durchgegangen ist die erweiterung nur weil der seinerzeitige hausbau schon um meter nicht dem seinerzeitigen einreichplan entspricht, der bebauungsplan mittlerweile aufgehoben wurde und am papier noch 'luft' zum bauwich von 3m gewesen wäre - aber nicht in der realität.
Das heißt, die Sache ist auch nur am Papier durchgegangen, und sobald sich wer aufregt, kann abgerissen werden?
__________________ Im Beitrag zitiert von wolfgang1: Würde sich so ein Fall in NÖ mit dem §70 lösen lassen, das Gebäude steht ja schon 50 Jahre?
Nein! Aus folgendem Grund: der Text im § 70 beginnt mit "...Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde jedoch....." . D.h. diese Amnestieregelung des § 70 ist nur auf solche Gebäude anzuwenden, welche irgendwann mal eine Baubewilligung hatten (und dann später - ohne Bewilligung - abgeändert wurden). Das ggst. Haus in OÖ hatte nie eine Bewilligung. Es war schon bei der Errichtung wegen seiner wesentlichen Abweichung vom bewilligten Einreichplan ein anderes Gebäude, als das bewilligte (die Juristen sagen dazu: ein "aliud"). War also von Beginn weg ein Schwarzbau und es hat für DIESES nie eine Bewilligung gegeben.
Die Gschicht ist jetzt schon lange her und außerdem in OÖ, aber ich habe zum §70 aus profunder Quelle erfahren, dass dieser grundsätzlich auch auf Bauwichverletzungen anzuwenden sein kann. Und weiters, dass es nicht erforderlich ist, dass diese später abgeändert wurden, sondern wichtig ist, es gab ursprünglich eine Bewilligung und von dieser wurde (beim Bau) abgewichen, das mit "später" ist im Gegenteil mit Vorsicht zu sehen, weil der §70 genau nicht anzuwenden, wenn das Gebäude zuerst ok war und dann ein Umbau/Zubau erfolgte. So ist es mir zumindest zu Ohren gekommen.