ermöglicht widerspricht eindeutig anderen gesetzlichen Bestimmungen. Dafür gibt es nämlich keine passende Bebauungsweise (ist weder "offen" mit gesetzlich vorgegebenem Mindestbauwich, noch "geschlossen" oder "gekuppelt"). In einem Bebauungsplan müssen gesetzlich vorgegebene Grundlagen berücksichtigt werden, da kann man sich nicht nach Belieben austoben. Irgendwo in einem der Zeitungsartikel liest es sich auch genauso: Der zwischenzeiltich gültige Bebauungsplan mit 1,70 m sei "aufgehoben" worden. Das klingt nach "zwangsweise"... Nein! Aus folgendem Grund: der Text im § 70 beginnt mit "...Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde jedoch....." . D.h. diese Amnestieregelung des § 70 ist nur auf solche Gebäude anzuwenden, welche irgendwann mal eine Baubewilligung hatten (und dann später - ohne Bewilligung - abgeändert wurden). Das ggst. Haus in OÖ hatte nie eine Bewilligung. Es war schon bei der Errichtung wegen seiner wesentlichen Abweichung vom bewilligten Einreichplan ein anderes Gebäude, als das bewilligte (die Juristen sagen dazu: ein "aliud"). War also von Beginn weg ein Schwarzbau und es hat für DIESES nie eine Bewilligung gegeben. Ja! Genehmigt ist (und bleibt) genehmigt! Aber wie das jetzt genau mit der Garage ist, kann man im Detail leider aus den Zeitungsartikeln nicht heruasfinden. Und im Übrigen: Generell Vorsicht bei solchen Zeitungsartikeln über Fälle mit fallweise recht komplexen rechtlichen Hintergründen, noch dazu von "Bezirksblättern".... ich hätts nicht schöner sagen können.... 1 |
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unsere siedlung ist vor 40 jahren geründet worden. damals hat es offensichtlich meßfehler beim auspflocken gegeben, der zweite hat an die grundstückecken des ersten drangebaut, usw... bei einem nachbarn weiß ich es daß ihn der bebauungsplan einfach angezipft hat, weil dadurch sein vorgarten größer, sein hauptgarten kleiner geworden und das haus näher an die landesstraße gerückt wäre. also hat er sein haus nach der bauverhandlung 2m in die bauflucht reingerutscht. ein anderer hat erst vor 2 jahren saniert/aufgestockt. der hat eine garage als grenzbebauung und wollte partout nicht einsehen daß er drauf nicht hausausbauen darf. das neue vorgestellte stiegenhaus steht jetzt 1,5m an der grenze. er argumentiert daß die nachbarn die garage an der grenze haben ... durchgegangen ist die erweiterung nur weil der seinerzeitige hausbau schon um meter nicht dem seinerzeitigen einreichplan entspricht, der bebauungsplan mittlerweile aufgehoben wurde und am papier noch 'luft' zum bauwich von 3m gewesen wäre - aber nicht in der realität. zum asphaltieren: wenn die gemeinde sich bei uns absichern will schickt sie den geometer voraus. oft wird einfach das was liegt asphaltiert - die normative kraft des faktischen... |
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So werden sie es damals wohl gemacht haben. Schön finde ich, dass die Situation inzwischen bereinigt wurde, mit Geometer natürlich, das Faktische wurde also neu normiert |