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verschwenken um 30° meint in diesem zusammenhang wohl den horizontalwinkel des lichteinfalles (soz. die himmelsrichtung), während die 45° sich auf den vertikalen winkel beziehen. wenn das die frage war. konkreter geht's mit plan. |
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Also das wären die Ausschnitte der Pläne. ganz verstehe ich es noch immer nicht 🤔 |
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Angenommen es steht am Nachbargrundstück ein Haus mit einem Hauptfenster in Richtung Eures Gebäudes. Nun stell Dir vor Du misst von der Unterkante dieses Hauptfensters zur Oberkante Eures Gebäudes gerade rüber, also im 90°Winkel zur Hauswand. Ergibt sich da ein 45° Lichteinfall, dann ist alles gut. Falls nicht, darfst Du den 90° Winkel in dem Du misst schwenken. Und zwar 30° nach links und 30° nach rechts. Entweder links oder rechts muss sich ein 45° Lichteinfallwinkel ergeben. Dann ist es auch gut. |
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so würde ich mir den schattenwurf vorstellen: wenn allerdings das nachbargrundstück noch nicht bebaut ist, frage ich mich worauf man sich da bezieht. |
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Am Nachbargrundstück steht noch kein Haus. Aber das Grundstück könnte ja mal bebaut werden und somit muss der Lichteinfall ja gegeben sein. Das heißt ich messe (verschwenke) die 30Grad und dort dann wieder den Lichteinfallswinkel von 45 Grad??? und dann sollte ich den seitlichen Bauwich des Nachbargrundstücks nicht mit dem Lichteinfall überschreiten? |
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Eine Frage noch: wie groß ist der Abstand zwischen Stiegenhaus Außenmauer und Grundgrenze? Meines Wissens muss der natürlich mindestens die halbe Gebäudehöhe betragen. Nur Nebengebäude (zB Garagen) dürfen näher an die Grundgrenze gebaut werden. Stiegenhäuser sind meines Wissens keine Nebengebäude. |
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Stimmt. Stiegenhäuser können bis zur Hälfte in den seitlichen Bauwich gebaut werden, handelt sich um Vorbauten. |
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würde ich so sehen, ja. in zahlen heißt das bei 30° also 540 x sin 30° = 270. abzüglich 154 cm deinerseits ergibt sich eine beschattung von 116 cm auf nachbars grundstück. |
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Achso, wußte ich nicht. Vielen Dank. |
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Das klingt ja super! kommt mir aber wenig vor. Aber wenn das stimmt, dann sollten wir ja keine Probleme haben. Danke! |
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Wer sagt das??? Dein Stiegenhaus fällt in die "Vorbautenregelung". Anders wäre es im seitlichen Bauwich ja generell nicht zulässig. Die Vorbautenregelung enthält im Gesetz aber keine Beachtung der Lichteinfallsfrage, sondern es reicht, wenn mit dem Vorbau bestimmte Maße eingehalten werden. Diese Maße sind: Tiefe max. halber Bauwich, aber keinesfalls mehr als 2m - mit deinen 1,5m also erfüllt Länge max. ein Drittel der gesamten Gebäudelänge ohne Vorbau, keinesfalls aber mehr als 5m. Ob die Länge passt kann ich nicht sagen, weil die gesamte Hauslänge nicht bekannt ist. Man kann aber von den geplanten 4m des Stiegenhauses "hinaufrechnen", und dann kommt raus, dass die restliche Gebäudefront (ohne Stiegenhaus) mind. 12 m sein müsste. Siehe dazu im Detail § 52 Abs. 3 Zif. 3 NÖ Bauordnung. Wenn du diese Maße einhältst, dann ist das Stiegenhaus ok. Passen diese Maße nicht, dann ist es nicht zulässig. Mit Belichtung hat das alles nichts zu tun. Ich geh daher auf die obigen - teilweise nicht ganz korrekten - Meinungen zur 30°-Verschwenkung nicht mehr ein. 1 |
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Danke! Der Meinung war ich eigentlich auch. Aber meine Baufirma meinte ich soll wegen dem 45Grad Lichteinfall nochmal auf der Gemeinde fragen. Und diese meinte mit den 30 grad verschwenk wird sich das schon ausgehen. Muss aber im Einreichplan eingezeichnet sein. Deswegen meine Frage. Und jetzt wollte ich halt wissen wie das ausschaut 😉 Alle anderen Maße passen! |
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Hab ich grad oben gesagt: gar nichts muss eingezeichnet sein. Es geht bei deinem Stiegenhaus nicht um den Lichteinfall und daher auch nicht um die Verschwenkungsregel. |
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Auf was kann ich mich da, bei der Gemeinde bzw. bei der Baufirma beziehen? Was kann ich machen wenn es die Gemeinde aber verlangt? Die Baufirma kann mit der Verschwenkungsregel überhaupt nichts anfangen... Danke dir! |
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naja, die baufirma (planverfasser) soll bei der gemeinde anrufen und nachfragen. ich denke so wird das üblicherweise abgewickelt. |
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Naja, die Frage, die man da immer stellen kann, ist: wo steht das? Das hören sie halt nicht gern und legen es als provokant aus. Ich würd das im gespräch dann eher umdrehen und sagen, dass du nirgendwo gefunden hast, wo das geregelt ist. Das Treppenhaus fällt unter die Vorbautenregelung gem. § 52, da stehen gewisse Anforderungen (die du alle erfüllst), aber da steht nichts wegen dem Lichteinfall dabei. Der Lichteinfalls wäre nur auf ein bestehendes, bewilligtes Hauptfenster beim Nachbarn zu beachten und da käme dann die Sache mit der Verschwenkung zur Anwendung. Aber am Nachbargrund steht ja noch nichts. DAs sind halt die Argumente und Fragen, die du im Gespräch vorbringen kannst - halt immer nach dem Motto: der Ton macht die Musik..... |
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Naja, die Frage, die man da immer stellen kann, ist: wo steht das? Das hören sie halt nicht gern und legen es als provokant aus. Ich würd das im gespräch dann eher umdrehen und sagen, dass du nirgendwo gefunden hast, wo das geregelt ist. Das Treppenhaus fällt unter die Vorbautenregelung gem. § 52, da stehen gewisse Anforderungen (die du alle erfüllst), aber da steht nichts wegen dem Lichteinfall dabei. Der Lichteinfalls wäre nur auf ein bestehendes, bewilligtes Hauptfenster beim Nachbarn zu beachten und da käme dann die Sache mit der Verschwenkung zur Anwendung. Aber am Nachbargrund steht ja noch nichts. DAs sind halt die Argumente und Fragen, die du im Gespräch vorbringen kannst - halt immer nach dem Motto: der Ton macht die Musik..... Das ist jetzt schwierig für einen Außenstehenden zu beantworten. Das musst letztlich selber entscheiden, denn das läuft dann auf eine mehr oder weniger heftige Konfrontation hinaus. 1. Schritt wäre, ganz einfach ohne dem eingezeichneten Lichteinfall einzureichen und warten was passiert. Und das "warten" zeigt schon auf, worum es dann (auch) geht: es kann sich jedenfalls verzögern. Und das musst du selber wissen, ob du Zeit hast und was dir das wert ist. Sollte es dann definitiv eine Ablehnung deines Ansuchens kommen (vorher müsste eigetlich ein verbesserungsauftrag ergehen), dann musst du halt in die Berufung und letztendlich vielleicht zum Landesverwaltungsgericht...... muss man halt abwägen. Leider haben die häufig keine Ahnung. Sie müssten das aber wissen!! An sich ist das ja eine Kleinigkeit und im Vorbeigehen im Plan eingezeichnet. Und wenn es sich zum Nachbarn hin ohnehin ausgeht, dann stellt sich schon die Frage, ob es das wert ist, lange darüber zu streiten. Es ginge nämlich ganz einfach: die Zeichnung von coisarica oben ist nicht ganz korrekt. Die gelben Linien dürfen kein Parallelogramm bilden, sondern ein gleichschenkeliges Dreieck, d.h. der obere gelbe Strich darf nicht nach oben verschwenkt werden, sondern muss nach unten schwenken. Dann bilden die beiden Linien ein gleichschenkeliges Dreieck und wo sich die beiden gelben Linien treffen - also an der Spitze des Dreiecks - dort ist jener Punkt, an dem die Beschattung durch das Treppenhaus in Richtung Nachbarn unter Berücksichtigung von 30° Verschwenkung endet. Wenn man dieses gleichschenkelige Dreieck berechnet (Seite c= die Länge des Treppenhauses=4m, die Winkel Alpha und Beta jeweils 60°), dann ergibt sich eine Höhe des Dreiecks von ca. 3,50m. Dort endet die Beschattung und somit ist ganz eindeutig, dass da die Belichtung eines zulässigen Hauptfensters am Nachbargrundstück in keiner Weise beeinträchtigt werden kann. Ich hoffe das war irgendwie verständlich. Ah ja, und noch was: eben weil da bei solchen Vorbauten wegen der Belichtung fast nie was Einschränkendes rauskommen würde, hat man hier die Frage der Belichtung im Gesetz auch komplett weggelassen. Wäre ja nur "Bürokratie" ohne irgendwann was zu bewirken. Und: der Vorbau ist auch bei der Berechnung der Gebäudehöhe ausdrücklich im Gesetz ausgenommen! Die Baufrima hat keine Ahnung und die Gemeinde steht neben dem Gesetz: was glaubst, was da dann draus wird?? |
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Okay, Danke für die Infos! Jetzt hab ich schon ein wenig den Durchblick ! |